Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erkannte das auf eine Invaliditätspension ab 1.4.1991 gerichtete Klagebegehren ab 1.5.1991 als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der Beklagten eine vorläufige Zahlung auf. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 15.8.1940 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und als Hilfsarbeiter, Bauhilfsarbeiter und kurzzeitig auch als Maschinist, Förderer und Kraftfahrer tätig war, mit dem seit dem Pensionsantrag bestehenden, im einzelnen festgestellten körperlichen und geistigen Zustand während der üblichen Arbeitszeiten mit den üblichen Ruhepausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen leisten kann. Arbeiten in und aus gebückter und vorgeneigter stehender und sitzender Zwangshaltung müssen bei gerechter Verteilung auf ein Drittel des Arbeitstages beschränkt werden. Mittelschwere Lasten können nur während der Hälfte eines Arbeitstages angehoben und getragen werden. Arbeiten, die ein Feingefühl und einen Feingriff der Hände erfordern, sind ausgeschlossen. Dem Kläger sind nur leicht überblickbare Arbeiten zumutbar. Wenn er sich ständig auf sich ändernde Situationen neu einstellen muß, bestehen Schwierigkeiten. Arbeiten, die rechnerische Fähigkeiten oder Schreiben und Lesen voraussetzen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten können nicht durchgeführt werden. Der Kläger ist anlernbar und unterweisbar, doch ist mit etwa 50 % höheren Anlernzeiten zu rechnen. Wegen des chronischen Alkoholismus ist jährlich mit zwei Wochen Fehlzeiten zu rechnen. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für mehrere näher beschriebene Hilfsarbeitertätigkeiten, zB für die eines Autowäschers und Plakatierers aus, die in mehr als ausreichender Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vertreten und in ihrer sozialen Wertigkeit den bisherigen Tätigkeiten gleichzuhalten sind. Dennoch erachtete das Erstgericht den Kläger als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG, weil wegen seiner intellektuellen Schwachbegabung, verminderten Einsichtsfähigkeit und Kritikschwäche eine Entwöhnungsbehandlung der Alkoholkrankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgversprechend sei.Das Erstgericht erkannte das auf eine Invaliditätspension ab 1.4.1991 gerichtete Klagebegehren ab 1.5.1991 als dem Grunde nach zu Recht bestehend und trug der Beklagten eine vorläufige Zahlung auf. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 15.8.1940 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und als Hilfsarbeiter, Bauhilfsarbeiter und kurzzeitig auch als Maschinist, Förderer und Kraftfahrer tätig war, mit dem seit dem Pensionsantrag bestehenden, im einzelnen festgestellten körperlichen und geistigen Zustand während der üblichen Arbeitszeiten mit den üblichen Ruhepausen leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen leisten kann. Arbeiten in und aus gebückter und vorgeneigter stehender und sitzender Zwangshaltung müssen bei gerechter Verteilung auf ein Drittel des Arbeitstages beschränkt werden. Mittelschwere Lasten können nur während der Hälfte eines Arbeitstages angehoben und getragen werden. Arbeiten, die ein Feingefühl und einen Feingriff der Hände erfordern, sind ausgeschlossen. Dem Kläger sind nur leicht überblickbare Arbeiten zumutbar. Wenn er sich ständig auf sich ändernde Situationen neu einstellen muß, bestehen Schwierigkeiten. Arbeiten, die rechnerische Fähigkeiten oder Schreiben und Lesen voraussetzen sowie Akkord- und Fließbandarbeiten können nicht durchgeführt werden. Der Kläger ist anlernbar und unterweisbar, doch ist mit etwa 50 % höheren Anlernzeiten zu rechnen. Wegen des chronischen Alkoholismus ist jährlich mit zwei Wochen Fehlzeiten zu rechnen. Diese Arbeitsfähigkeit reicht für mehrere näher beschriebene Hilfsarbeitertätigkeiten, zB für die eines Autowäschers und Plakatierers aus, die in mehr als ausreichender Zahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vertreten und in ihrer sozialen Wertigkeit den bisherigen Tätigkeiten gleichzuhalten sind. Dennoch erachtete das Erstgericht den Kläger als invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, weil wegen seiner intellektuellen Schwachbegabung, verminderten Einsichtsfähigkeit und Kritikschwäche eine Entwöhnungsbehandlung der Alkoholkrankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgversprechend sei.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Die unbekämpften Feststellungen ließen erkennen, daß die Alkoholkrankheit des Klägers keine so weitgehenden Einschränkungen mit sich bringe, daß sie eine Arbeitsunfähigkeit bewirken würde. Die zu erwartenden jährlichen Fehlzeiten von zwei Wochen würden ihn noch nicht vom Arbeitsmarkt ausschließen. Der Kläger könne trotz seiner Alkoholkrankheit die dem festgestellten Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten verrichten und sei daher nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG. Die Frage einer Alkoholentwöhnungsbehandlung würde sich erst stellen, wenn das medizinische Leistungskalkül wegen der Alkoholkrankheit so herabgesetzt wäre, daß die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre.Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Die unbekämpften Feststellungen ließen erkennen, daß die Alkoholkrankheit des Klägers keine so weitgehenden Einschränkungen mit sich bringe, daß sie eine Arbeitsunfähigkeit bewirken würde. Die zu erwartenden jährlichen Fehlzeiten von zwei Wochen würden ihn noch nicht vom Arbeitsmarkt ausschließen. Der Kläger könne trotz seiner Alkoholkrankheit die dem festgestellten Leistungskalkül entsprechenden Verweisungstätigkeiten verrichten und sei daher nicht invalid iS des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Die Frage einer Alkoholentwöhnungsbehandlung würde sich erst stellen, wenn das medizinische Leistungskalkül wegen der Alkoholkrankheit so herabgesetzt wäre, daß die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar wäre.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, es durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.