Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Daß der erhobene Anspruch auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelung nicht berechtigt ist, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Seine Ausführungen gründen sich vor allem darauf, daß § 558 Abs 2 Z 2 ASVG idF BGBl 1995/132 verfassungswidrig sei; es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil der Gesetzgeber Witwen- bzw Witwerpensionen, deren Stichtag vor dem 1.1.1995 liege, unterschiedlich behandle. Während auf Witwenpensionen, deren Stichtag noch im Jahr 1994 liege, die alte Rechtslage Anwendung finde, sei auf Witwerpensionen, deren Stichtag vor dem Jahresende 1994 liege, die neuen, ungünstigeren Bestimmungen des novellierten § 264 ASVG anzuwenden. Dies sei der Grund, warum dem Kläger ab 1.1.1995 nur eine Witwerpension im Ausmaß von 53,974 % der Bemessungsgrundlage gewährt worden sei; eine Frau würde unter sonst identen Voraussetzungen eine Witwenpension von 60% beziehen.Daß der erhobene Anspruch auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelung nicht berechtigt ist, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Seine Ausführungen gründen sich vor allem darauf, daß Paragraph 558, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung BGBl 1995/132 verfassungswidrig sei; es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil der Gesetzgeber Witwen- bzw Witwerpensionen, deren Stichtag vor dem 1.1.1995 liege, unterschiedlich behandle. Während auf Witwenpensionen, deren Stichtag noch im Jahr 1994 liege, die alte Rechtslage Anwendung finde, sei auf Witwerpensionen, deren Stichtag vor dem Jahresende 1994 liege, die neuen, ungünstigeren Bestimmungen des novellierten Paragraph 264, ASVG anzuwenden. Dies sei der Grund, warum dem Kläger ab 1.1.1995 nur eine Witwerpension im Ausmaß von 53,974 % der Bemessungsgrundlage gewährt worden sei; eine Frau würde unter sonst identen Voraussetzungen eine Witwenpension von 60% beziehen.
Das Berufungsgericht hat sich mit den vom Kläger die Gleichheitswidrigkeit der in Frage stehenden Bestimmung darstellenden Argumenten auseinandergesetzt und ausführlich begründet, warum es keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit hege. Der Oberste Gerichtshof tritt diesen überzeugenden Ausführungen bei. Fragen, die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht erörtert worden wären, werden in der Revision nicht angesprochen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.