Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 9. August 1989 lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 20. September 1987 ab, weil die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG nicht vorlägen.Mit Bescheid vom 9. August 1989 lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 20. September 1987 ab, weil die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG nicht vorlägen.
Die dagegen - nach den gemäß § 509 Abs. 3 ZPO durch einen ersuchten Richter des Erstgerichtes unter Zuziehung der Parteien durchgeführten Erhebungen und BeweisaufnahmenDie dagegen - nach den gemäß Paragraph 509, Absatz 3, ZPO durch einen ersuchten Richter des Erstgerichtes unter Zuziehung der Parteien durchgeführten Erhebungen und Beweisaufnahmen
rechtzeitig - erhobene auf "Bezahlung einer Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom 20. September 1987" gerichtete Klage stützt sich darauf, daß sich der Kläger am genannten Tag von seiner Wohnung in *****W***** zur Wohnung des Abschnitts(feuerwehr)kommandanten (von N*****) in *****L***** begeben habe, wo eine schon länger geplante, der Verfassung einer Einladung zur Atemschutzeinsatzübung der Feuerwehren des Unterabschnittes 8 am 3. Oktober 1987 dienende Besprechung vereinbart gewesen sei. Die Besprechung sei deshalb für den Sonntag angesetzt worden, weil der Kläger wegen beruflicher Überlastung während der Woche keine Zeit gehabt habe und vor einem kurz bevorstehenden Urlaub noch alle andrängenden Termine erledigt werden sollten. Weil es Sonntag gewesen sei und schönes Wetter geherrscht habe, sei er mit dem Fahrrad gefahren, wobei ihn seine Frau mit dem Hund begleitet habe. Im Ortsgebiet von R***** sei der Kläger bzw. sein Hund von zwei Schäferhunden angefallen worden, zu Sturz gekommen und schwer verletzt worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, der Kläger sei damals mit seiner Frau mit dem Rad zu einer Besprechung wegen eines Atemschutzeinsatzes beim Abschnittskommandanten gefahren. Das Ehepaar habe seinen Hund an der Leine mitgeführt. Als sich zwei Schäferhunde aus einem Haus auf seinen Hund gestürzt und zu raufen begonnen hätten, sei der Kläger zu Sturz gekommen. Weil die Mitnahme des Hundes auf dem Weg zur Besprechung und das Eingreifen des Klägers in die Rauferei der Hunde seiner privaten Sphäre zuzurechnen und in keinem Zusammenhang und Interesse der örtlichen Feuerwehr gestanden seien, liege kein versicherter Arbeitsunfall vor.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger war (jedenfalls) am 20. September 1987 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr N*****, wo er die Funktion des Leiters des Finanzverwaltungsdienstes innehatte. Daneben übte er auf höherer Ebene die Funktion des Leiters des Verwaltungsdienstes des Abschnittsfeuerwehrkommandos N***** aus, das seinen Sitz am Wohnsitz des Abschnittsfeuerwehrkommandanten in *****L***** hat. Für Herbst 1987 war in einem Unterabschnitt dieses Abschnitts, dem sechs Feuerwehren angehören, eine Atemschutzübung vorgesehen, die zur Sicherstellung ihres zweckentsprechenden Verlaufes "ausgeschrieben" werden mußte. Deshalb forderte der Abschnittsfeuerwehrkommandant den Kläger auf, mit ihm (letztlich) am 20. September 1987 um 19.00 Uhr am Sitz des Abschnittskommandos Zeit, Ort und konkreten Ablauf der Atemschutzübung zu besprechen. Der Kläger hätte dann im Sinne dieser Besprechung vom Abschnittskommandanten den Auftrag erhalten, die Übung "auszuschreiben", dafür einen Feuerwehrarzt und einen Sachbearbeiter zur Überprüfung der Übungsgeräte vor der eigentlichen Übung stellig zu machen und ein geeignetes Übungsobjekt am Übungsort zu organisieren. Die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz des Klägers (W*****) und dem Besprechungsort (L*****) beträgt zwischen vier und fünf Kilometer, das Gelände verläuft im wesentlichen eben. Um pünktlich um 19.00 Uhr in L***** zu sein, entschloß sich der Kläger, gegen 17.45 Uhr von zu Hause mit dem Fahrrad aufzubrechen. Damit er den Weg nicht alleine machen müsse, fuhr seine Frau mit einem Fahrrad mit und wurde auch der Hund des Klägers mitgenommen. Der Hund lief, vom Kläger an der Leine gehalten, neben dem Fahrrad her. Der Kläger gab der Fahrt zum Abschnittskommandanten auch den Charakter einer "Spazierfahrt". Gegen 18.00 Uhr, also etwa 15 Minuten nach der Abfahrt, passierten der Kläger und seine Frau die Ortschaft R*****. Als sie sich einem Anwesen näherten, dessen Eigentümer zwei Schäferhunde halten, die vorher schon zweimal Menschen Bißwunden zugefügt hatten, erkannte die Frau des Klägers, daß sich diese Hunde im Garten des Anwesens aufhielten und daß das Tor geöffnet war. Sie warnte den Kläger vor den Hunden. Dieser stieg sogleich vom Rad und ließ es fallen. In diesem Augenblick kam schon ein Schäferhund aus dem Garten gelaufen und stürzte sich auf den Hund des Klägers, den dieser