Begründung:
Die am 25.März 1913 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit 1. Jänner 1979 eine Alterspension, deren Ausmaß im ersten Halbjahr 1992 3.861,90 S monatlich betrug.
Mit Bescheid vom 24.Oktober 1991 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.September 1991 auf Hilflosenzuschuß ab, weil sie nicht ständig der Wartung und Hilfe bedürfe.
Die rechtzeitige, erkennbar auf den abgelehnten Zuschuß gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß die Klägerin wegen Schmerzen im Kreuz und Knie und Schwindelgefühls beim Bücken zB den Boden nicht aufwischen und die Fenster nicht putzen könne. Sie könne auch nicht mehr allein baden und habe auch Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus Straßenbahn und Bus. Wegen Durchblutungsstörungen könne sie zeitweise die rechte Hand nicht bewegen, zeitweise würden die Finger steif.
Bei der Befundaufnahme durch den Sachverständigen für Innere Medizin erwähnte die Klägerin u.a. Herzbrennen, häufiges Herzstechen und unregelmäßige Herztätigkeit, Schwankschwindel, Benommenheit, die Umgebung drehe sich. Diese Zustände würden bei Wetterwechsel, bei Kopfbewegungen und insbesondere bei Lagewechsel auftreten (ON 4 AS 7).
In der Tagsatzung vom 7.April 1992 ergänzte die Klägerin, daß sie wegen starker Rückenschmerzen und Schmerzen in den Beinen kein öffentliches Verkehrsmittel besteigen und sich wegen Hammerzehen nur in Leinenschuhen fortbewegen könne (ON 6 AS 15).
Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen für Orthopädie gab die Klägerin an, daß überall Schmerzen bestünden, aber vor allem im Kreuz, in beiden Kniegelenken und in beiden Füßen (ON 8 AS 19).
In der Tagsatzung vom 16.Juni 1992 ergänzte die Klägerin, daß sie für Reinigungsarbeiten in der Wohnung, Versorgung der Wäsche und, weil der Ölofen im Winter oft nicht ausreiche, für die Beheizung der Kamine Hilfe benötige, wofür ein monatlicher Aufwand von 4.000 S erforderlich sei (ON 11 AS 29).
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin leidet an hochgradigem Übergewicht, Herzmuskelschaden im Stadium der Dekompensation, Anfällen von echten Herzschmerzen (Angina pectoris), Leberschaden, Thrombocytose, Sideropenie; Lumbalgie, mittelgradiger Einschränkung der Lendenwirbelsäule, hochgradigen Abnützungen beider Kniegelenke mit schmerzhafter Beugehemmung in den Endlagen und statischer Insuffizienz.
Mit diesem seit der Antragstellung bestehenden Zustand kann sich die Klägerin selbständig an- und ausziehen, oberflächlich waschen, die Toilette aufsuchen und sich anschließend reinigen, eine komplette Mahlzeit zubereiten und die dafür notwendigen Lebensmittel bis zu einem Gewicht von zwei kg herbeischaffen. Sie kann nur einfache Reinigungsarbeiten wie Staubwischen in Tischhöhe ausführen, benötigt aber für größere Reinigungsarbeiten und die Versorgung der großen Wäsche Hilfe. Bei der Beheizung kann nur der vorhandene Ölofen gewartet werden, doch muß das Heizmaterial zur Verfügung gestellt werden.
Die Klägerin wohnt (allein) in einer aus vier Zimmern und Nebenräumen, darunter Bad und WC, bestehenden Wohnung im ersten Stock eines Lifthauses. Ein Gasherd und ein Eiskasten sind vorhanden. Das nächste Lebensmittelgeschäft ist fünf, die nächste Apotheke zehn Gehminuten entfernt.
Den monatlichen Zeitaufwand einer Hilfskraft schätzte das Erstgericht für die schwierigen Tätigkeiten des täglichen Lebens mit zehn bis fünfzehn Stunden, für die mindestens jeden zweiten Tag erforderliche Ganzkörperreinigung in der Dauer einer Viertelstunde mit vier bis viereinhalb Stunden, für die Reinigungsarbeiten mit zehn Stunden und für die Beistellung des Heizmaterials während der sechsmonatigen Heizperiode im Jahresdurchschnitt mit fünf Stunden, insgesamt also mit 29 bis etwa 34 Stunden ein. Bei einem Stundensatz von 80 S ergebe sich daher ein monatlicher Aufwand von 2.320 bis 2.720 S.
Weil diese Kosten den "derzeitigen" durchschnittlichen (Mindest)Hilflosenzuschuß von 3.200 S - dieser Wert bezog sich auf das zweite Halbjahr 1991, im ersten Halbjahr 1992 betrug er 3.368 S - nicht erreiche, gebühre der Klägerin kein Hilflosenzuschuß.
Das Berufungsgericht gab der wegen "Verfahrensrüge", Tatsachen- und Beweisrüge und Rechtsrüge erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
Die ärztlichen Gutachten seien nicht unvollständig. Die Sachverständigen hätten die körperlichen Einschränkungen, wegen der die Klägerin auf Wartung und Hilfe angewiesen sei, so ausreichend dargestellt, daß eine richtige Betragsschätzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich sei. Durch die mögliche oberflächliche Körperreinigung vermindere sich der Zeitaufwand für die jeden zweiten Tag durchzuführende Ganzkörperreinigung. Die übrigen Maßnahmen der Körperpflege (Haarwäsche, Maniküre, Pediküre) seien nur in größeren zeitlichen Abständen erforderlich. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sei vom Erstgericht iS der Rechtsprechung (SSV-NF 3/114, 4/25) richtig eingeschätzt worden. Der Zeitaufwand für die Wohnungsreinigung sei nicht für die Vier-Zimmer-Wohnung, sondern nur für die für die Klägerin notwendigen Räume zu veranschlagen.Die ärztlichen Gutachten seien nicht unvollständig. Die Sachverständigen hätten die körperlichen Einschränkungen, wegen der die Klägerin auf Wartung und Hilfe angewiesen sei, so ausreichend dargestellt, daß eine richtige Betragsschätzung nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO möglich sei. Durch die mögliche oberflächliche Körperreinigung vermindere sich der Zeitaufwand für die jeden zweiten Tag durchzuführende Ganzkörperreinigung. Die übrigen Maßnahmen der Körperpflege (Haarwäsche, Maniküre, Pediküre) seien nur in größeren zeitlichen Abständen erforderlich. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sei vom Erstgericht iS der Rechtsprechung (SSV-NF 3/114, 4/25) richtig eingeschätzt worden. Der Zeitaufwand für die Wohnungsreinigung sei nicht für die Vier-Zimmer-Wohnung, sondern nur für die für die Klägerin notwendigen Räume zu veranschlagen.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Zuerkennung des Hilflosenzuschusses in gesetzlicher Höhe ab dem Antragstag abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.