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Entscheidung 10 ObS 54/95×

Entscheidung 10 ObS 54/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS54/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred M*****, vertreten durch Dr.Roger Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1995, GZ 7 Rs 118/94-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Juli 1994, GZ 23 Cgs 254/93b-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Im Verbesserungsschriftsatz werden wohl die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung benannt, tatsächlich werden diese Rechtsmittelgründe weder in der vom Kläger selbst verfaßten Eingabe noch im Schriftsatz des Vertreters des Klägers ausgeführt. Es wird weder ein Mangel des Verfahrens geltend gemacht, noch wird die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erkennbar bekämpft. Die Ausführungen beschränken sich vielmehr auf die Behauptung, daß der Kläger an den gesundheitlichen Einschränkungen leide, die er im Verfahren geltend machte. Damit wird jedoch ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und es ist ihm daher die Überprüfung der Sachverhaltsgrundlage verwehrt. Auf die Revisionsausführungen kann daher nicht eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E38793

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00054.95.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_010OBS00054_9500000_000