Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist dieser Beschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar (SZ 54/190 mwN). Die Revision war daher, soweit sie sich auf die Behauptung des Vorliegens eines bereits in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes stützt, dessen Vorliegen das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, zurückzuweisen. Soweit darzulegen versucht wird, im Hinblick darauf, daß der Teil des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgesprochen wurde, durch die Entscheidung des Landeshauptmannes behoben wurde, sei eine Sachentscheidung über das Klagebegehren ausgeschlossen, kann diesen Ausführungen nicht beigetreten werden. Gemäß § 367 Abs 1 Z 2 ASVG ist über einen Antrag auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung gemäß § 222 Abs 1 und 2 ASVG - damit auch über einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Gemäß § 367 Abs 2 ASVG gilt dies entsprechend auch für die Geltendmachung des Rückersatzes einer unrechtmäßig bezogenen Leistung. Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Pensionsleistung und die Geltendmachung des Rückersatzes zufolge Ruhens eines Pensionsanspruches sind daher zwei verschiedene Entscheidungen.Das Berufungsgericht hat die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist dieser Beschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar (SZ 54/190 mwN). Die Revision war daher, soweit sie sich auf die Behauptung des Vorliegens eines bereits in der Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes stützt, dessen Vorliegen das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, zurückzuweisen. Soweit darzulegen versucht wird, im Hinblick darauf, daß der Teil des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens ausgesprochen wurde, durch die Entscheidung des Landeshauptmannes behoben wurde, sei eine Sachentscheidung über das Klagebegehren ausgeschlossen, kann diesen Ausführungen nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist über einen Antrag auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 ASVG - damit auch über einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG gilt dies entsprechend auch für die Geltendmachung des Rückersatzes einer unrechtmäßig bezogenen Leistung. Die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Pensionsleistung und die Geltendmachung des Rückersatzes zufolge Ruhens eines Pensionsanspruches sind daher zwei verschiedene Entscheidungen.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 24. April 1985 nur über den Antrag des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension entschieden. Durch die Entscheidung des Landeshauptmanns, durch die der Ausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens behoben wurde, wurde dem Bescheid vom 25. Juni 1986 im übrigen die Grundlage nur insoweit entzogen, als darin über die bereits mit Bescheid vom 24. April 1985 gewährte Pensionsleistung neuerlich abgesprochen wurde. Durch den Wegfall des Ausspruches über die Wiederaufnahme besteht für diesen Teil des Bescheides keine Grundlage. Die Rechtskraft der Entscheidung durch Bescheid vom 24. April 1985 stand einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension entgegen. Nicht betroffen wurde von dem Wegfall des Ausspruches über die Wiederaufnahme des Verfahrens die im angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung über die Geltendmachung des Rückersatzes zufolge Ruhens der Pensionsleistung. Diese Frage, über die - wie dargestellt - gemäß § 367 Abs 2 ASVG bescheidmäßig abzusprechen ist, war bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides noch nicht Gegenstand einer bescheidmäßigen Entscheidung. Die Rechtskraft des Bescheides vom 24. April 1985 stand daher der Entscheidung über diese Frage nicht entgegen.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 24. April 1985 nur über den Antrag des Klägers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension entschieden. Durch die Entscheidung des Landeshauptmanns, durch die der Ausspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens behoben wurde, wurde dem Bescheid vom 25. Juni 1986 im übrigen die Grundlage nur insoweit entzogen, als darin über die bereits mit Bescheid vom 24. April 1985 gewährte Pensionsleistung neuerlich abgesprochen wurde. Durch den Wegfall des Ausspruches über die Wiederaufnahme besteht für diesen Teil des Bescheides keine Grundlage. Die Rechtskraft der Entscheidung durch Bescheid vom 24. April 1985 stand einer neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension entgegen. Nicht betroffen wurde von dem Wegfall des Ausspruches über die Wiederaufnahme des Verfahrens die im angefochtenen Bescheid enthaltene Entscheidung über die Geltendmachung des Rückersatzes zufolge Ruhens der Pensionsleistung. Diese Frage, über die - wie dargestellt - gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG bescheidmäßig abzusprechen ist, war bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides noch nicht Gegenstand einer bescheidmäßigen Entscheidung. Die Rechtskraft des Bescheides vom 24. April 1985 stand daher der Entscheidung über diese Frage nicht entgegen.
