Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG), er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG), er ist aber nicht berechtigt.
1. Für den Versicherten, der Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben hat, kommen die Leistungen des Zweigs in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate aus mehreren Zweigen der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte dem Zweig, in dem die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, leistungszugehörig (§ 245 Abs 1 und 3 ASVG).1. Für den Versicherten, der Versicherungsmonate in mehreren Zweigen der Pensionsversicherung erworben hat, kommen die Leistungen des Zweigs in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate aus mehreren Zweigen der Pensionsversicherung vor, so ist der Versicherte dem Zweig, in dem die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, leistungszugehörig (Paragraph 245, Absatz eins und 3 ASVG).
2. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, obliegt die Feststellung und Gewährung der Leistung dem Versicherungsträger des Zweigs der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach § 245 ASVG leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger – § 246 ASVG). Sofern der Versicherte dies beantragt, hat der leistungszuständige Versicherungsträger die (nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden) Versicherungszeiten festzustellen (§ 247 Abs 1 ASVG; § 117a GSVG).2. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, obliegt die Feststellung und Gewährung der Leistung dem Versicherungsträger des Zweigs der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach Paragraph 245, ASVG leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger – Paragraph 246, ASVG). Sofern der Versicherte dies beantragt, hat der leistungszuständige Versicherungsträger die (nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden) Versicherungszeiten festzustellen (Paragraph 247, Absatz eins, ASVG; Paragraph 117 a, GSVG).
3.1 Hat der Kläger laut seinem Versicherungsverlauf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zum überwiegenden Teil Versicherungsmonate nach dem ASVG erworben (was im Revisionsrekurs unbestritten bleibt), ist die Pensionsversicherungsanstalt leistungszuständiger Versicherungsträger. Da die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft somit keine Pflicht zur Erlassung eines Bescheids in Leistungssachen (über die Feststellung von Versicherungszeiten und auch über die begehrte Auszahlung der Differenz zwischen der – nach dem Standpunkt des Klägers – verringerten und der tatsächlich gebührenden Pensionsleistung) trifft, liegt kein Säumnisfall im Sinne des § 67 Abs 1 Z 2 lit b ASGG vor (Neumayr in ZellKomm2 § 67 ASGG Rz 12).3.1 Hat der Kläger laut seinem Versicherungsverlauf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zum überwiegenden Teil Versicherungsmonate nach dem ASVG erworben (was im Revisionsrekurs unbestritten bleibt), ist die Pensionsversicherungsanstalt leistungszuständiger Versicherungsträger. Da die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft somit keine Pflicht zur Erlassung eines Bescheids in Leistungssachen (über die Feststellung von Versicherungszeiten und auch über die begehrte Auszahlung der Differenz zwischen der – nach dem Standpunkt des Klägers – verringerten und der tatsächlich gebührenden Pensionsleistung) trifft, liegt kein Säumnisfall im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG vor (Neumayr in ZellKomm2 Paragraph 67, ASGG Rz 12).
3.2 Ein Säumnisfall ist auch nicht damit begründbar, dass – wie der Revisionsrekurswerber behauptet – die Sozialversicherungsanstalt als auch der Pensionsversicherungsanstalt an den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12. 11. 2012 (mit dem der Kläger verpflichtet wurde, die unter einem festgesetzten monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für die Monate Mai bis einschließlich August 2008 zu entrichten) derart gebunden wären, dass sie auch „im Sinne dieses Bescheids tätig werden müssen“.
3.3 Die vom Revisionsrekurswerber angesprochene rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach § 117b GSVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die bescheidmäßige Feststellung von Versicherungszeiten voraussetzt, welche – mangels Leistungszuständigkeit der Beklagten – hier gerade nicht erfolgt ist. Zudem wäre die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 117b GSVG vorliegen, keine Leistungssache (RIS-Justiz RS0084076).3.3 Die vom Revisionsrekurswerber angesprochene rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei der Feststellung von Versicherungszeiten nach Paragraph 117 b, GSVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die bescheidmäßige Feststellung von Versicherungszeiten voraussetzt, welche – mangels Leistungszuständigkeit der Beklagten – hier gerade nicht erfolgt ist. Zudem wäre die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzung für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach Paragraph 117 b, GSVG vorliegen, keine Leistungssache (RIS-Justiz RS0084076).
Die Zurückweisung des Klagebegehrens in dessen Punkt 1 sowie die Zurückweisung des Eventualbegehrens sind demnach nicht zu beanstanden.
4. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG grundsätzlich die Bestimmungen des siebenten Teils des ASVG. Zu diesem zählen die §§ 354, 355 ASVG. Nach § 355 Z 3 ASVG sind Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten – somit auch die Art der Verbuchung der entrichteten Versicherungsbeiträge auf die 2008 fällig gestellten Beiträge – keine Leistungssachen.4. Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG grundsätzlich die Bestimmungen des siebenten Teils des ASVG. Zu diesem zählen die Paragraphen 354, 355, ASVG. Nach Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG sind Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten – somit auch die Art der Verbuchung der entrichteten Versicherungsbeiträge auf die 2008 fällig gestellten Beiträge – keine Leistungssachen.
Mangels Vorliegens einer Sozialrechtssache wurde das Klagebegehren auch in diesem Umfang zutreffend zurückgewiesen.
5. Gründe für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG wurden nicht vorgebracht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.5. Gründe für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG wurden nicht vorgebracht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.