Die nach § 519 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 ZPO iVm § 45 Abs. 5 ASGG, jeweils in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989, statthaften Rekurse sind nicht berechtigt.Die nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, ASGG, jeweils in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989, statthaften Rekurse sind nicht berechtigt.
Nach § 258 Abs. 4 ASVG würde die Witwenpension der Klägerin, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, gebühren, wenn ihr dieser zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 8.6.1972 zu leisten hatte. Die beklagte Partei hat in erster Instanz eingewendet, daß eine solche Leistungspflicht nicht bestanden habe, weil die Klägerin die mit der von ihr aufgenommenen Lebensgemeinschaft mit Egon M*** begründete Einstellung der Unterhaltszahlungen seit 15.9.1974 widerspruchslos hingenommen und damit auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet habe.Nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG würde die Witwenpension der Klägerin, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, gebühren, wenn ihr dieser zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 8.6.1972 zu leisten hatte. Die beklagte Partei hat in erster Instanz eingewendet, daß eine solche Leistungspflicht nicht bestanden habe, weil die Klägerin die mit der von ihr aufgenommenen Lebensgemeinschaft mit Egon M*** begründete Einstellung der Unterhaltszahlungen seit 15.9.1974 widerspruchslos hingenommen und damit auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet habe.
Nach herrschender Lehre (zB Schwind, EheR2 293 ff Ä295 fÜ;
Pichler in Rummel, ABGB § 74 Rz 1 und § 75 EheG Rz 2;Pichler in Rummel, ABGB Paragraph 74, Rz 1 und Paragraph 75, EheG Rz 2;
Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 136; Koziol-Welser, Grundriß8
II 222) und Rechtsprechung (zB SpR 38 neu = SZ 27/134 =römisch zwei 222) und Rechtsprechung (zB SpR 38 neu = SZ 27/134 =
EvBl. 1954/228; EvBl. 1968/300; EFSlg. 29.651; EFSlg. 38.842 =
RZ 1982/3 uva) führt eine nach der Scheidung eingegangene Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG und - anders als die Wiederverheiratung des Berechtigten nach § 75 leg. cit. - auch nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht, wohl aber - mangels einer zulässigen gegenteiligen Vereinbarung (RZ 1982/3 = EFSlg. 38.829), die aber hier nicht vorliegt, - während der Lebensgemeinschaft - unabhängig davon, ob der Geschiedene daraus Unterhalt bezieht - zum Ruhen des Unterhaltsanspruches. Anders als bei der Verwirkung oder beim Erlöschen des Unterhaltsanspruches nach § 74 oder § 77 EheG und beim Erlöschen der Unterhaltspflicht nach § 75 leg. cit. erlöschen ein bloß ruhender Unterhaltsanspruch und eine bloß ruhende Unterhaltspflicht nur für die Dauer der Lebensgemeinschaft, leben allerdings nach deren Beendigung wieder auf.RZ 1982/3 uva) führt eine nach der Scheidung eingegangene Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten regelmäßig nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 74, EheG und - anders als die Wiederverheiratung des Berechtigten nach Paragraph 75, leg. cit. - auch nicht zum Erlöschen der Unterhaltspflicht, wohl aber - mangels einer zulässigen gegenteiligen Vereinbarung (RZ 1982/3 = EFSlg. 38.829), die aber hier nicht vorliegt, - während der Lebensgemeinschaft - unabhängig davon, ob der Geschiedene daraus Unterhalt bezieht - zum Ruhen des Unterhaltsanspruches. Anders als bei der Verwirkung oder beim Erlöschen des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 74, oder Paragraph 77, EheG und beim Erlöschen der Unterhaltspflicht nach Paragraph 75, leg. cit. erlöschen ein bloß ruhender Unterhaltsanspruch und eine bloß ruhende Unterhaltspflicht nur für die Dauer der Lebensgemeinschaft, leben allerdings nach deren Beendigung wieder auf.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Wesen einer das Ruhen der Unterhaltspflicht oder des -anspruches eines geschiedenen Ehegatten herbeiführenden (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Wie in einer Ehe kann jedes dieser Elemente auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weniger ausgeprägt sein oder fehlen (EFSlg. 38.825, 43.742, 46.305 ua). Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über ein sogenanntes intimes Verhältnis hinausgeht, ist noch keine Lebensgemeinschaft (EFSlg. 36.427, 38.826 f ua). Es kommt aber bei der Beurteilung, ob eine (nichteheliche) Lebensgemeinschaft vorliegt, immer auf die Umstände des Einzelfalles an (EFSlg. 36.427, 46.305 ua), wobei das Vorliegen einer solchen Lebensgemeinschaft anzunehmen sein wird, wenn die Partner nach dem äußeren Erscheinungsbild so zusammenleben, wie es unter vergleichbaren Bedingungen von Ehegatten zu erwarten wäre (EFSlg. 43.742 ua).
