Die Revision ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Nach § 503 Z 4 ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (MGA, ZPO15 ENr 153 zu § 503 mwN; für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/28 uva). In der Berufung der beklagten Partei wurden die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und ausgeführt. Hingegen wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung weder geltend gemacht, noch irgendwie ausgeführt. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die konkrete Darlegung, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung unrichtig sein soll. Soweit die beklagte Partei in ihrer Mängelrüge im Zusammenhang mit der Frage des von ihr bestrittenen Berufsschutzes des Klägers die Unterlassung der amtswegigen Aufnahme weiterer Beweise rügte, machte sie auch inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und keine - einer Rechtsrüge - zuzuordnenden sekundären Feststellungsmängel geltend. Der bloße Hinweis in der Berufung, das Erstgericht hätte bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens feststellen müssen, dass der Kläger nicht über die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Berufskraftfahrers verfügt und dem Kläger daher Berufsschutz gemäß § 255 Abs 1 ASVG nicht zukomme, lässt nicht erkennen, inwiefern - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die maßgebliche Rechtsfrage eines Berufsschutzes des Klägers unrichtig beantwortet worden sei. Da somit der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung von der beklagten Partei weder geltend gemacht, noch sonst irgendwie inhaltlich ausgeführt wurde, hatte das Gericht zweiter Instanz die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen. Die im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann, wie bereits erwähnt, im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, weshalb auf die Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.Nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO kann die Revision begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine im Berufungsverfahren unterbliebene (oder nicht gehörig ausgeführte) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (MGA, ZPO15 ENr 153 zu Paragraph 503, mwN; für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/28 uva). In der Berufung der beklagten Partei wurden die Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und ausgeführt. Hingegen wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung weder geltend gemacht, noch irgendwie ausgeführt. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die konkrete Darlegung, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung unrichtig sein soll. Soweit die beklagte Partei in ihrer Mängelrüge im Zusammenhang mit der Frage des von ihr bestrittenen Berufsschutzes des Klägers die Unterlassung der amtswegigen Aufnahme weiterer Beweise rügte, machte sie auch inhaltlich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und keine - einer Rechtsrüge - zuzuordnenden sekundären Feststellungsmängel geltend. Der bloße Hinweis in der Berufung, das Erstgericht hätte bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens feststellen müssen, dass der Kläger nicht über die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Berufskraftfahrers verfügt und dem Kläger daher Berufsschutz gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht zukomme, lässt nicht erkennen, inwiefern - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die maßgebliche Rechtsfrage eines Berufsschutzes des Klägers unrichtig beantwortet worden sei. Da somit der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache in der Berufung von der beklagten Partei weder geltend gemacht, noch sonst irgendwie inhaltlich ausgeführt wurde, hatte das Gericht zweiter Instanz die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht zu überprüfen. Die im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann, wie bereits erwähnt, im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, weshalb auf die Revisionsausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.