Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Kläger im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe die notorische Tatsache nicht berücksichtigt, daß ein Mensch einen dritten Herzinfarkt nicht überlebe und ihn daher auf Tätigkeiten verwiesen, die seinen Tod herbeiführen würden.
Damit versucht der Revisionswerber zunächst, die Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen zu bekämpfen, daß er mit dem seit der Antragstellung bestehenden Gesundheitszustand, also insbesondere auch trotz der 1988 erlittenen Herzinfarkte und der koronaren Herzkrankheit, noch zu mehreren Verweisungstätigkeiten imstande ist. Diese hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitsfähigkeit auf den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen beruhende Feststellung ist unter Bedachtnahme auf den diesen Sachverständigen erteilten Auftrag, Befund und Gutachten über die Leiden des Klägers und die sich daraus ergebenden Einschränkungen seiner Fähigkeit zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit zu erstatten, dahin zu verstehen, daß der Kläger die Verweisungstätigkeiten trotz seines verminderten Gesundheitszustandes und ohne die Gefahr, diesen weiter zu verschlechtern, ausüben kann. Damit ist auch festgestellt, daß die Ausübung der dem Gesundheitszustand des Klägers entsprechenden leichten beruflichen Tätigkeiten auch nicht den von ihm befürchteten dritten Herzinfarkt herbeiführen wird.
Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, diese Akte der Tatsacheninstanzen zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, diese Akte der Tatsacheninstanzen zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.
Das Revisionsgericht hat vielmehr vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Nach dieser Tatsachengrundlage gilt der Kläger aber nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG, weil er trotz seines - allerdings sehr eingeschränkten - Gesundheitszustandes noch imstande ist, mehrere auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare leichte Verweisungstätigkeiten ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben und dadurch das in der zitierten Gesetzesstelle genannte Entgelt zu erwerben.Das Revisionsgericht hat vielmehr vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Nach dieser Tatsachengrundlage gilt der Kläger aber nicht als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, weil er trotz seines - allerdings sehr eingeschränkten - Gesundheitszustandes noch imstande ist, mehrere auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare leichte Verweisungstätigkeiten ohne Gefährdung seiner Gesundheit auszuüben und dadurch das in der zitierten Gesetzesstelle genannte Entgelt zu erwerben.
Insoweit die Rechtsrüge nicht von der dargelegten Tatsachengrundlage ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.