Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 26. März 1987 entzog die beklagte Partei die der Klägerin mit Bescheid vom 2. April 1985 ab 1. November 1984 zuerkannte Invaliditätspension mit Ablauf des Monates April 1987. Das Erstgericht wies das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. Mai 1987 weiter zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß die am 16. Juni 1941 geborene Klägerin von 1957 bis 1961 als Hausgehilfin und von 1962 bis 1984 als Lebensmittelarbeiterin bei der I*** Nahrungsmittel AG tätig war.
Am 5. Dezember 1985 wurde bei der Klägerin folgender Gesundheitszustand festgestellt: Zustand nach Entfernung der linken Brust 1984, nicht mit Sicherheit ausschließbares Fehlen der rechten Niere, chronischer Alkoholismus mit Leberzellenschädigung, Anämie, kein Hinweis auf Metastasen im Skelettsystem, Tumormarker gegenüber dem VG erhöht. Auf Grund der Laborergebnisse wurde mit einem Fortschreiten der krebsigen Erkrankung gerechnet und daher die Weitergewährung der Pension mit Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen.
Gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension im November 1984 ist insofern eine Besserung eingetreten, als der Beobachtungszeitraum nun schon zwei Jahre beträgt und die Penson'schen Eiweißkörper bei der neuerlichen Kontrolle negativ sind. Es ist zu keiner Fern- und Lokalverimpfung gekommen. Die Operationsfolgen, derentwegen die Invaliditätspension ursprünglich gewährt wurde, sind abgeklungen.
Die Klägerin ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in normaler Arbeitszeit, mit den üblichen Pausen zu verrichten. Auszuschließen sind sämtliche Hebe- und Tragearbeiten, insbesondere solche in der Gemeinschaft - vom Berufungsgericht wurde auf Grund der mündlichen Ergänzung des Sachverständigengutachtens dies dahin berichtigt, daß Hebe- und Trageleistungen über 10 kg überhaupt nicht, solche unter 10 kg nicht ständig verrichtet werden können - Arbeiten, bei denen die Arme in oder über der Horizontalen gehalten werden müssen, Akkord- und Bandarbeiten, sowie Arbeiten an rasch laufenden Maschinen oder an Maschinen, bei denen das Arbeitstempo von der Maschine diktiert wird. Es besteht die Notwendigkeit einer Diät, die auch von zu Hause mitgebracht werden kann. Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte sowie solche, die mit einem ständigen Kontakt mit Chrom oder chromhaltigen Chemikalien (Zement, Farben etc.) verbunden sind, sowie solche unter ständigem besonderem Zeitdruck sind auszuschließen.
Da gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension die Operationsfolgen abgeklungen, eine Metastasenbildung nicht eingetreten sei und die Tumoraktivitäten abgenommen hätten, sei eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten. Weil diese noch Tischarbeiten in der Lederwarenerzeugung oder Einsteckarbeiten, Laborarbeiten in Ausarbeitungslabors der Fotobranche, Hilfsarbeiten in der Spielwarenerzeugung sowie im Adressenverlag und in der Plastik- und Kunststoffartikelerzeugung sowie Tätigkeiten als Aufsichtsorgan verrichten könne, sei die Entziehung der Invaliditätspension zu Recht erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.