Entscheidungsgründe:
Bei der am 21. 6. 1998 geborenen Klägerin ist es aufgrund einer angeborenen Fehlbildung des Gehirns zu erheblichen Entwicklungsrückständen gekommen. Dies betrifft einerseits die motorische Entwicklung, die es dem Mädchen nicht möglich macht, eine entsprechende Rumpfkontrolle aufzubauen. Der Bewegungsablauf der Muskulatur wirkt hypoton und auch etwas hypokinetisch. Eindeutige Spastizitätszeichen finden sich nicht. Die beobachtbaren Bewegungen sind ungerichtet und motorisch schwach wirkend.
In der psychischen Entwicklung ist die Klägerin ebenfalls hochgradig retardiert. Es ist bisher keinerlei Sprachentwicklung gegeben. Die Kontaktfähigkeit ist nicht altersgemäß, dh das Kind reagiert zwar durch Emotionen wie Zeigen von Freude und Angst; eine differenzierte Ausdrucksform liegt aber nicht vor. Das Kind kann in keiner Weise irgendwelche Bedürfnisse mitteilen. Auch selbständige Lageänderungen kann es nicht durchführen.
Die Klägerin kann sich nicht selbständig an- und auskleiden. Im Vergleich zu (gesunden) Kindern gleichen Alters ist eine erhebliche Erschwernis dieser meist auch bei Kleinkindern noch durchzuführenden Tätigkeiten in der Form gegeben, dass die Klägerin nicht "mithelfen" kann. Außerdem ist das An- und Auskleiden aufgrund der muskulären Tonuslage erschwert handhabbar, sodass der Aufwand gegenüber Kindern gleichen Alters um etwa 25 % erhöht ist.
Dies gilt auch für die tägliche Körperpflege.
Die Klägerin kann nicht selbständig Medikamente oder Nahrung zu sich nehmen. Bei der Nahrungsaufnahme ist zu berücksichtigen, dass es bei breiiger Nahrung, die dem Kind verabreicht werden kann, zu verlängerten Fütterungsphasen kommt, da die Klägerin keinen Schluckreflex hat, sodass das Verabreichen der Mahlzeiten um zumindest 50 % aufwändiger ist als bei Gleichaltrigen oder pflegebedürftigen Erwachsenen.
Es ist eine Reinigung wie bei Inkontinenz nötig. Es sind zwar nicht Einläufe erforderlich; allerdings ist aufgrund der hypotonen Muskelsituation davon auszugehen, dass es zu erschwerter Möglichkeit des Stuhlabgangs kommt und entsprechende Techniken oder Ernährungen angewandt werden müssen.
Die Klägerin benötigt Mobilitätshilfe im engeren und im weiteren Sinn.
Das Land Kärnten hat der Klägerin mit Bescheid vom 28. 6. 2001 ab 1. 7. 2001 Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 6. 11. 2001 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 8. 10. 2001 auf Erhöhung des gewährten Pflegegelds ab. Das Erstgericht sprach der Klägerin Pflegegeld der Stufe 3 zu und wies das auf Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 6 ab 1. 11. 2001 gerichtete Mehrbegehren ab. Bei einem Vergleich des Pflegebedarfs der Klägerin mit jenem gesunder gleichaltriger Kinder bestehe entsprechend der Einstufungsverordnung zum Kärntner Pflegegeldgesetz folgender Pflegebedarf der Klägerin:
Mehraufwand beim An- und Auskleiden 5 Stunden/Monat
Mehraufwand bei der tgl Körperpflege 6 Stunden/Monat
Reinigung bei Inkontinenz 20 Stunden/Monat
Verrichtung der Notdurft 30 Stunden/Monat
Einnehmen von Mahlzeiten 45 Stunden/Monat
Einnehmen von Medikamenten 5 Stunden/Monat
Mobilitätshilfe im engeren und im
weiteren Sinn 25 Stunden/Monat
136 Stunden/Monat
Dieser Pflegebedarf rechtfertige eine Einstufung in die
Pflegegeldstufe 3. Die Frage der dauernden Beaufsichtigung, der der
dauernden Bereitschaft bzw des Erfordernisses zeitlich
unkoordinierter Betreuungsmaßnahmen sei nicht relevant, da eine
Einstufung in die Pflegegeldstufe 5 oder 6 einen Pflegebedarf von
durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich erfordere, der bei
der Klägerin nicht vorliege.
Das Berufungsgericht gab der auf Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 6, allenfalls der Stufe 5 gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Klägerin erfülle die für die Gewährung von Pflegegeld der Stufen 6 oder 5 in § 4 Abs 2 KrntPGG (ebenso in § 4 Abs 2 BPGG) aufgestellte Grundvoraussetzung eines monatlichen Pflegebedarfs von durchschnittlich mehr als 180 Stunden nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Grundvoraussetzung in die Richtung, dass Pflegegeldwerber mit niedrigerem Pflegebedarf und insbesondere Kinder, die die Bereitschaft oder dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson benötigten, würden nicht geteilt. Der in Art 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichte den Gesetzgeber nur, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen stünden mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Widerspruch. Die höhere Intensität des Grundpflegebedarfs sei ein Tatbestandsunterschied, der eine abweichende Regelung zulässig mache. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsbereich des Gesetzgebers, dass Pflegegeldwerber, deren Grundpflegebedarf unter mehr als 180 Stunden monatlich liege, höhere Pflegegeldstufen nicht erreichen könnten, auch wenn sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung dieser Pflegegeldstufen erfüllten. Dass insbesondere kleine Kinder höhere Pflegegeldstufen deswegen nur schwer erreichen könnten, weil nach § 4 KrntPGG der natürliche Pflegegeldbedarf, den auch gleichaltrige gesunde Kinder hätten, auszuscheiden sei, vermöge daran nichts zu ändern.Das Berufungsgericht gab der auf Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 6, allenfalls der Stufe 5 gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Klägerin erfülle die für die Gewährung von Pflegegeld der Stufen 6 oder 5 in Paragraph 4, Absatz 2, KrntPGG (ebenso in Paragraph 4, Absatz 2, BPGG) aufgestellte Grundvoraussetzung eines monatlichen Pflegebedarfs von durchschnittlich mehr als 180 Stunden nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Grundvoraussetzung in die Richtung, dass Pflegegeldwerber mit niedrigerem Pflegebedarf und insbesondere Kinder, die die Bereitschaft oder dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson benötigten, würden nicht geteilt. Der in Artikel 7, B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz verpflichte den Gesetzgeber nur, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen stünden mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Widerspruch. Die höhere Intensität des Grundpflegebedarfs sei ein Tatbestandsunterschied, der eine abweichende Regelung zulässig mache. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsbereich des Gesetzgebers, dass Pflegegeldwerber, deren Grundpflegebedarf unter mehr als 180 Stunden monatlich liege, höhere Pflegegeldstufen nicht erreichen könnten, auch wenn sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung dieser Pflegegeldstufen erfüllten. Dass insbesondere kleine Kinder höhere Pflegegeldstufen deswegen nur schwer erreichen könnten, weil nach Paragraph 4, KrntPGG der natürliche Pflegegeldbedarf, den auch gleichaltrige gesunde Kinder hätten, auszuscheiden sei, vermöge daran nichts zu ändern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.