Gemäß § 90 ASVG ruht der Pensionsanspruch für die Dauer des Krankengeldanspruches, wenn während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten anfällt oder eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auflebt. Feststeht, daß der Kläger für die Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 Krankengeld bezogen hat; die Voraussetzungen des § 90 ASVG sind daher erfüllt. Gemäß § 96 ASVG wird das Ruhen von Pensionsansprüchen mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes wirksam. Wenn auch das Krankengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt zuerkannt wurde und zur Auszahlung gelangte, so sind doch zufolge der zeitlichen Kongruenz der Leistungen die Voraussetzungen für den Eintritt des Ruhens des Leistungsanspruches für die Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 erfüllt.Gemäß Paragraph 90, ASVG ruht der Pensionsanspruch für die Dauer des Krankengeldanspruches, wenn während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten anfällt oder eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auflebt. Feststeht, daß der Kläger für die Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 Krankengeld bezogen hat; die Voraussetzungen des Paragraph 90, ASVG sind daher erfüllt. Gemäß Paragraph 96, ASVG wird das Ruhen von Pensionsansprüchen mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes wirksam. Wenn auch das Krankengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt zuerkannt wurde und zur Auszahlung gelangte, so sind doch zufolge der zeitlichen Kongruenz der Leistungen die Voraussetzungen für den Eintritt des Ruhens des Leistungsanspruches für die Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 erfüllt.
Gemäß § 107 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger unter anderem zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) bzw. der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) bzw. der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Daß der Kläger bewußt falsche Angaben gemacht, bewußt maßgebliche Tatsachen verschwiegen oder die Meldevorschriften verletzt hätte, wurde nicht behauptet und es ergaben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Der Kläger mußte auch im Zeitpunkt des Bezuges der Pensionsleistungen in der fraglichen Zeit nicht erkennen, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Verfahren in der Leistungsstreitsache gegen die Wiener Gebietskrankenkasse war in dieser Zeit anhängig und der Kläger hatte keine Gewißheit, daß ihm für den fraglichen Zeitraum Krankengeld zuerkannt werden würde. Die Vorinstanzen gründeten ihre Entscheidung auch auf die Bestimmung des letzten Satzes des § 107 Abs 1 ASVG und folgten damit der Argumentation der beklagten Partei, die sich auf diesen Rückforderungstatbestand berufen hat.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger unter anderem zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) bzw. der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) bzw. der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Daß der Kläger bewußt falsche Angaben gemacht, bewußt maßgebliche Tatsachen verschwiegen oder die Meldevorschriften verletzt hätte, wurde nicht behauptet und es ergaben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Der Kläger mußte auch im Zeitpunkt des Bezuges der Pensionsleistungen in der fraglichen Zeit nicht erkennen, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Verfahren in der Leistungsstreitsache gegen die Wiener Gebietskrankenkasse war in dieser Zeit anhängig und der Kläger hatte keine Gewißheit, daß ihm für den fraglichen Zeitraum Krankengeld zuerkannt werden würde. Die Vorinstanzen gründeten ihre Entscheidung auch auf die Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG und folgten damit der Argumentation der beklagten Partei, die sich auf diesen Rückforderungstatbestand berufen hat.