Ob der Klägerin die begehrte Witwenpension gebührt, hängt daher davon ab, ob die Unterhaltspflicht ihres geschiedenen Ehemannes aufgrund des gerichtlichen Scheidungsvergleiches zur Zeit seines Todes wegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Klägerin mit Egon M*** ruhte.
Da das Erstgericht, von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, nicht alle diesbezüglichen, dem Berufungsgericht mit Recht erheblich scheinenden Tatsachen erörtert, noch darüber sämtliche notwendig erscheinenden Beweise aufgenommen, noch Feststellungen getroffen hat, hat das Berufungsgericht darin zutreffend Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erblickt. Da das Berufungsgericht wegen der gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der Sache nach jeder Richtung hin zu prüfen hatte, durfte es diese Feststellungsmängel von Amts wegen aufgreifen (so zB auch Fasching, ZPR2 Rz 1774). Entgegen der Meinung der Rekurswerberin bedurfte es für den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß auch keines (ausdrücklichen) Aufhebungs- oder Ergänzungsantrages. Auch beim Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist in erster Linie die Abänderung des Ersturteils zu beantragen; ein Aufhebungsantrag ist nur bei rechtsirrtümlich bedingten Feststellungsmängeln, und auch bei solchen nur hilfsweise gerechtfertigt. Ein Abänderungsantrag schließt hier immer einen Aufhebungsantrag als minus in sich, auch wenn letzterer - wie in der Berufung der beklagten Partei - nicht ausdrücklich gestellt wurde (so zB auch Fasching, ZPR2 Rz 1776).
Der nur wegen dieser angeblichen Verfahrensmängel des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der Klägerin ist daher nicht berechtigt.
Aus der Tatsache, daß die Klägerin durch viele Jahre der Einstellung der Unterhaltszahlungen nicht widersprochen hat, ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, weil diese Zahlungseinstellung vom Rechtsfreund des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ausdrücklich mit dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft begründet wurde. Eine solche führt aber nicht zum endgültigen Verlust, sondern nur zum Ruhen des Unterhaltsanspruches, worauf auch im Schreiben vom 25.8.1975 hingewiesen wurde. Die Klägerin hätte daher, wenn keine Lebensgemeinschaft bestanden hätte, ihren Unterhaltsanspruch jederzeit geltend machen können. Daraus, daß sie dies nach ihren Behauptungen aus mietrechtlichen Gründen unterließ, kann ein endgültiger Verzicht auf den Unterhaltsanspruch - unabhängig vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft - nicht abgeleitet werden. Daß die Klägerin aber unabhängig hievon auf ihren Anspruch verzichtet hätte, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.
Daher ist auch der Rekurs der beklagten Partei nicht berechtigt. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rekurs- und Rekursbeantwortungskosten der Klägerin beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Daher ist auch der Rekurs der beklagten Partei nicht berechtigt. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rekurs- und Rekursbeantwortungskosten der Klägerin beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.