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Entscheidung 10 ObS 51/04d×

Entscheidung 10 ObS 51/04d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS51/04d

Entscheidungsdatum

27.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Peter Ladislav (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold L*****, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2004, GZ 8 Rs 2/04d-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltendgemachte Nichtigkeit der Berufungsentscheidung liegt nicht vor. Weshalb die unter diesem Titel bekämpfte Beurteilung, dass die vom Kläger vermissten Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung seiner selbständigen Tätigkeiten in den Teilbetrieben Reitstall (mit 6 Arbeitnehmern) und Gastwirtschaft ("allein bzw ohne Mitarbeiter, die für Schwerarbeiten geeignet waren) nicht erforderlich sind, "unüberprüfbar" iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO sein sollte, ist nicht nachvollziehbar; ergibt sich doch schon aus den dazu erstatteten Ausführungen der ao Revision, dass diesem Vorwurf die Grundlage fehlt: Darin beruft sich der Kläger nämlich weiterhin darauf, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in einem Gastgewerbebetrieb anfallenden Hebe- und Tragearbeiten mit schwerer körperlicher Belastung von Mitarbeitern verrichtet werden, und befasst sich dabei ausdrücklich auch mit der gegenteiligen Argumentation des Berufungsgerichtes.

Auch die in der Rechtsrüge behauptete (aber durch keinerlei Zitate belegte) angebliche Abweichung von der "höchstgerichtlichen Judikatur" ist nicht zu erkennen:

Nach stRsp wird im Rahmen des für den Kläger maßgebenden Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ein Berufsschutz, nicht aber ein Tätigkeitsschutz gewährt (RIS-Justiz RS0086434; zuletzt: 10 ObS 28/04x), wobei das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet wird, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt durch 60 Kalendermonate ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordern (10 ObS 28/04x mwN).

Das Gesetz stellt demnach nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Fall des nunmehrigen Paragraph 133, Absatz 3, GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Kalendermonate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Wie bereits das Berufungsgericht festhält war daher nicht auf den Betrieb des Klägers (und damit auch nicht auf die dortigen Einsatzbereiche seiner Mitarbeiter) abzustellen (RIS-Justiz RS0086434; RS0086448 [T7, T9, T13, T14, T16, T17]; RS0106377 [T9]; 10 ObS 139/01s; zuletzt: 10 ObS 28/04x), sondern auf die - wie die Revision selbst festhält - "gegenteilige Feststellung" zur bestehenden Delegationsmöglichkeit allfälliger Schwerarbeiten an Mitarbeiter.

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E73106 10ObS51.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00051.04D.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20040427_OGH0002_010OBS00051_04D0000_000