Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter N*****, vertreten durch Dr.Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.November 1996, GZ 11 Rs 202/96x-26, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.Mai 1996, GZ 17 Cgs 152/95v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der im Rechtsmittel schwerpunktmäßig ausgeführte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, daß nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SZ 60/157, SZ 62/88, SSV-NF 7/74, SSV-NF 9/40, RZ 1989/16 uva); auch der Vorwurf einer "unzureichenden" Begründung des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Verneinung dieser Verfahrensmängel erster Instanz ist unverständlich, hat sich doch das Berufungsgericht hiemit auf nicht weniger als fast fünf Seiten seiner Entscheidungsbegründung ausführlich befaßt.Der im Rechtsmittel schwerpunktmäßig ausgeführte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, daß nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SZ 60/157, SZ 62/88, SSV-NF 7/74, SSV-NF 9/40, RZ 1989/16 uva); auch der Vorwurf einer "unzureichenden" Begründung des Berufungsgerichtes im Zusammenhang mit der Verneinung dieser Verfahrensmängel erster Instanz ist unverständlich, hat sich doch das Berufungsgericht hiemit auf nicht weniger als fast fünf Seiten seiner Entscheidungsbegründung ausführlich befaßt.
Der weitere Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO geht nicht von den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus, sodaß die Rechtsrüge insoweit und insgesamt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.Der weitere Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geht nicht von den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus, sodaß die Rechtsrüge insoweit und insgesamt nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00052.97P.0306.000
Dokumentnummer
JJT_19970306_OGH0002_010OBS00052_97P0000_000