Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 2 Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Abgehen von der im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsansicht ohne Bedeutung ist, wenn die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 499; SZ 42/177; RIS-Justiz RS0042173, RS0042181). Dies ist hier der Fall, sodaß auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Der Revisionswerberin ist zusammenfassend folgendes entgegenzuhalten:Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 2, Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Abgehen von der im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsansicht ohne Bedeutung ist, wenn die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 499,; SZ 42/177; RIS-Justiz RS0042173, RS0042181). Dies ist hier der Fall, sodaß auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Der Revisionswerberin ist zusammenfassend folgendes entgegenzuhalten:
In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, grundsätzlich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG; Teschner in Tomandl, SV-System 386f). Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist gleichfalls ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46; 10 ObS 20/99k). Nach § 254 Abs 1 ASVG in der am Stichtag (1. 10. 1992) geltenden Fassung war ein Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte am Stichtag nach dem ASVG, GSVG oder BSVG pflichtversichert war. Soweit eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung hat, kam gemäß Art 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965, BGBl Nr 289/1966 [AbkSozSi-Jugoslawien] in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988, BGBl Nr 269/1989 die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat zu. Durch die Gleichstellung des Tatbestandes "Pflichtversicherung" wurde insbesondere erreicht, daß auch weiterhin eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung in Jugoslawien in gleicher Weise wie eine Pflichtversicherung in Österreich einen Anspruch auf Alterspension (s. zB § 253 Abs 1 ASVG aF) ausschließt (RV 605 BlgNR 17. GP 17; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, AbkSozSi-Jugoslawien, 21; Spiegel in SozSi 1989, 507 [508]). Für die Invaliditätspension nach § 254 Abs 1 ASVG aF, die ebenfalls durch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag ausgeschlossen wird, hat das gleiche zu gelten. Daß die Klägerin am Stichtag in Jugoslawien (in der Pensionsversicherung) pflichtversichert war, wurde vom Erstgericht bindend festgestellt. Davon geht auch die Revisionswerberin in ihren Ausführungen aus (s. insb. Punkt 2 a und b der Revision). Auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob sie die ab 1. 10. 1992 in Jugoslawien erworbenen Pflichtversicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit "benötigte", kommt es nach dem Inhalt der Reglung des Art 6 AbkSozSi-Jugoslawien für die Gleichstellung des Tatbestandes der Pflichtversicherung nicht an. Die von der Revisionswerberin angemerkten Zweifel, ob "dem damaligen Gesetzgeber bewußt gewesen sei", daß damit auch die Kleinstlandwirte, die der jugoslawischen Pflichtversicherung unterliegen, von der Tatbestandsgleichstellung erfaßt werden, sind unbegründet. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, eine Gruppe der in der jugoslawischen Pensionsversicherung Pflichtversicherten von der Tatbestandsgleichstellung der Pflichtversicherung auszunehmen. Durch die Gleichstellungsbestimmung wirkt die in Jugoslawien verwirklichte Tatsache der Pflichtversicherung auch für den österreichischen Rechtsbereich (vgl SSV-NF 11/50).In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, grundsätzlich nach den Verhältnissen am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG; Teschner in Tomandl, SV-System 386f). Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist gleichfalls ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46; 10 ObS 20/99k). Nach Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der am Stichtag (1. 10. 1992) geltenden Fassung war ein Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte am Stichtag nach dem ASVG, GSVG oder BSVG pflichtversichert war. Soweit eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung hat, kam gemäß Artikel 6, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965, Bundesgesetzblatt Nr 289 aus 1966, [AbkSozSi-Jugoslawien] in der Fassung des Zweiten Zusatzabkommens vom 11. 5. 1988, Bundesgesetzblatt Nr 269 aus 1989, die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat zu. Durch die Gleichstellung des Tatbestandes "Pflichtversicherung" wurde insbesondere erreicht, daß auch weiterhin eine am Stichtag bestehende Pflichtversicherung in Jugoslawien in gleicher Weise wie eine Pflichtversicherung in Österreich einen Anspruch auf Alterspension (s. zB Paragraph 253, Absatz eins, ASVG aF) ausschließt Regierungsvorlage 605 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 17; Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, AbkSozSi-Jugoslawien, 21; Spiegel in SozSi 1989, 507 [508]). Für die Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz eins, ASVG aF, die ebenfalls durch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am Stichtag ausgeschlossen wird, hat das gleiche zu gelten. Daß die Klägerin am Stichtag in Jugoslawien (in der Pensionsversicherung) pflichtversichert war, wurde vom Erstgericht bindend festgestellt. Davon geht auch die Revisionswerberin in ihren Ausführungen aus (s. insb. Punkt 2 a und b der Revision). Auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob sie die ab 1. 10. 1992 in Jugoslawien erworbenen Pflichtversicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit "benötigte", kommt es nach dem Inhalt der Reglung des Artikel 6, AbkSozSi-Jugoslawien für die Gleichstellung des Tatbestandes der Pflichtversicherung nicht an. Die von der Revisionswerberin angemerkten Zweifel, ob "dem damaligen Gesetzgeber bewußt gewesen sei", daß damit auch die Kleinstlandwirte, die der jugoslawischen Pflichtversicherung unterliegen, von der Tatbestandsgleichstellung erfaßt werden, sind unbegründet. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, eine Gruppe der in der jugoslawischen Pensionsversicherung Pflichtversicherten von der Tatbestandsgleichstellung der Pflichtversicherung auszunehmen. Durch die Gleichstellungsbestimmung wirkt die in Jugoslawien verwirklichte Tatsache der Pflichtversicherung auch für den österreichischen Rechtsbereich vergleiche SSV-NF 11/50).
