Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein privatärztliches Attest zu berücksichtigen gewesen wäre, und kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Die Zuerkennung der mit dem Hauptbegehren angestrebten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG scheitert schon daran, daß der Kläger innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag nicht 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen hat (§ 253d Abs 1 Z 2 ASVG). Daher erübrigen sich alle weiteren Ausführungen zu diesem Versicherungsfall.Die Zuerkennung der mit dem Hauptbegehren angestrebten vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG scheitert schon daran, daß der Kläger innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag nicht 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen hat (Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Daher erübrigen sich alle weiteren Ausführungen zu diesem Versicherungsfall.
Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die mit seinem Eventualantrag begehrte Invaliditätspension. Mangels Berufsschutzes ist er auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt zu verweisen. Ist ein Versicherter in der Lage, auch nur eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkungen inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/11, 1/54 uva, besonders SSV-NF 6/56) davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes und damit jedenfalls die "Lohnhälfte" iSd § 255 Abs 3 ASVG zu erzielen. Die gerügten Feststellungsmängel liegen nicht vor.Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die mit seinem Eventualantrag begehrte Invaliditätspension. Mangels Berufsschutzes ist er auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt zu verweisen. Ist ein Versicherter in der Lage, auch nur eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkungen inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/11, 1/54 uva, besonders SSV-NF 6/56) davon auszugehen, daß er in der Lage ist, ein Einkommen in Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes und damit jedenfalls die "Lohnhälfte" iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu erzielen. Die gerügten Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.