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Entscheidung 10 ObS 48/99b×

Entscheidung 10 ObS 48/99b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS48/99b

Entscheidungsdatum

16.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Majda B*****, Pensionistin,*****, Republik Slovenien, vertreten durch Dr. Peter Zwach, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 1998, GZ 8 Rs 202/98g-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Jänner 1998, GZ 34 Cgs 196/97w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Die Frage, ob zu demselben Beweisthema weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Gericht zweiter Instanz mit den geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (SSV-NF 6/26 uva), nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind und das Verweisungsfeld nicht einengen. Davon abgesehen ist der von den Voristanzen genannte und nach Ansicht der Klägerin wegen Unkenntnis der deutschen Sprache ausscheidende Verweisungsberuf einer Telefonistin nicht der einzige, der für sie in Betracht kommt. Es ist offenkundig, daß sie trotz der Einschränkung ihres Gesichtsfeldes des linken Auges noch verschiedene einfache, standardisierte Tisch- und Verpackungsarbeiten an leichteren Werkstücken verrichten könnte, die ihr Leistungskalkül nicht übersteigen und die keine besonderen Sprachkenntnisse oder intellektuelle Fähigkeiten voraussetzen.

Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bewirken Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (SSV-NF 11/18; 11/50 ua). Die Klägerin kann daraus, daß sie in ihrem Heimatland eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bezieht, für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Aus den Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slovenien über soziale Sicherheit vom 30. 11. 1992, BGBl 1993/589 (gekündigt zum 30. 9. 1996), und vom 10. 3. 1997, BGBl römisch drei 1998/103, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E53468 10C00489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00048.99B.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_010OBS00048_99B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043061 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0085034 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Beherrscht ein Versicherter zwar eine andere Sprache und Schrift, nicht aber die deutsche Sprache und die Lateinschrift, so ist für die Beurteilung seiner Invalidität nicht entscheidend, ob er fähig ist, die deutsche Sprache und die Lateinschrift zu erlernen.
RS0085050 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
Niemand darf sich darauf berufen, daß er nur eine andere Sprache als die deutsche Sprache beherrscht (jedenfalls insoweit er keiner sprachlichen Minderheit im Sinne des Art 8 B-VG angehört).
RS0107498 Rechtssatz 15.04.1997Zivilrecht
Art 37 a AbkSozSi-Jugoslawien sah die Anerkennung vollstreckbarer Bescheide und Rückstandsausweise der Träger oder zuständigen Behörden eines Vertragsstaates über bestimmte Rückforderungsansprüche im anderen Vertragsstaat vor. Hinsichtlich der Feststellung …
RS0107575 Rechtssatz 11.02.1997Zivilrecht
Weder in der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 noch im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 22.12.1966, BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung findet sich eine Norm, wonach das Vorliegen von Inva …
RS0107576 Rechtssatz 11.02.1997Zivilrecht
Die Feststellung der Leistung erfolgt durch den leistungszuständigen Versicherungsträger, der die für ihn maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden hat. Die Bindung eines Vertragsstaates an die Feststellung eines anderen Vertragsstaates, da …