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Entscheidung 10 ObS 51/95×

Entscheidung 10 ObS 51/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS51/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand Unterkircher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Dezember 1994, GZ 34 Rs 137/94-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Februar 1994, GZ 3 Cgs 193/93f-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei, der Beiziehung eines Sachverständigen für Berufskunde, der Einholung eines neuen röntgenologischen Gutachtens und eines Gutachtens über die Art der erforderlichen Diät und dadurch bedingte Arbeitspausen) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (stRsp, zB SSV-NF 7/74 mwN).

Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. In der Revisionsschrift wurde nämlich entgegen Paragraph 506, Absatz 2, leg cit nicht dargelegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner Entscheidungsgrundlagen (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO) unrichtig erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E38791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00051.95.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_010OBS00051_9500000_000