Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision des Klägers ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem einzigen benannten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (der Sache) rügt der Revisionswerber zunächst die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde. Damit macht er inhaltlich einen schon in der Berufung behaupteten, von der zweiten Instanz aber verneinten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens gelten. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in Sozialrechtssachen nicht möglich.
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes - die Anforderungen in den vom Erstgericht angeführten, weit verbreiteten Verweisungstätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgmein bekannt sind, können als offenkundig iS des § 269 ZPO gelten, so daß es keiner weiteren Feststellungen bedurfte (zuletzt SSV-NF 5/96) - durch das Berufungsgericht ist richtig. Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt SSV-NF 6/26 mwN) nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden. Sonst käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern, weil diese auf alle Arbeiten verwiesen werden könnten, während das Verweisungsfeld bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländern enger umschrieben wäre.Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes - die Anforderungen in den vom Erstgericht angeführten, weit verbreiteten Verweisungstätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgmein bekannt sind, können als offenkundig iS des Paragraph 269, ZPO gelten, so daß es keiner weiteren Feststellungen bedurfte (zuletzt SSV-NF 5/96) - durch das Berufungsgericht ist richtig. Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt SSV-NF 6/26 mwN) nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden. Sonst käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Ausländern und Inländern, weil diese auf alle Arbeiten verwiesen werden könnten, während das Verweisungsfeld bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländern enger umschrieben wäre.
Soweit die Rechtsrüge meint, daß der Kläger aufgrund seiner neurologisch-pschychiatrischen Verfassung überhaupt keine Kontrolltätigkeiten ausüben könnte, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil sie nicht von der rechtlich zu beurteilenden, der mündlichen Ergänzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in der Tagsatzung vom 9.4.1992 ON 26 AS 61 folgenden Feststellung ausgeht, daß der Kläger höchst einfache Kontrolltätigkeiten, wie zB die eines Fabriksportiers mit Kontrolle von Stechuhren oder Ausweisen, ausführen kann.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.