Entscheidungsgründe:
Der am 23. 9. 1938 geborene Kläger hat in Österreich in der Zeit von Oktober 1953 bis Februar 1999 73 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 44 Monate einer Ersatzzeit, insgesamt 117 Versicherungsmonate erworben. Darüber hinaus weist er 60 neutrale Monate auf. Zwischen dem 1. 8. 1966 und dem 28. 2. 1999 liegen 46 Versicherungsmonate. Weiters hat der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern in der Zeit vom 2. 11. bis zum 23. 11. 1962 sowie vom 6. 5. bis zum 18. 5. 1963 zwei Versicherungsmonate erworben.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 8. 3. 1999 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mangels Erfüllung der Wartezeit zum Stichtag 1. 3. 1999 abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem Stichtag gerichtete Klagebegehren ab. Da diejenigen Zeiten, die der Kläger in Strafhaft gearbeitet habe, nicht der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG unterlägen und auch nicht als Ersatzzeiten zu qualifizieren seien, habe der Kläger die Wartezeit nicht erfüllt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Bei der Forderung des Klägers, Haftzeiten als Pensionszeiten anzurechnen, handle es sich um ein rechtspolitisches Anliegen, das an den Gesetzgeber, nicht an die Gerichte zu richten sei. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Strafgefangene außer in den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, seien aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem Stichtag gerichtete Klagebegehren ab. Da diejenigen Zeiten, die der Kläger in Strafhaft gearbeitet habe, nicht der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlägen und auch nicht als Ersatzzeiten zu qualifizieren seien, habe der Kläger die Wartezeit nicht erfüllt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Bei der Forderung des Klägers, Haftzeiten als Pensionszeiten anzurechnen, handle es sich um ein rechtspolitisches Anliegen, das an den Gesetzgeber, nicht an die Gerichte zu richten sei. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen Strafgefangene außer in den im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, seien aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die ausführlichen Darlegungen der Revision können kurz folgendermaßen zusammengefasst werden: Da auch Strafgefangene in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt würden, seien sie gemäß § 4 Abs 1 ASVG als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmer anzusehen. Das von der Rechtsprechung geforderte Kriterium der "Freiwilligkeit" der Beschäftigung finde sich nicht im Gesetz, abgesehen davon, dass Strafgefangene de iure und de facto ihre Arbeitsleistungen während der Haft "freiwillig" verrichten. Die bisherige Judikatur, nach der Strafgefangene von der Pflichtversicherung ausgenommen seien, halte den insbesondere in der StVG-Novelle 1993 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (einer Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates) zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und gesetzgeberischen Wertungen nicht mehr Stand. Die Einbeziehung bloß in die Arbeitslosenversicherung, nicht aber in die Pensionsversicherung beruhe allein auf fiskalpolitischen Überlegungen und sei grob unsachlich, dies auch vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Strafgefangene während des Strafvollzuges außerhalb der Justizanstalten in privaten Unternehmen arbeiten.Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die ausführlichen Darlegungen der Revision können kurz folgendermaßen zusammengefasst werden: Da auch Strafgefangene in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt würden, seien sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG als Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmer anzusehen. Das von der Rechtsprechung geforderte Kriterium der "Freiwilligkeit" der Beschäftigung finde sich nicht im Gesetz, abgesehen davon, dass Strafgefangene de iure und de facto ihre Arbeitsleistungen während der Haft "freiwillig" verrichten. Die bisherige Judikatur, nach der Strafgefangene von der Pflichtversicherung ausgenommen seien, halte den insbesondere in der StVG-Novelle 1993 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (einer Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates) zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und gesetzgeberischen Wertungen nicht mehr Stand. Die Einbeziehung bloß in die Arbeitslosenversicherung, nicht aber in die Pensionsversicherung beruhe allein auf fiskalpolitischen Überlegungen und sei grob unsachlich, dies auch vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Strafgefangene während des Strafvollzuges außerhalb der Justizanstalten in privaten Unternehmen arbeiten.