Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Die Revisionswerberin meint, die Rechtsprechung müsse, auf welchem Weg immer, gerechte Lösungen für Ausnahmen von der Grundregel des § 4 Abs 3 KrntPGG finden. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass der Gesetzgeber auf sachlich gerechtfertigte Differenzierungen nicht ausreichend Rücksicht genommen habe. Bei der Klägerin liege eben ein in der Einstufungsverordnung nicht konkret definierter, über den Pflegebedarf gleichaltriger nicht behinderter Kinder hinausgehender Pflegebedarf vor. Wenn einmal die übrigen Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 5 oder 6 gegeben seien, sei es unrealistisch und damit sachwidrig, die diesbezügliche Gewährung von Pflegegeld zu verweigern, weil nicht auch die Pflegebedarfsstundengrenze nach der Einstufungsverordnung überschritten worden sei.Die Revisionswerberin meint, die Rechtsprechung müsse, auf welchem Weg immer, gerechte Lösungen für Ausnahmen von der Grundregel des Paragraph 4, Absatz 3, KrntPGG finden. Gerade der vorliegende Fall zeige, dass der Gesetzgeber auf sachlich gerechtfertigte Differenzierungen nicht ausreichend Rücksicht genommen habe. Bei der Klägerin liege eben ein in der Einstufungsverordnung nicht konkret definierter, über den Pflegebedarf gleichaltriger nicht behinderter Kinder hinausgehender Pflegebedarf vor. Wenn einmal die übrigen Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 5 oder 6 gegeben seien, sei es unrealistisch und damit sachwidrig, die diesbezügliche Gewährung von Pflegegeld zu verweigern, weil nicht auch die Pflegebedarfsstundengrenze nach der Einstufungsverordnung überschritten worden sei.
In Form von Fragen wird in der Revision weiters noch in Zweifel gezogen, ob ein neunjähriges Kind überhaupt einen Pflegebedarf von mehr 180 Stunden monatlich haben könne.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das
Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrags pflegebedingte
Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und
Betreuung im Sinne der Pflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit
einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des
Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Maß an Betreuung und Hilfe zu
berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß
hinausgeht (§ 4 Abs 3 KrntPGG; RIS-Justiz RS0106555 [T14]). Damit
wird naturgemäß - soweit nicht in dem besonderen Ausnahmefall bei
taubblinden Personen eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 6
KrntPGG zu einer höheren Einstufung führt - der Zugang von Kindern zu
den Pflegegeldstufen 5 - 7 eingeschränkt, weil sie den dafür
erforderlichen Pflegebedarf von 180 Stunden schwer erreichen. Dies
ist jedoch Folge des Umstands, dass das Pflegegeld nur einen
pauschalierten Beitrag zu pflegebedingten Mehraufwendungen leisten
soll. Das Ausmaß des Betreuungs- und Hilfsbedarfs bei einem völlig
gesunden Kleinkind entspräche letztlich den für die Stufen 5 und 6
aufgestellten Voraussetzungen (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge
in Österreich [1994] 172). Dieser Personenkreis sollte aber gerade
nicht von den Pflegegeldgesetzen erfasst werden, auch wenn
Kleinkinder für den Fall des Fehlens der dauernden Bereitschaft oder
Anwesenheit einer Pflegeperson der Verwahrlosung ausgesetzt wären.
Auch daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Pflegegeldvoraussetzungen bei den Stufen 5 - 7 nicht zwischen Erwachsenen und Kindern differenzieren will, weil bei beiden Gruppen letztlich der pflegebedingte Mehraufwand gegenüber vergleichbaren gesunden Personengruppen maßgebend ist. Soweit auch ein gesundes Kind der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson bedarf wäre das entsprechende Erfordernis bei einem behinderten Kind nicht als plegegeldrelevanter Mehraufwand anzusehen.
In diesem Sinn vermag der Oberste Gerichtshof in der Regelung des
Kärntner Landespflegegeldgesetzes keine Sachwidrigkeit zu erkennen,
die eine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes
nach sich zöge , zumal nicht jede subjektiv als ungerecht empfundene
einfachgesetzliche Regelung den Gleichheitssatz verletzt. Wie bei
Erwachsenen (dazu RS0107439 [T1]; SSV-NF 10/135; SSV-NF 14/72 ua) ist
daher auch bei Kindern Grundvoraussetzung für den Zugang zu den
Pflegegeldstufen 5 - 7, dass zusätzlich zu dem bei den Stufen 5 - 7
angeführten qualifizierten Pflegeaufwand ein Pflegebedarf von mehr
als 180 Stunden monatlich gegeben ist (10 ObS 404/98d = ARD
5042/36/99; zuletzt 10 ObS 309/02t = RIS-Justiz RS0109571 [T8]).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die von der Revisionswerberin angesprochenen "außergewöhnlichen rechtlichen Probleme" liegen im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Rechtsprechung dazu nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die von der Revisionswerberin angesprochenen "außergewöhnlichen rechtlichen Probleme" liegen im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Rechtsprechung dazu nicht vor.