Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin und Johann R***** am 6. 9. 1975 geschlossene Ehe, der zwei Kinder entstammen, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grünburg vom 19. 1. 2000, GZ C 700/99d-2, im Einvernehmen gemäß § 55a EheG geschieden. In dem im Zuge der Scheidung abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich Johann R*****, der Klägerin ab 1. 1. 2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von ATS 4.000 zu bezahlen. Ungefähr ein halbes Jahr nach der Scheidung zog Johann R*****, der vorübergehend eine andere Wohnung bezogen hatte, wieder zur Klägerin zurück. Am 2. 7. 2005 schlossen sie erneut die Ehe.Die von der Klägerin und Johann R***** am 6. 9. 1975 geschlossene Ehe, der zwei Kinder entstammen, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grünburg vom 19. 1. 2000, GZ C 700/99d-2, im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. In dem im Zuge der Scheidung abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich Johann R*****, der Klägerin ab 1. 1. 2000 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von ATS 4.000 zu bezahlen. Ungefähr ein halbes Jahr nach der Scheidung zog Johann R*****, der vorübergehend eine andere Wohnung bezogen hatte, wieder zur Klägerin zurück. Am 2. 7. 2005 schlossen sie erneut die Ehe.
Mit Bescheid vom 7. 12. 2005 anerkannte die beklagte Partei die Erkrankung des Johann R*****, die er sich als Elektroinstallateur in verschiedenen Betrieben zugezogen hatte, gemäß § 177 Abs 1 Anlage 1 Nr. 27b ASVG (bösartige Neubildungen des Kehlkopfes, der Lunge, des Rippenfelles und des Baufelles durch Asbest) als Berufskrankheit an und stellte als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gemäß § 174 Z 2 ASVG den 13. 1. 2005 und als Bemessungsgrundlage gemäß § 182 ASVG den Betrag von EUR 48.272,46 fest. Unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % gewährte die beklagte Partei Johann R***** ab 14. 1. 2005 eine Versehrtenrente von EUR 2.298,69 monatlich sowie eine Zusatzrente von EUR 1.149,35 monatlich.Mit Bescheid vom 7. 12. 2005 anerkannte die beklagte Partei die Erkrankung des Johann R*****, die er sich als Elektroinstallateur in verschiedenen Betrieben zugezogen hatte, gemäß Paragraph 177, Absatz eins, Anlage 1 Nr. 27b ASVG (bösartige Neubildungen des Kehlkopfes, der Lunge, des Rippenfelles und des Baufelles durch Asbest) als Berufskrankheit an und stellte als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gemäß Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG den 13. 1. 2005 und als Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 182, ASVG den Betrag von EUR 48.272,46 fest. Unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % gewährte die beklagte Partei Johann R***** ab 14. 1. 2005 eine Versehrtenrente von EUR 2.298,69 monatlich sowie eine Zusatzrente von EUR 1.149,35 monatlich.
Am 29. 4. 2006 verstarb Johann R***** an den Folgen der erwähnten Berufskrankheit. Die Klägerin bezieht aufgrund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. 7. 2006 seit 30. 4. 2006 eine Witwenpension nach dem verstorbenen Johann R***** in Höhe von EUR 1.215,12 monatlich.
