Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig. Sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 2/65, 4/85, 4/150), daß in einem Verfahren über den Anspruch aus Arbeitsunfällen die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises (modifiziert) anzuwenden seien.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Arbeitsunfall ist, daß die Körperschädigung hiedurch "wesentlich" verursacht wurde. Kommen auch andere Ursachen in Betracht, so ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund tritt (SSV-NF 3/95 mwN). Es besteht also dann kein Anspruch auf eine Leistung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 3/95; SSV-NF 4/85 u.a.). Die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bringt nun eine Verschiebung des Beweisthemas dahin, daß auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, nur feststehen muß, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses (vgl. SSV-NF 4/85) ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war (vgl SSV-NF 4/150; SSV-NF 5/140). Es muß hingegen nicht noch erwiesen sein, daß der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund trat. Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte. Die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen besteht gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht (Gschnitzer, Anm zu JBl 1953, 18; Rechberger in ÖJZ 1972, 427; Fasching, Kommentar III, 236 und ZPR2 Rz 895; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 325; EvBl 1983/120; RZ 1990/57 u.a.; hingegen so wie hier schon Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1296; JBl 1960, 188; SZ 50/136, JBl 1972, 569), darin, daß im Sinne der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt (SSV-NF 5/140).Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Arbeitsunfall ist, daß die Körperschädigung hiedurch "wesentlich" verursacht wurde. Kommen auch andere Ursachen in Betracht, so ist dies dann der Fall, wenn der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund tritt (SSV-NF 3/95 mwN). Es besteht also dann kein Anspruch auf eine Leistung, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 3/95; SSV-NF 4/85 u.a.). Die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bringt nun eine Verschiebung des Beweisthemas dahin, daß auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, nur feststehen muß, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses vergleiche SSV-NF 4/85) ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war vergleiche SSV-NF 4/150; SSV-NF 5/140). Es muß hingegen nicht noch erwiesen sein, daß der Arbeitsunfall gegenüber den anderen Ursachen nicht erheblich in den Hintergrund trat. Steht der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte. Die Modifizierung bei der Anwendung des Anscheinsbeweises in Sozialrechtssachen besteht gegenüber jenem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung, der schon jede ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ausreichend ansieht (Gschnitzer, Anmerkung zu JBl 1953, 18; Rechberger in ÖJZ 1972, 427; Fasching, Kommentar römisch drei, 236 und ZPR2 Rz 895; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 325; EvBl 1983/120; RZ 1990/57 u.a.; hingegen so wie hier schon Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1296,; JBl 1960, 188; SZ 50/136, JBl 1972, 569), darin, daß im Sinne der gebotenen sozialen Rechtsanwendung der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet ist, wenn dieser Möglichkeit zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit wie dem Arbeitsunfall zukommt (SSV-NF 5/140).
Es muß beurteilt werden können, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß die krankhafte Veranlagung des Klägers die wesentliche Ursache für die Körperschädigung war. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob wegen dieser Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß ein solches Ereignis in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (SSV-NF 5/140).
Der Anscheinsbeweis wird daher dann entkräftet, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen die andere konkrete Möglichkeit des Geschehensablaufes erschlossen werden kann. Das bloße Aufzählen anderer abstrakter Möglichkeiten (Einwirkung eines Gewichtes beim Heben und Tragen einer Last zwischen 10 und 20 kg) reicht nicht aus (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1296; RZ 1990/57).Der Anscheinsbeweis wird daher dann entkräftet, wenn Tatsachen bewiesen werden, aus denen die andere konkrete Möglichkeit des Geschehensablaufes erschlossen werden kann. Das bloße Aufzählen anderer abstrakter Möglichkeiten (Einwirkung eines Gewichtes beim Heben und Tragen einer Last zwischen 10 und 20 kg) reicht nicht aus (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1296,; RZ 1990/57).
In dem hier zu entscheidenden Fall hat der Kläger den Anschein für sich, daß die geltend gemachte Körperschädigung durch einen Arbeitsunfall wesentlich verursacht wurde, weil sie auf ein als Unfall zu wertendes Ereignis zurückgeht, das sich während der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignete.
Die vom Erstgericht für das Reißen einer Sehne im vergleichbaren Zustand festgestellte notwendige Einwirkung eines Gewichtes von 10 bis 20 kg beim Heben und Tragen ist nur eine theoretische Möglichkeit und keine erwiesene Tatsache, die den Schadenseintritt als mindestens ebenfalls wahrscheinlich erscheinen läßt. Die Beweisführungslast für diese dem Tatsachenbereich zugehörenden Umstände trifft aber nicht eine einzelne Partei; die Beweise sind vielmehr vom Gericht von Amts wegen aufzunehmen (SSV-NF 5/140).
Ohne Feststellung, welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten, bzw daß keine konkreten anderen Ereignisse in Frage gekommen wären, läßt sich jedoch nicht verläßlich beurteilen, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß die degenerative Veränderung der Bicepssehne die wesentliche Ursache der Körperschädigung war.
Es wird festzustellen sein, ob irgend ein alltägliches, nicht als Arbeitsunfall zu qualifizierendes Ereignis, das sich im Rahmen des festgestellten Belastungskalküls bewegt, wie beispielsweise ein von der Revision ins Treffen geführtes Heben und Tragen einer Mineralwasserkiste, in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte.
Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG und 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG und 52 Absatz eins, ZPO.