Der Tatbestand der Pflichtversicherung in Jugoslawien richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates. Nach diesem ist aber die Tatsache der Pflichtversicherung - unstrittig - erfüllt. Für eine Neubeurteilung des im Recht des Vertragsstaates verwirklichten Tatbestandes der Pflichtversicherung nach österreichischem Recht, insbesondere unter Heranziehung österreichischer "Geringfügigkeitsgrenzen", besteht keine rechtliche Grundlage. Der Revisionswerberin kann daher für die Beurteilung des Tatbestandes der Pflichtversicherung nach jugoslawischem Recht kein "Freibetrag" nach § 2 Abs 3 BSVG gewährt werden. In diesem Sinne bestimmte etwa auch Art 18 Abs 1 Satz 2 AbkSozSi-Jugoslawien, daß es sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die in der Versicherung des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind. Davon abgesehen ist der Versuch der Revisionswerberin, jugoslawische "Einheitswerte" in den österreichischen Rechtsbereich zu übertragen (und umgekehrt) von vornherein zum Scheitern verurteilt (vgl SSV-NF 4/30).Der Tatbestand der Pflichtversicherung in Jugoslawien richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates. Nach diesem ist aber die Tatsache der Pflichtversicherung - unstrittig - erfüllt. Für eine Neubeurteilung des im Recht des Vertragsstaates verwirklichten Tatbestandes der Pflichtversicherung nach österreichischem Recht, insbesondere unter Heranziehung österreichischer "Geringfügigkeitsgrenzen", besteht keine rechtliche Grundlage. Der Revisionswerberin kann daher für die Beurteilung des Tatbestandes der Pflichtversicherung nach jugoslawischem Recht kein "Freibetrag" nach Paragraph 2, Absatz 3, BSVG gewährt werden. In diesem Sinne bestimmte etwa auch Artikel 18, Absatz eins, Satz 2 AbkSozSi-Jugoslawien, daß es sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die in der Versicherung des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind. Davon abgesehen ist der Versuch der Revisionswerberin, jugoslawische "Einheitswerte" in den österreichischen Rechtsbereich zu übertragen (und umgekehrt) von vornherein zum Scheitern verurteilt vergleiche SSV-NF 4/30).
