Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei verweist in ihren Revisionsausführungen darauf, dass durch die in Frage stehende Knieoperation eine wesentliche Zustandsbesserung erreichbar und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für den genannten Verweisungsberuf möglich wäre. Der operative Eingriff wäre mit einem stationären Aufenthalt von lediglich 14 Tagen und einem anschließenden Heilverfahren in der Dauer von drei bis vier Wochen verbunden. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit wäre dem Kläger nach einem solchen Eingriff bereits nach drei bis fünf Monaten möglich. Die Erfolgsaussichten einer derartigen Knieoperation seien beim Kläger sehr hoch. Unter der Annahme einer erfolgreichen Operation sei mit einer beträchtlichen Abnahme der Bewegungs- und Belastungsschmerzen, aber auch mit einer Kniebandstabilisierung zu rechnen. Das Risiko der Knieoperation hebe sich nicht von jenen Risken ab, die mit jeder Operation schlechthin verbunden seien. Mit der in den Feststellungen dargestellten Knieoperation seien lediglich vier Tage starke Schmerzen, drei bis vier Wochen mittelstarke und 10 bis 12 Wochen leichte Schmerzen verbunden, wobei allerdings zumindest leichte Schmerzen auch beim jetzigen Zustandsbild des Klägers anzunehmen seien, da der Sachverständige auf Grund des schlechten Zustandsbildes des Klägers von einer absoluten Indikation für die Knieoperation bereits zum jetzigen Zeitpunkt spreche. Es sei daher trotz des Einwandes des Klägers, die Knieprothese weise nur eine Haltbarkeit von etwa 15 Jahren auf und es sei derzeit eine Knieoperation nicht zumutbar, bereits seit geraumer Zeit, dh jedenfalls ohne weiteren Aufschub eine absolute Indikation für die Knieoperation gegeben, während ein bestimmtes Datum oder Alter, zu dem eine Operation noch nicht zumutbar wäre, nicht festgestellt werden könne. Die Zumutbarkeit der Kniegelenksoperation zwecks Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt gegeben.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht für das Bestehen eines Anspruches von Bedeutung ist. Grundsätzlich ist daher dem Versicherten dann, wenn die Möglichkeit besteht, den bestehenden Leidenszustand durch eine an sich zumutbare Operation entscheidend zu bessern, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen musste, eine bestimmte Überlegungsfrist, die in der bisherigen Rechtsprechung in der Regel mit vier Wochen angenommen wurde, einzuräumen. Der Versicherte muss in dieser Zeit vor allem auch Gelegenheit haben, sich mit einem Arzt seines Vertrauens zu beraten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann es dem Versicherten als Verschulden angelastet werden, dass er sich einer zweckmäßigen und zumutbaren Operation nicht unterzieht. Die Leistung ist in diesem Fall für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Berufsunfähigkeit bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre (SSV-NF 14/100 mwN ua; RIS-Justiz RS0084370).
