Unbestritten steht fest, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Installateur im maßgebenden Beobachtungszeitraum nicht ausgeübt hat, weshalb ein Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG nicht in Betracht kommt. Strittig ist daher nur die Frage, ob die vom Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum ausgeübte Tätigkeit als Maschinist, Mineur und/oder Drittelführer im Tunnelbau einen Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG begründet.Unbestritten steht fest, dass der Kläger seinen erlernten Beruf als Installateur im maßgebenden Beobachtungszeitraum nicht ausgeübt hat, weshalb ein Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht in Betracht kommt. Strittig ist daher nur die Frage, ob die vom Kläger im maßgebenden Beobachtungszeitraum ausgeübte Tätigkeit als Maschinist, Mineur und/oder Drittelführer im Tunnelbau einen Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG begründet.
Nach dieser Gesetzesstelle liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erlernen, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übt ein Mineur und Drittelführer im Tunnelbau keinen angelernten Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG aus, und zwar auch dann nicht, wenn er über alle Kenntnisse und Fähigkeiten eines Sprengbefugten verfügt und zur selbständigen Durchführung von Sprengungen befugt ist (10 ObS 72/03s; SSV-NF 6/95 jeweils mwN). Der Kläger zieht auch die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach auch die von ihm weiters ausgeübte Tätigkeit eines Maschinisten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine erlernte oder angelernte Tätigkeit iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG darstelle, nicht grundsätzlich in Zweifel. Er meint doch, dass die Summe der von ihm bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Ausmaß erreiche, welches die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertige.Nach dieser Gesetzesstelle liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erlernen, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übt ein Mineur und Drittelführer im Tunnelbau keinen angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG aus, und zwar auch dann nicht, wenn er über alle Kenntnisse und Fähigkeiten eines Sprengbefugten verfügt und zur selbständigen Durchführung von Sprengungen befugt ist (10 ObS 72/03s; SSV-NF 6/95 jeweils mwN). Der Kläger zieht auch die Richtigkeit der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach auch die von ihm weiters ausgeübte Tätigkeit eines Maschinisten ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine erlernte oder angelernte Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG darstelle, nicht grundsätzlich in Zweifel. Er meint doch, dass die Summe der von ihm bei diesen Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Ausmaß erreiche, welches die Annahme des Vorliegens von einem Lehrberuf vergleichbaren Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertige.
Bei diesen Ausführungen lässt der Kläger jedoch außer Betracht, dass auch die Tätigkeit eines (Bau-)Maschinisten nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Wesentlichen nur in der Wiederholung von gleichen Bedienungshandgriffen besteht und für die Ausübung dieser Tätigkeit nur eine Anlernzeit von wenigen Wochen erforderlich ist. Auch die vom Kläger im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Baumaschinist erwähnten Wartungs- und Reparaturarbeiten (Schmieren von beweglichen Teile, Überprüfung des Ölstandes sowie Austausch der Verschleißteile) verlangen keine besonders qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten, welche jenen in einem erlernten Beruf vergleichbar wären. Da jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 2 ASVG auch bei einer vom Versicherten ausgeübten „Mischtätigkeit" ist, dass diese Tätigkeit im Allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf (vgl SSV-NF 7/71; 5/76 ua), kann in der Verneinung eines Berufsschutzes des Klägers durch die Vorinstanzen keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden.Bei diesen Ausführungen lässt der Kläger jedoch außer Betracht, dass auch die Tätigkeit eines (Bau-)Maschinisten nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Wesentlichen nur in der Wiederholung von gleichen Bedienungshandgriffen besteht und für die Ausübung dieser Tätigkeit nur eine Anlernzeit von wenigen Wochen erforderlich ist. Auch die vom Kläger im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit als Baumaschinist erwähnten Wartungs- und Reparaturarbeiten (Schmieren von beweglichen Teile, Überprüfung des Ölstandes sowie Austausch der Verschleißteile) verlangen keine besonders qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten, welche jenen in einem erlernten Beruf vergleichbar wären. Da jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG auch bei einer vom Versicherten ausgeübten „Mischtätigkeit" ist, dass diese Tätigkeit im Allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeiten in einem erlernten Beruf vergleiche SSV-NF 7/71; 5/76 ua), kann in der Verneinung eines Berufsschutzes des Klägers durch die Vorinstanzen keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung erblickt werden.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.