Da aus dem Inhalt des von der Republik Österreich seinerzeit mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen ist, kommt es letztlich nicht darauf an, ob das zum 30. 9. 1996 gekündigte AbkSozSi-Jugoslawien, das davor zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien "weiterangewendet" worden war (BGBl Nr 345/1996), überhaupt auf die Klägerin anzuwenden ist. Eine Erörterung des persönlichen Geltungsbereiches des Abkommens in Ansehung von Staatsangehörigen eines "Nachfolgsstaates" eines Vertragsstaates kann daher dahingestellt bleiben. Verneint man eine Anwendung des Abkommens auf die Klägerin, dann würde gleichfalls kein Anspruch auf Invaliditätspension bestehen. Nach § 255 Abs 4 lit b ASVG in der am Stichtag geltenden Fassung, galt nämlich der Versicherte unter anderem nur dann als invalid, wenn er am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hatte. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall; sie hat in der österreichischen Pensionsversicherung nur 154 Versicherungsmonate erworben; jugoslawische Zeiten wären bei Nichtanwendung des Abkommens nicht zu berücksichtigen.Da aus dem Inhalt des von der Republik Österreich seinerzeit mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen ist, kommt es letztlich nicht darauf an, ob das zum 30. 9. 1996 gekündigte AbkSozSi-Jugoslawien, das davor zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien "weiterangewendet" worden war Bundesgesetzblatt Nr 345 aus 1996,), überhaupt auf die Klägerin anzuwenden ist. Eine Erörterung des persönlichen Geltungsbereiches des Abkommens in Ansehung von Staatsangehörigen eines "Nachfolgsstaates" eines Vertragsstaates kann daher dahingestellt bleiben. Verneint man eine Anwendung des Abkommens auf die Klägerin, dann würde gleichfalls kein Anspruch auf Invaliditätspension bestehen. Nach Paragraph 255, Absatz 4, Litera b, ASVG in der am Stichtag geltenden Fassung, galt nämlich der Versicherte unter anderem nur dann als invalid, wenn er am Stichtag 180 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben hatte. Dies war bei der Klägerin nicht der Fall; sie hat in der österreichischen Pensionsversicherung nur 154 Versicherungsmonate erworben; jugoslawische Zeiten wären bei Nichtanwendung des Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Die von der Revisionswerberin angestrebte Gleichbehandlung aller Versicherten findet ihre Grenzen im Regelungsinhalt des hier anzuwendenden zwischenstaatlichen Abkommens. Waren die ersten Abkommen der Sozialen Sicherheit in den Nachkriegszeiten noch von einer möglichst weitreichenden Integration der Vertragsstaaten und weitreichenden Tatbestandsgleichstellungen geprägt, hat sich Österreich insoweit in der Folge vom Integrationsdenken abgewendet und war um möglichst weitreichende Entflechtung der zwischenstaatlichen Beziehungen bemüht. Zwischenstaatliche "Versicherungskarrieren" können daher durchaus anders behandelt werden als rein nationale (Spiegel aaO 508).
Wohl entspricht es der Judikatur, daß dann, wenn während des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, die dazu führt, daß die zuvor nicht erfüllten Voraussetzungen für einen Anspruch nunmehr erfüllt werden, das Leistungsbegehren zu einem mit dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung angenommenen neuen Stichtag zu prüfen ist ("Stichtagsverschiebung" - SSV-NF 4/129). Nun steht wohl seit dem Inkrafttreten der 51. ASVGNov mit 1. 7. 1993 das Bestehen einer Pflichtversicherung dem Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entgegen, doch ist für die Klägerin hieraus nichts gewonnen, weil unter einem der Versicherungsfall der Invalidität gemäß § 255 Abs 4 ASVG eliminiert wurde, womit die Grundlage, aus der die Klägerin ihren Anspruch ableitet, wegfiel. Die gleichzeitig geschaffene Bestimmung des § 253d ASVG kann aber zur Begründung des geltend gemachten Anspruches nicht herangezogen werden, weil eine bescheidmäßige Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension von der beklagten Partei nicht getroffen wurde und daher eine Prüfung des Anspruches unter diesem Titel nicht in Frage kommt (SSV-NF 9/31 ua). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht begründet, daß aus einer Stichtagsverschiebung für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis erzielbar wäre. Daß ausgehend von der Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht bestehen, wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt.Wohl entspricht es der Judikatur, daß dann, wenn während des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, die dazu führt, daß die zuvor nicht erfüllten Voraussetzungen für einen Anspruch nunmehr erfüllt werden, das Leistungsbegehren zu einem mit dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung angenommenen neuen Stichtag zu prüfen ist ("Stichtagsverschiebung" - SSV-NF 4/129). Nun steht wohl seit dem Inkrafttreten der 51. ASVGNov mit 1. 7. 1993 das Bestehen einer Pflichtversicherung dem Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entgegen, doch ist für die Klägerin hieraus nichts gewonnen, weil unter einem der Versicherungsfall der Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG eliminiert wurde, womit die Grundlage, aus der die Klägerin ihren Anspruch ableitet, wegfiel. Die gleichzeitig geschaffene Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG kann aber zur Begründung des geltend gemachten Anspruches nicht herangezogen werden, weil eine bescheidmäßige Entscheidung über einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension von der beklagten Partei nicht getroffen wurde und daher eine Prüfung des Anspruches unter diesem Titel nicht in Frage kommt (SSV-NF 9/31 ua). Zutreffend hat daher das Berufungsgericht begründet, daß aus einer Stichtagsverschiebung für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis erzielbar wäre. Daß ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht bestehen, wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhing, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die halben tarifmäßigen Revisionskosten zu ersetzen (SSV-NF 6/59 mwN).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhing, entspricht es der Billigkeit, der Klägerin die halben tarifmäßigen Revisionskosten zu ersetzen (SSV-NF 6/59 mwN).