Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt vor, (1.) wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2.) wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3.) für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Keiner dieser Tatbestände liegt hier vor. Das angefochtene Urteil weist eine Begründung auf, die einer Überprüfung zugänglich ist, und steht mit sich selbst nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat sich mit den - den Tatsachenbereich betreffenden - Berufungsausführungen des Klägers sachlich auseinandergesetzt. Von einer bloßen Scheinbegründung kann keine Rede sein. Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.1. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt vor, (1.) wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, (2.) wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder (3.) für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Keiner dieser Tatbestände liegt hier vor. Das angefochtene Urteil weist eine Begründung auf, die einer Überprüfung zugänglich ist, und steht mit sich selbst nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat sich mit den - den Tatsachenbereich betreffenden - Berufungsausführungen des Klägers sachlich auseinandergesetzt. Von einer bloßen Scheinbegründung kann keine Rede sein. Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:2. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:
Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die Nichtbeachtung des Fragerechts an Sachverständige, die Nichteinholung von Gutachten aus dem Bereich der Kardiologie und der Orthopädie sowie die angeblich fehlende Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgelegten Befunden hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).Die vom Kläger neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die Nichtbeachtung des Fragerechts an Sachverständige, die Nichteinholung von Gutachten aus dem Bereich der Kardiologie und der Orthopädie sowie die angeblich fehlende Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgelegten Befunden hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).
Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.