nach wie vor an der Leine führte. In der nun beginnenden Rauferei zwischen seinem Hund und dem ersten Schäferhund versuchte der Kläger, diesen abzuwehren. Nun kam auch der zweite Schäferhund herbei und beteiligte sich an der Rauferei der beiden anderen Hunde. Der Kläger versuchte nun, die Schäferhunde durch Schreien, Schlagen und Treten von seinem Hund abzuwehren. Nunmehr ließen die Schäferhunde vom Hund des Klägers ab, fielen jedoch über den Kläger her. Dieser versuchte, die beiden Hunde abzuwehren und kam dabei zu Sturz. Durch den Sturz erlitt der Kläger, der von den beiden Hunden nicht am Körper gebissen wurde, - hingegen wurde seine Kleidung (Trainingsanzug) durch Bisse beschädigt, - Körperbeschädigungen (Verrenkung im rechten Ellbogengelenk mit Bruch des Speichenköpfchens und eine Wunde am rechten Knie). Durch die Folgen der Armverletzungen ist der Kläger seit dem Ende des Krankenstandes (1. November 1987) bis auf weiteres in seiner Erwerbsfähigkeit um 20 vH gemindert.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß Wege von Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die der Vorbereitung einer technischen Feuerwehrübung dienen, grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stünden. Weil der Kläger diesen Weg durch die Mitnahme seines Hundes freizeitmäßig (mit)gestaltet habe, habe er auch im eigenwirtschaftlichen Interesse gehandelt und die Gefahr derart vergrößert, daß der Versicherungsschutz nicht zum Tragen komme.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
Es ging davon aus, daß der Kläger, als er sich am 20. September 1987 auf den Weg zur Besprechung mit dem Abschnittskommandanten begeben habe, unter dem Versicherungsschutz des § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG gestanden sei. Allerdings sei grundsätzlich nur der direkte Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz (hier dem Besprechungsort) geschützt. Werde dieser Weg durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen, so stehe diese selbst nicht unter Versicherungsschutz. Würden auf einem Weg eigenwirtschaftliche und geschützte Aufgaben erledigt und lasse sich der Weg klar in diesen Aufgaben dienende Teile zerlegen, dann sei nur der betrieblichen Aufgaben dienende Teil des Weges geschützt. Der eigenwirtschaftliche Charakter werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die auf dem Weg erledigte eigenwirtschaftliche Verrichtung in irgendeiner Beziehung zur geschützten Beschäftigung stehe, sie müsse mit dieser vielmehr im ursächlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Der Kläger habe auf dem grundsätzlich geschützten Weg zum Besprechungsort seinen Hund mitgenommen, der von zwei Schäferhunden angegriffen worden sei. Als der Kläger versucht habe, seinen Hund vor den Schäferhunden zu schützen und diese abzuwehren, sei er gestürzt und habe sich verletzt. Der Schutz seines Hundes stelle aber eine im höchstpersönlichen Interesse des Klägers gelegene, mit der vom Abschnittskommandanten angeordneten Besprechung in keinem Zusammenhang stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, durch die der innere Zusammenhang zur geschützten Tätigkeit gelöst worden sei.Es ging davon aus, daß der Kläger, als er sich am 20. September 1987 auf den Weg zur Besprechung mit dem Abschnittskommandanten begeben habe, unter dem Versicherungsschutz des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestanden sei. Allerdings sei grundsätzlich nur der direkte Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz (hier dem Besprechungsort) geschützt. Werde dieser Weg durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen, so stehe diese selbst nicht unter Versicherungsschutz. Würden auf einem Weg eigenwirtschaftliche und geschützte Aufgaben erledigt und lasse sich der Weg klar in diesen Aufgaben dienende Teile zerlegen, dann sei nur der betrieblichen Aufgaben dienende Teil des Weges geschützt. Der eigenwirtschaftliche Charakter werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die auf dem Weg erledigte eigenwirtschaftliche Verrichtung in irgendeiner Beziehung zur geschützten Beschäftigung stehe, sie müsse mit dieser vielmehr im ursächlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Der Kläger habe auf dem grundsätzlich geschützten Weg zum Besprechungsort seinen Hund mitgenommen, der von zwei Schäferhunden angegriffen worden sei. Als der Kläger versucht habe, seinen Hund vor den Schäferhunden zu schützen und diese abzuwehren, sei er gestürzt und habe sich verletzt. Der Schutz seines Hundes stelle aber eine im höchstpersönlichen Interesse des Klägers gelegene, mit der vom Abschnittskommandanten angeordneten Besprechung in keinem Zusammenhang stehende eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, durch die der innere Zusammenhang zur geschützten Tätigkeit gelöst worden sei.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.