Hier wäre auf Grund der Verfahrensergebnisse wohl davon auszugehen, dass der Kläger erstmals in der Tagsatzung vom 3. 12. 2001 die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Knieoperation schon zum derzeitigen Zeitpunkt ernstlich in Betracht ziehen musste. Der Sachverständige hat zwar schon zu früheren Zeitpunkten auf die Möglichkeit einer solchen Operation hingewiesen, er hat sich aber erst in der mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der Tagsatzung vom 3. 12. 2001 mit der auch von ihm als entscheidungswesentlich erachteten (vgl seine diesbezüglichen Ausführungen in der Tagsatzung vom 2. 7. 2001) gegenteiligen Stellungnahme des behandelnden Facharztes des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt. Zu berücksichtigen wäre weiters nach Ablauf der Überlegungsfrist die ab der Anmeldung bis zu einem Operationstermin liegende Zeit sowie die Zeit der notwendigen Nachbehandlung. Bis zum Ablauf des gesamten Behandlungszeitraumes und der medizinischen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wäre daher nach zutreffender Ansicht des Klägers die Berufsunfähigkeitspension auf alle Fälle zuzuerkennen, da in diesem Zeitraum unbestritten Berufsunfähigkeit bestanden hat.Hier wäre auf Grund der Verfahrensergebnisse wohl davon auszugehen, dass der Kläger erstmals in der Tagsatzung vom 3. 12. 2001 die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Knieoperation schon zum derzeitigen Zeitpunkt ernstlich in Betracht ziehen musste. Der Sachverständige hat zwar schon zu früheren Zeitpunkten auf die Möglichkeit einer solchen Operation hingewiesen, er hat sich aber erst in der mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der Tagsatzung vom 3. 12. 2001 mit der auch von ihm als entscheidungswesentlich erachteten vergleiche seine diesbezüglichen Ausführungen in der Tagsatzung vom 2. 7. 2001) gegenteiligen Stellungnahme des behandelnden Facharztes des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt. Zu berücksichtigen wäre weiters nach Ablauf der Überlegungsfrist die ab der Anmeldung bis zu einem Operationstermin liegende Zeit sowie die Zeit der notwendigen Nachbehandlung. Bis zum Ablauf des gesamten Behandlungszeitraumes und der medizinischen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wäre daher nach zutreffender Ansicht des Klägers die Berufsunfähigkeitspension auf alle Fälle zuzuerkennen, da in diesem Zeitraum unbestritten Berufsunfähigkeit bestanden hat.
Auf Grund des allein von der beklagten Partei erhobenen Rechtsmittels ist im Revisionsverfahren nur zu prüfen, ob dem Kläger darüber hinaus eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht bis zu dem vom Berufungsgericht festgesetzten Zeitpunkt 30. 9. 2004 anzulasten ist. Es wird auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob ein operativer Eingriff zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargelegt hat (SSV-NF 13/122 mwN uva; RIS-Justiz RS0084353). Danach kann diese Frage nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, wobei insbesondere auf die mit der Maßnahme verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten der Operation, die Schwere des Eingriffs und seine Folgen unter Berücksichtigung auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die damit verbundenen Schmerzen Bedacht zu nehmen ist. Die Grenzen der Zumutbarkeit einer Krankenbehandlung würden in den Fällen überschritten, in denen für den deutschen Rechtsbereich § 65 SGB eine Ausnahme von der dort durch andere Bestimmungen allgemein angeordneten Untersuchungs- und Behandlungspflicht statuiere (vgl SSV-NF 6/13 mwN ua).Auf Grund des allein von der beklagten Partei erhobenen Rechtsmittels ist im Revisionsverfahren nur zu prüfen, ob dem Kläger darüber hinaus eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht bis zu dem vom Berufungsgericht festgesetzten Zeitpunkt 30. 9. 2004 anzulasten ist. Es wird auch von der Revisionswerberin nicht in Abrede gestellt, dass das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob ein operativer Eingriff zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumutbar ist, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend dargelegt hat (SSV-NF 13/122 mwN uva; RIS-Justiz RS0084353). Danach kann diese Frage nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, wobei insbesondere auf die mit der Maßnahme verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten der Operation, die Schwere des Eingriffs und seine Folgen unter Berücksichtigung auch einer erforderlichen Nachbehandlung sowie die damit verbundenen Schmerzen Bedacht zu nehmen ist. Die Grenzen der Zumutbarkeit einer Krankenbehandlung würden in den Fällen überschritten, in denen für den deutschen Rechtsbereich Paragraph 65, SGB eine Ausnahme von der dort durch andere Bestimmungen allgemein angeordneten Untersuchungs- und Behandlungspflicht statuiere vergleiche SSV-NF 6/13 mwN ua).