Mit Bescheid vom 14. 6. 2006 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente nach ihrem am 29. 4. 2006 verstorbenen Ehegatten unter Hinweis auf § 217 ASVG mit der Begründung ab, dass die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod ihres Ehegatten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab Eintritt des Versicherungsfalles eine Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Da sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten insgesamt mehr als 25 Jahre verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe zwei Kinder stammten, sei die Voraussetzung der mehr als einjährigen Ehe erfüllt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung aus den Gründen ihres Bescheides. Eine analoge Heranziehung der für den Anspruch auf Witwenpension geltenden Ausnahmebestimmung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG, wonach eine unbefristete Witwenpension gebühre, wenn die Ehe von Personen geschlossen worden sei, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen seien und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen-(Witwer-)Pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre, auf die im Bereich der Unfallversicherung vorgesehene Leistung der Witwenrente komme mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht in Betracht.Mit Bescheid vom 14. 6. 2006 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente nach ihrem am 29. 4. 2006 verstorbenen Ehegatten unter Hinweis auf Paragraph 217, ASVG mit der Begründung ab, dass die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod ihres Ehegatten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab Eintritt des Versicherungsfalles eine Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Da sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten insgesamt mehr als 25 Jahre verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe zwei Kinder stammten, sei die Voraussetzung der mehr als einjährigen Ehe erfüllt. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung aus den Gründen ihres Bescheides. Eine analoge Heranziehung der für den Anspruch auf Witwenpension geltenden Ausnahmebestimmung des Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG, wonach eine unbefristete Witwenpension gebühre, wenn die Ehe von Personen geschlossen worden sei, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen seien und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen-(Witwer-)Pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre, auf die im Bereich der Unfallversicherung vorgesehene Leistung der Witwenrente komme mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht in Betracht.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 30. 4. 2006 eine Witwenrente in Höhe von EUR 261,11 monatlich zu bezahlen. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch fest, dass Johann R***** der Klägerin stets den im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhalt in bar bezahlte. Ab der Einführung des Euro bis einschließlich Februar 2005 bezahlte Johann R***** EUR 300 monatlich; ab März 2005 bis zu seinem Tod bezahlte er der Klägerin nur noch EUR 200 monatlich. Mit dieser Herabsetzung war die Klägerin im Hinblick auf die hohen Behandlungskosten ihres Ehegatten einverstanden. Die Klägerin erhielt darüber hinaus kein Wirtschaftsgeld; Johann R***** tätigte auch keine Einkäufe für den gemeinsamen Haushalt. Die Kosten für die Ehewohnung trug im Wesentlichen die Klägerin; Johann R***** beglich lediglich Stromkosten in Höhe von zuletzt EUR 30,38 monatlich. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 217 ASVG zwar keinen Anspruch auf Witwenrente iSd § 215 Abs 1 ASVG aus dem Titel der aufrechten zweiten Ehe habe, ihr aber eine Witwenrente iSd § 215 Abs 3 ASVG gebühre, weil ihr Johann R***** nach der Scheidung zunächst aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches, ab der Wiederverheiratung wohl iSd § 215 Abs 3 lit d ASVG „Unterhalt" geleistet habe. Der Ausschlussgrund der neuen Ehe betreffe nur den Fall der Eheschließung mit einem anderen Mann, nicht aber die Wiederverheiratung mit dem früheren Ehegatten. Das Argument der Versorgungsehe gehe im vorliegenden Fall ins Leere, weil die Klägerin auch ohne Wiederverheiratung einen Anspruch auf Witwenrente gehabt hätte. Es wäre unbillig, der Klägerin eine Leistung zu verwehren, auf die sie ohnehin Anspruch gehabt hätte, wenn sie nicht ihren früheren Ehegatten wieder geehelicht hätte; dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Der Verweis der beklagten Partei auf § 258 Abs 3 Z 3 ASVG sei nicht stichhältig, weil mit dieser Bestimmung nur eine zusätzliche Besserstellung der Witwe, die den früheren Ehegatten geheiratet habe, erreicht werden solle.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 30. 4. 2006 eine Witwenrente in Höhe von EUR 261,11 monatlich zu bezahlen. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch fest, dass Johann R***** der Klägerin stets den im Scheidungsvergleich vereinbarten Unterhalt in bar bezahlte. Ab der Einführung des Euro bis einschließlich Februar 2005 bezahlte Johann R***** EUR 300 monatlich; ab März 2005 bis zu seinem Tod bezahlte er der Klägerin nur noch EUR 200 monatlich. Mit dieser Herabsetzung war die Klägerin im Hinblick auf die hohen Behandlungskosten ihres Ehegatten einverstanden. Die Klägerin erhielt darüber hinaus kein Wirtschaftsgeld; Johann R***** tätigte auch keine Einkäufe für den gemeinsamen Haushalt. Die Kosten für die Ehewohnung trug im Wesentlichen die Klägerin; Johann R***** beglich lediglich Stromkosten in Höhe von zuletzt EUR 30,38 monatlich. