Entscheidungsgründe:
Die am 6.7.1920 geborene Klägerin leidet an einem proportionierten Kleinwuchs und Untergewichtigkeit von 10 kg, einem Cornelia de Lange-Syndrom, verbunden mit Innenohrtaubheit und psychomotorischem Entwicklungsrückstand.
Sie benötigt fremde Hilfe bei der täglichen Körperpflege (25 Stunden), bei der Zubereitung von Mahlzeiten (30 Stunden), für die Motivation zur Nahrungsaufnahme und zur Aufforderung zum Weiteressen, damit sie die notwendigen Nahrungsmittel zu sich nimmt (10 Stunden), beim An- und Auskleiden (20 Stunden), für die Reinigung bei Harn- und Stuhlteilinkontinenz (10 Stunden), bei der Verrichtung der Notdurft (30 Stunden), für die Einnahme von Medikamenten (3 Stunden). Weiters benötigt die Klägerin konsequente Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten (10 Stunden), der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände (10 Stunden), der Pflege der Leib- und Bettwäsche (10 Stunden), der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (15 Stunden) und der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (10 Stunden).
Mit Ausnahme der Unterstützungsleistung für das Aufsuchen des Klosetts können bei der Klägerin alle Pflegemaßnahmen hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme, An- und Auskleiden sowie Medikamteneinnahme in koordinierten Pflegeeinheiten erfolgen. Hinsichtlich der Hilfestellung bei der Verrichtung der Notdurft ist es aber notwendig, dass ständig eine Pflegeperson im engeren Wohnbereich zur Verfügung steht, die Hilfestellung leistet, sobald die Klägerin aufs Klosett gehen will. Da ein Anfallsleiden nicht vorliegt und auch über psychische Unruhezustände nichts berichtet wird, sind keine unkoordinierbaren Pflegemaßnahmen notwendig, mit Ausnahme der Hilfestellung bei der Verrichtung der Notdurft. Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Mit einer Besserung ist nicht mehr zu rechnen.
Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz und ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich. Sie bezieht (ausschließlich aufgrund von Kindererziehungszeiten) von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern eine deutsche Rentenleistung. Eine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht nicht, weil hiefür keine Beiträge für die Klägerin einbezahlt worden sind.
Mit Bescheid vom 19. 11. 2002 hat das Land Oberösterreich den Antrag der Klägerin vom 4. 10. 2001 auf Gewährung von Pflegegeld nach dem OÖPGG abgelehnt.
Das Erstgericht sprach der Klägerin - ausgehend von einem Pflegebedarf von 183 Stunden monatlich und einem außergewöhnlichen Pflegebedarf - Pflegegeld der Stufe 5 nach dem OÖPGG zu. Die Klägerin habe mangels Beitragsleistung keinen Anspruch auf Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung. In Österreich bestehe keine Zuständigkeit des Bundes für den Pflegegeldanspruch der Klägerin, weil sie keine Grundleistung beziehe, für die als Annexleistung Bundespflegegeld gebührte. Da die Klägerin aufgrund ihrer Mitversicherung bei ihrem Ehegatten Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung habe, sei insofern die Zuständigkeit des Landes Oberösterreich als Pflegegeldträger für die Gewährung von Pflegegeldleistungen gegeben. Bei einem monatlichen Pflegebedarf mehr als 180 Stunden und einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand (weil die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich sei) habe die Klägerin Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Da das Erstgericht den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft doppelt veranschlagt habe und bei richtiger Ermittlung des Pflegebedarfs der Schwellenwert von 180 Stunden nicht überschritten werde, stehe der Klägerin Pflegegeld der Stufe 4 zu. Die Leistung sei der Klägerin mangels Anspruchs auf Leistungen nach dem BPGG vom Land Oberösterreich zu gewähren.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur strittigen Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖPGG idF LGBl 2001/155 nicht bestehe und die Frage, ob diese Bestimmung EWR-Leistungsbezieher generell vom oberösterreichischen Landespflegegeld ausschließe, von grundsätzlicher Bedeutung für eine erhebliche Anzahl von Personen sei.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur strittigen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖPGG in der Fassung LGBl 2001/155 nicht bestehe und die Frage, ob diese Bestimmung EWR-Leistungsbezieher generell vom oberösterreichischen Landespflegegeld ausschließe, von grundsätzlicher Bedeutung für eine erhebliche Anzahl von Personen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.