Die Ausführungen in der Revision betreffen vorwiegend die Frage, ob dem Kläger der dargestellte operative Eingriff zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zumutbar ist. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht ohnedies im Sinne des Prozessstandpunktes der beklagten Partei bejaht. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erst knapp 45 Jahre alten Kläger sei innerhalb des festgesetzten Zeitraumes bis 30. 9. 2004 die Duldung der Durchführung einer Knieprothesenoperation nicht zumutbar, weil die Kniegelenksprothese nur eine Haltbarkeit von etwa 15 Jahren habe und nur eine einmalige Reoperationsmöglichkeit bestehe, vermag die Revisionswerberin keine inhaltlichen Argumente entgegenzusetzen. Ob eine Mitwirkung dem Leistungsberechtigten zuzumuten ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dies bedeutet, dass die Frage der Zumutbarkeit nicht generell, sondern nur individuell für den jeweiligen Betroffenen beurteilt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob dem Betroffenen persönlich die Mitwirkung zumutbar ist. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn die Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Unter einem wichtigen Grund sind die die Willensbildung bestimmenden Umstände zu verstehen, die die Weigerung entschuldigen und sie als berechtigt erscheinen lassen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist zu prüfen, ob dieser die Ablehnung der Mitwirkung für dauernd oder nur für eine bestimmte Zeit rechtfertigt (vgl Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht38 I Rz 9 f zu § 65 SGB I; Hauck, SGB I 16. Lfg K § 65 Rz 7 f; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung I/1 80g II mwN ua).Die Ausführungen in der Revision betreffen vorwiegend die Frage, ob dem Kläger der dargestellte operative Eingriff zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich zumutbar ist. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht ohnedies im Sinne des Prozessstandpunktes der beklagten Partei bejaht. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erst knapp 45 Jahre alten Kläger sei innerhalb des festgesetzten Zeitraumes bis 30. 9. 2004 die Duldung der Durchführung einer Knieprothesenoperation nicht zumutbar, weil die Kniegelenksprothese nur eine Haltbarkeit von etwa 15 Jahren habe und nur eine einmalige Reoperationsmöglichkeit bestehe, vermag die Revisionswerberin keine inhaltlichen Argumente entgegenzusetzen. Ob eine Mitwirkung dem Leistungsberechtigten zuzumuten ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Dies bedeutet, dass die Frage der Zumutbarkeit nicht generell, sondern nur individuell für den jeweiligen Betroffenen beurteilt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob dem Betroffenen persönlich die Mitwirkung zumutbar ist. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere dann nicht, wenn die Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Unter einem wichtigen Grund sind die die Willensbildung bestimmenden Umstände zu verstehen, die die Weigerung entschuldigen und sie als berechtigt erscheinen lassen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist zu prüfen, ob dieser die Ablehnung der Mitwirkung für dauernd oder nur für eine bestimmte Zeit rechtfertigt vergleiche Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht38 römisch eins Rz 9 f zu Paragraph 65, SGB römisch eins; Hauck, SGB römisch eins 16. Lfg K Paragraph 65, Rz 7 f; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung I/1 80g römisch zwei mwN ua).
In Anbetracht des Umstandes, dass der den Kläger seit Jahren behandelnde Facharzt den operativen Eingriff derzeit jedenfalls für verfrüht hält und auch der gerichtliche Sachverständige in der Tagsatzung vom 17. 1. 2000 im Hinblick auf das Alter des Klägers noch die Auffassung vertrat, dass man mit der Operation "noch einige Jahre zuwarten müsse, weil noch nicht bzw nicht genau bekannt sei, wie lange eine Knieprothese halten werde", erscheint bei der festgestellten Haltbarkeit einer solchen Prothese von etwa 15 Jahren und einer bloß einmaligen Reoperationsmöglichkeit auch nach Auffassung des Revisionsgerichtes die Weigerung des Klägers, sich der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Knieprothesenoperation zu unterziehen, für den vom Berufungsgericht festgesetzten Zeitraum bis 30. 9. 2004 als berechtigt. Das Berufungsgericht hat daher dem Klagebegehren insoweit zu Recht stattgegeben.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.