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 217, ASVG zwar keinen Anspruch auf Witwenrente iSd Paragraph 215, Absatz eins, ASVG aus dem Titel der aufrechten zweiten Ehe habe, ihr aber eine Witwenrente iSd Paragraph 215, Absatz 3, ASVG gebühre, weil ihr Johann R***** nach der Scheidung zunächst aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches, ab der Wiederverheiratung wohl iSd Paragraph 215, Absatz 3, Litera d, ASVG „Unterhalt" geleistet habe. Der Ausschlussgrund der neuen Ehe betreffe nur den Fall der Eheschließung mit einem anderen Mann, nicht aber die Wiederverheiratung mit dem früheren Ehegatten. Das Argument der Versorgungsehe gehe im vorliegenden Fall ins Leere, weil die Klägerin auch ohne Wiederverheiratung einen Anspruch auf Witwenrente gehabt hätte. Es wäre unbillig, der Klägerin eine Leistung zu verwehren, auf die sie ohnehin Anspruch gehabt hätte, wenn sie nicht ihren früheren Ehegatten wieder geehelicht hätte; dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Der Verweis der beklagten Partei auf Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG sei nicht stichhältig, weil mit dieser Bestimmung nur eine zusätzliche Besserstellung der Witwe, die den früheren Ehegatten geheiratet habe, erreicht werden solle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es sei zwar richtig, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kein Anwendungsfall des § 215 Abs 3 ASVG vorliege, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten in aufrechter Ehe verheiratet gewesen sei und sich daher die Frage, ob eine neue Eheschließung mit dem seinerzeit geschiedenen Ehegatten einen „fiktiven" Witwenrentenanspruch aus erster Ehe zunichte mache, gar nicht stelle. Da aber vom Gesetzgeber nach dem Wortlaut der §§ 215 Abs 1 und 217 ASVG der Fall, dass eine Frau ihren geschiedenen Ehegatten wieder eheliche und dadurch einen bereits zuvor iSd § 215 Abs 3 ASVG erworbenen Witwenrentenanspruch verliere, wenn sie die zweite Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles eingegangen und der Tod ihres Ehegatten innerhalb des ersten Jahres der zweiten Ehe eingetreten sei, nicht geregelt worden sei, sei von einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, auszugehen. Nach § 258 Abs 3 Z 3 ASVG bestehe nämlich ein Anspruch auf Witwenpension, wenn die Ehe von Personen geschlossen worden sei, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen seien und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwenpensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung einer Witwe, die ihren geschiedenen Ehegatten wieder geheiratet habe, in der Unfallversicherung einerseits und in der Pensionsversicherung andererseits zu finden sei, sei eine analoge Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente geboten. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Witwenrente nach § 215 Abs 1 ASVG iVm § 258 Abs 3 Z 3 ASVG.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es sei zwar richtig, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kein Anwendungsfall des Paragraph 215, Absatz 3, ASVG vorliege, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten in aufrechter Ehe verheiratet gewesen sei und sich daher die Frage, ob eine neue Eheschließung mit dem seinerzeit geschiedenen Ehegatten einen „fiktiven" Witwenrentenanspruch aus erster Ehe zunichte mache, gar nicht stelle. Da aber vom Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Paragraphen 215, Absatz eins und 217 ASVG der Fall, dass eine Frau ihren geschiedenen Ehegatten wieder eheliche und dadurch einen bereits zuvor iSd Paragraph 215, Absatz 3, ASVG erworbenen Witwenrentenanspruch verliere, wenn sie die zweite Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles eingegangen und der Tod ihres Ehegatten innerhalb des ersten Jahres der zweiten Ehe eingetreten sei, nicht geregelt worden sei, sei von einer Gesetzeslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, auszugehen. Nach Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG bestehe nämlich ein Anspruch auf Witwenpension, wenn die Ehe von Personen geschlossen worden sei, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen seien und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwenpensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung einer Witwe, die ihren geschiedenen Ehegatten wieder geheiratet habe, in der Unfallversicherung einerseits und in der Pensionsversicherung andererseits zu finden sei, sei eine analoge Anwendung des Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente geboten. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Witwenrente nach Paragraph 215, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - zur Frage der analogen Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG im Witwenrecht der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht Stellung genommen habe.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich - zur Frage der analogen Anwendung des Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG im Witwenrecht der gesetzlichen Unfallversicherung noch nicht Stellung genommen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Revisionsausführungen weiterhin die Ansicht, der Klägerin stehe aufgrund der völlig eindeutigen Regelung der §§ 215 und 217 ASVG kein Anspruch auf Witwenrente zu und komme eine analoge Anwendung des § 258 Abs 3 Z 3 ASVG auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente nicht in Betracht.Die beklagte Partei vertritt in ihren Revisionsausführungen weiterhin die Ansicht, der Klägerin stehe aufgrund der völlig eindeutigen Regelung der Paragraphen 215 und 217 ASVG kein Anspruch auf Witwenrente zu und komme eine analoge Anwendung des Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente nicht in Betracht.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.