Die geltendgemachte Nichtigkeit der Berufungsentscheidung liegt nicht vor. Weshalb die unter diesem Titel bekämpfte Beurteilung, dass die vom Kläger vermissten Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung seiner selbständigen Tätigkeiten in den Teilbetrieben Reitstall (mit 6 Arbeitnehmern) und Gastwirtschaft ("allein bzw ohne Mitarbeiter, die für Schwerarbeiten geeignet waren) nicht erforderlich sind, "unüberprüfbar" iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sein sollte, ist nicht nachvollziehbar; ergibt sich doch schon aus den dazu erstatteten Ausführungen der ao Revision, dass diesem Vorwurf die Grundlage fehlt: Darin beruft sich der Kläger nämlich weiterhin darauf, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in einem Gastgewerbebetrieb anfallenden Hebe- und Tragearbeiten mit schwerer körperlicher Belastung von Mitarbeitern verrichtet werden, und befasst sich dabei ausdrücklich auch mit der gegenteiligen Argumentation des Berufungsgerichtes.Die geltendgemachte Nichtigkeit der Berufungsentscheidung liegt nicht vor. Weshalb die unter diesem Titel bekämpfte Beurteilung, dass die vom Kläger vermissten Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung seiner selbständigen Tätigkeiten in den Teilbetrieben Reitstall (mit 6 Arbeitnehmern) und Gastwirtschaft ("allein bzw ohne Mitarbeiter, die für Schwerarbeiten geeignet waren) nicht erforderlich sind, "unüberprüfbar" iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO sein sollte, ist nicht nachvollziehbar; ergibt sich doch schon aus den dazu erstatteten Ausführungen der ao Revision, dass diesem Vorwurf die Grundlage fehlt: Darin beruft sich der Kläger nämlich weiterhin darauf, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in einem Gastgewerbebetrieb anfallenden Hebe- und Tragearbeiten mit schwerer körperlicher Belastung von Mitarbeitern verrichtet werden, und befasst sich dabei ausdrücklich auch mit der gegenteiligen Argumentation des Berufungsgerichtes.
Auch die in der Rechtsrüge behauptete (aber durch keinerlei Zitate belegte) angebliche Abweichung von der "höchstgerichtlichen Judikatur" ist nicht zu erkennen:
Nach stRsp wird im Rahmen des für den Kläger maßgebenden Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des § 133 Abs 2 GSVG ein Berufsschutz, nicht aber ein Tätigkeitsschutz gewährt (RIS-Justiz RS0086434; zuletzt: 10 ObS 28/04x), wobei das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet wird, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt durch 60 Kalendermonate ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordern (10 ObS 28/04x mwN).Nach stRsp wird im Rahmen des für den Kläger maßgebenden Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ein Berufsschutz, nicht aber ein Tätigkeitsschutz gewährt (RIS-Justiz RS0086434; zuletzt: 10 ObS 28/04x), wobei das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet wird, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt durch 60 Kalendermonate ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordern (10 ObS 28/04x mwN).
Das Gesetz stellt demnach nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Fall des nunmehrigen § 133 Abs 3 GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Kalendermonate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Wie bereits das Berufungsgericht festhält war daher nicht auf den Betrieb des Klägers (und damit auch nicht auf die dortigen Einsatzbereiche seiner Mitarbeiter) abzustellen (RIS-Justiz RS0086434; RS0086448 [T7, T9, T13, T14, T16, T17]; RS0106377 [T9]; 10 ObS 139/01s; zuletzt: 10 ObS 28/04x), sondern auf die - wie die Revision selbst festhält - "gegenteilige Feststellung" zur bestehenden Delegationsmöglichkeit allfälliger Schwerarbeiten an Mitarbeiter.Das Gesetz stellt demnach nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Fall des nunmehrigen Paragraph 133, Absatz 3, GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Kalendermonate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Wie bereits das Berufungsgericht festhält war daher nicht auf den Betrieb des Klägers (und damit auch nicht auf die dortigen Einsatzbereiche seiner Mitarbeiter) abzustellen (RIS-Justiz RS0086434; RS0086448 [T7, T9, T13, T14, T16, T17]; RS0106377 [T9]; 10 ObS 139/01s; zuletzt: 10 ObS 28/04x), sondern auf die - wie die Revision selbst festhält - "gegenteilige Feststellung" zur bestehenden Delegationsmöglichkeit allfälliger Schwerarbeiten an Mitarbeiter.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.