Gemäß § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG sind Geldleistungen zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Diese Bestimmung wurde durch die 31. ASVG-Novelle BGBl 1974/775 geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (1286 BlgNR 13, 15) stand diese Novellierung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EFZG und stellte auf Leistungen aus der Krankenversicherung ab. Auch die Lehre (Schrammel in Tomandl System 3. ErgLfg, 170; Gründler, ZAS 1980, 123) heben den auf die gesetzliche Krankenversicherung eingeschränkten Inhalt dieser Norm hervor. Eine derartige Einschränkung läßt sich jedoch aus dem Gesetzestext, dessen Fassung weitergeht, nicht ableiten. Die Rückforderung wird im § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG für den Fall angeordnet, daß sich nachträglich ein Anspruch auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt. Die Wortfolge "Geld- und Sachbezüge" findet sich im Ersten Teil, Abschnitt V des ASVG im Rahmen der Bestimmungen über die Regelung der Beiträge zur Pflichtversicherung. § 49 Abs 1 ASVG bestimmt, daß unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr-)Verhältnis Anspruch hat und die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-(Lehr-)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. "Geld- und Sachbezüge" ist damit, was sich auch aus § 44 Abs 1 ASVG ergibt, ein Begriff, dessen sich das Gesetz zur Definition des Arbeitsverdienstes, des Entgeltes aus einer Erwerbstätigkeit bedient. Krankengeld soll nur den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen und hat daher Lohnersatzfunktion (Binder in Tomandl System 3. ErgLfg, 232). Beim Krankengeld handelt es sich um ein Surrogat für die Geld- und Sachbezüge aus einem Arbeitsverhältnis. Diese Funktion des Krankengeldes rechtfertigt die Anwendung des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG auch auf Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung des Krankengeldes herausstellt, daß Pensionsbezüge zu Unrecht erbracht wurden. Durch § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. Die darin zum Ausdruck kommenden Grundsätze haben aber dasselbe Gewicht in Fällen, in denen sich zufolge einer nachträglichen Feststellung ergibt, daß zwei einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für einen identen Zeitraum gewährt wurden.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG sind Geldleistungen zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Diese Bestimmung wurde durch die 31. ASVG-Novelle BGBl 1974/775 geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (1286 BlgNR 13, 15) stand diese Novellierung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des EFZG und stellte auf Leistungen aus der Krankenversicherung ab. Auch die Lehre (Schrammel in Tomandl System 3. ErgLfg, 170; Gründler, ZAS 1980, 123) heben den auf die gesetzliche Krankenversicherung eingeschränkten Inhalt dieser Norm hervor. Eine derartige Einschränkung läßt sich jedoch aus dem Gesetzestext, dessen Fassung weitergeht, nicht ableiten. Die Rückforderung wird im Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG für den Fall angeordnet, daß sich nachträglich ein Anspruch auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt. Die Wortfolge "Geld- und Sachbezüge" findet sich im Ersten Teil, Abschnitt römisch fünf des ASVG im Rahmen der Bestimmungen über die Regelung der Beiträge zur Pflichtversicherung. Paragraph 49, Absatz eins, ASVG bestimmt, daß unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr-)Verhältnis Anspruch hat und die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-(Lehr-)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. "Geld- und Sachbezüge" ist damit, was sich auch aus Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ergibt, ein Begriff, dessen sich das Gesetz zur Definition des Arbeitsverdienstes, des Entgeltes aus einer Erwerbstätigkeit bedient. Krankengeld soll nur den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen und hat daher Lohnersatzfunktion (Binder in Tomandl System 3. ErgLfg, 232). Beim Krankengeld handelt es sich um ein Surrogat für die Geld- und Sachbezüge aus einem Arbeitsverhältnis. Diese Funktion des Krankengeldes rechtfertigt die Anwendung des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG auch auf Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung des Krankengeldes herausstellt, daß Pensionsbezüge zu Unrecht erbracht wurden. Durch Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch zu Unrecht erbracht wurde, eine nachträgliche Korrektur der Sozialversicherungsleistung ermöglicht; für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen. Die darin zum Ausdruck kommenden Grundsätze haben aber dasselbe Gewicht in Fällen, in denen sich zufolge einer nachträglichen Feststellung ergibt, daß zwei einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für einen identen Zeitraum gewährt wurden.
Der Kläger bezog aufgrund des Bescheides vom 24. April 1985 in der Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 die Berufsunfähigkeitspension. Aufgrund des Urteiles vom 14. Oktober 1985, 7 b C 552/84-33, wurde für denselben Zeitraum Krankengeld zuerkannt. Gemäß § 90 ASVG wäre daher für diesen Zeitraum die Pension zufolge Ruhens nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Die dennoch erfolgte Auszahlung erfolgte zu Unrecht, sodaß der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG erfüllt ist.Der Kläger bezog aufgrund des Bescheides vom 24. April 1985 in der Zeit vom 8. März 1982 bis 5. März 1983 die Berufsunfähigkeitspension. Aufgrund des Urteiles vom 14. Oktober 1985, 7 b C 552/84-33, wurde für denselben Zeitraum Krankengeld zuerkannt. Gemäß Paragraph 90, ASVG wäre daher für diesen Zeitraum die Pension zufolge Ruhens nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Die dennoch erfolgte Auszahlung erfolgte zu Unrecht, sodaß der Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG erfüllt ist.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (10 Ob S 54/87).Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (10 Ob S 54/87).