Entscheidung 10 ObS 56/07v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Tierarzt Andreas Krösen (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef E*****, Postbeamter, *****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2006, GZ 12 Rs 82/06z-53, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz scheitern daran, dass das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz geprüft, einen solchen aber verneint hat, woran der Oberste Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen gebunden ist (vgl SSV-NF 7/74, 5/116 uva). Dies gilt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers insbesondere auch für die Frage der in der außerordentlichen Revision gerügten Unterlassung der Einholung eines neurologisch-psychiatrischen „Obergutachtens" (vgl 9 Ob 3/05i, 8 Ob 9/03m, 6 Ob 80/05s, 10 ObS 81/93 ua). Im Übrigen betrifft die Frage, ob weitere Sachverständigengutachten eingeholt werden sollen, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320 ua). Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz scheitern daran, dass das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz geprüft, einen solchen aber verneint hat, woran der Oberste Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen gebunden ist vergleiche SSV-NF 7/74, 5/116 uva). Dies gilt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers insbesondere auch für die Frage der in der außerordentlichen Revision gerügten Unterlassung der Einholung eines neurologisch-psychiatrischen „Obergutachtens" vergleiche 9 Ob 3/05i, 8 Ob 9/03m, 6 Ob 80/05s, 10 ObS 81/93 ua). Im Übrigen betrifft die Frage, ob weitere Sachverständigengutachten eingeholt werden sollen, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320 ua). Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E84251
10ObS56.07v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00056.07V.0511.000
Dokumentnummer
JJT_20070511_OGH0002_010OBS00056_07V0000_000