Begründung:
Nach Ablehnung des Antrages der Klägerin vom 16. 7. 1998 auf Gewährung von Pflegegeld mit Bescheid der Beklagten vom 30. 9. 1998 begehrt sie mit der Klage Pflegegeld der Stufe 1/Stufe 2.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest:
Seit Antragstellung ist die Klägerin in der Lage, sich verlangsamt aus- und anzuziehen, sich zu waschen, die Toilette aufzusuchen, die Heizung zu bedienen, ihre Diätmahlzeiten zuzubereiten und zu sich zu nehmen sowie die Medikamente einzunehmen. Nicht möglich ist ihr die Reinigung der Wohnung, die Pflege der Wäsche, das Herbeischaffen von Lebensmitteln. Mobilitätshilfe im weiteren Sinne ist erforderlich. Aufgrund einer Unterschenkelamputation links am 18. 6. 1999 benötigte die Klägerin zusätzlich bei der Zubereitung einer ordentlich gekochten Hauptmahlzeit im Sinne einer ordentlichen Hausmannskost Betreuung. Durch Gewöhnung und Zunahme der Belastbarkeit des Stumpfes ist mit einer Besserung des Gesundheitszustandes ca in Jahresfrist zu rechnen.
Das Erstgericht sprach der Klägerin Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2000 zu und wies das Mehrbegehren auf Pflegegeld der Stufe 2 ab 1. 8. 1998 ab.
Unter Berücksichtigung der in der Einstufungsverordnung zum BPGG angeführten Zeitwerte ergebe sich erst ab der Unterschenkelamputation vom 18. 6. 1999 ein Pflegebedarf von 70 Stunden, während bis dahin der für die Stufe 1 erforderliche Betreuungs- und Hilfeaufwand von über 50 Stunden nicht erreicht werde. Demgemäß sei Pflegegeld der Stufe 1 ab dem Monatsersten, der auf das Ereignis folge, sohin ab 1. 7. 1999 zuzuerkennen. Im Hinblick auf die zu erwartende Besserung sei die Leistung befristet zu gewähren.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der Klägerin den Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 1 ab 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2000, gab der Berufung im Übrigen Folge und hob das erstgerichtliche Urteil im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Pflegegeld der Stufe 2 ab 1. 8. 1998 auf und verwies die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss unterblieb.
Das Berufungsgericht hielt es für notwendig, die Auswirkungen eines Krankenhausaufenthaltes der Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bzw das diesen bedingenden Ursachen auf den Betreuungs- und Hilfebedarf zu überprüfen, zumal gerade der Endzeitpunkt Juni 2000 davon betroffen sein könnte. Die Notwendigkeit der Betreuung bei der Zubereitung von Mahlzeiten bis zur Unterschenkeloperation sei nicht gegeben. Der Pflegegeldanspruch bestehe ab 1. 7. 1999 bis zum 30. 6. 2000 in Höhe der Stufe 1. Eine Vorverlegung des Anspruches auf den Beginn des Monats der Unterschenkelamputation sei nicht vorzunehmen, weil Pflegegeld erst ab Beginn des der wesentlichen Verschlechterung folgenden Monatsersten zustehe. Im Übrigen teilte das Berufungsgericht nicht die Bedenken der Klägerin in verfassungsrechtlicher Hinsicht, dass die in der Einstufungsverordnung vorgegebenen Pauschalierungsregelungen das rechtsstaatliche Prinzip verletzen. Eine formalgesetzliche Delegation liege nicht vor.
Gegen den "bestätigenden Teil" der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, dass im Sinne des in der Berufung gestellten Antrages (= Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2) erkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin regt auch an, die Einstufungsverordnung zum BPGG wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 2 B-VG anzufechten.Gegen den "bestätigenden Teil" der berufungsgerichtlichen Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie dahingehend abzuändern, dass im Sinne des in der Berufung gestellten Antrages (= Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2) erkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin regt auch an, die Einstufungsverordnung zum BPGG wegen Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz 2, B-VG anzufechten.