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Entscheidung 10 ObS 48/97z×

Entscheidung 10 ObS 48/97z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS48/97z

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Jörg Krainhöfner und Dr.Manfred Dafert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, Kaufmann i.R., ***** vertreten durch Dr.Ingrid Huber, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1996, GZ 7 Rs 130/96h-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Dezember 1995, GZ 31 Cgs 256/94t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO und die gerügte Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Ebenso ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig erachtet (Judikaturnachweise in MGA ZPO Paragraph 503, E 59).

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht gegeben. Vielmehr reicht es aus, auf die zutreffenden Rechtsausführungen der zweiten Instanz zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Von einer Unschlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten kann keine Rede sein. Die Revisionsausführungen stellen vielmehr den untauglichen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und das festgestellte medizinische Leistungskalkül des Klägers zu bekämpfen.

Letztlich kann auch von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach Paragraph 503, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO keine Rede sein. Das Urteil der zweiten Instanz ist mit Sicherheit überprüfbar, es ist ausreichend begründet und steht auch nicht mit sich selbst in Widerspruch.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E45267 10C00487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00048.97Z.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19970306_OGH0002_010OBS00048_97Z0000_000