Die Revision ist berechtigt.
In der Revisionsschrift bemängelt die Klägerin neuerlich, daß die Beischaffung der Krankengeschichte sowie der Operationsbefunde unterblieben sei. Dieser Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).In der Revisionsschrift bemängelt die Klägerin neuerlich, daß die Beischaffung der Krankengeschichte sowie der Operationsbefunde unterblieben sei. Dieser Verfahrensmangel liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen kommt den Revisionsausführungen jedoch Berechtigung zu.
Die Frage, wie die Sitzgelegenheit beschaffen sein muß, die die Klägerin in die Lage versetzt, den Beruf einer Büroangestellten während der Normalarbeitszeit auszuüben sowie ob derartige Sitzgelegenheiten an einer entsprechenden Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen, ist bisher nicht ausreichend geklärt. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß von der Klägerin zu fordern sei, sich die erforderliche Sitzgelegenheit anzuschaffen, kann nicht beigetreten werden. Grundsätzlich sind die Arbeitsgeräte, dazu sind bei einer Bürotätigkeit auch die Sitzgelegenheiten zu zählen, von Dienstgebern zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht Angelegenheit des Dienstnehmers, mit eigenen Mitteln zur Ausstattung des Arbeitsplatzes beizutragen und ihn auf eigene Kosten so zu gestalten, daß ihm die Ausübung der Arbeit möglich ist. Bedarf ein Versicherter im Hinblick auf körperliche Gebrechen einer besonderen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, so ist seine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Anzahl von in dieser Weise eingerichteten Arbeitsplätzen besteht oder wenn auf andere Weise, etwa durch Kostenübernahme oder Beistellung der Hilfsmittel durch den Sozialversicherungsträger (§§ 300 ff ASVG) oder das Landesinvalidenamt (Förderungsmaßnahmen gem. § 6 InvalideneinstellungsG) sichergestellt ist, daß ein für ihn in Frage kommender Arbeitsplatz ohne jede Belastung für ihn in der erforderlichen Weise ausgestattet wird und die Zustimmung des Dienstgebers hiezu angenommen werden kann. Nur dann könnte davon ausgegangen werden, daß dem Versicherten der Arbeitsmarkt in einem bestimmten Bereich in gleicher Weise offen steht, wie anderen Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen.Die Frage, wie die Sitzgelegenheit beschaffen sein muß, die die Klägerin in die Lage versetzt, den Beruf einer Büroangestellten während der Normalarbeitszeit auszuüben sowie ob derartige Sitzgelegenheiten an einer entsprechenden Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen, ist bisher nicht ausreichend geklärt. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß von der Klägerin zu fordern sei, sich die erforderliche Sitzgelegenheit anzuschaffen, kann nicht beigetreten werden. Grundsätzlich sind die Arbeitsgeräte, dazu sind bei einer Bürotätigkeit auch die Sitzgelegenheiten zu zählen, von Dienstgebern zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht Angelegenheit des Dienstnehmers, mit eigenen Mitteln zur Ausstattung des Arbeitsplatzes beizutragen und ihn auf eigene Kosten so zu gestalten, daß ihm die Ausübung der Arbeit möglich ist. Bedarf ein Versicherter im Hinblick auf körperliche Gebrechen einer besonderen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, so ist seine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Anzahl von in dieser Weise eingerichteten Arbeitsplätzen besteht oder wenn auf andere Weise, etwa durch Kostenübernahme oder Beistellung der Hilfsmittel durch den Sozialversicherungsträger (Paragraphen 300, ff ASVG) oder das Landesinvalidenamt (Förderungsmaßnahmen gem. Paragraph 6, InvalideneinstellungsG) sichergestellt ist, daß ein für ihn in Frage kommender Arbeitsplatz ohne jede Belastung für ihn in der erforderlichen Weise ausgestattet wird und die Zustimmung des Dienstgebers hiezu angenommen werden kann. Nur dann könnte davon ausgegangen werden, daß dem Versicherten der Arbeitsmarkt in einem bestimmten Bereich in gleicher Weise offen steht, wie anderen Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen.
Aus den bisher vorliegenden Feststellungen ergibt sich nichts näheres über die für die Klägerin erforderliche Sitzgelegenheit; es wird lediglich der Bedarf nach einer erhöhten Sitzgelegenheit erwähnt. Die genaue Art dieser Sitzgelegenheit - der Sachverständige für Chirurgie hat bereits eine genauere Beschreibung vorgenommen - wird festzustellen sein. Im weiteren wird ergänzend zu prüfen sein, ob in einer Mehrzahl von Büroarbeitsplätzen - allenfalls in welcher Zahl insgesamt - solche Sitzgelegenheiten als vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände vorhanden sind.
Sollte sich ergeben, was naheliegt, daß eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen, die bereits von vornherein in einer für die Klägerin erforderlichen Form ausgestaltet sind, nicht zur Verfügung stehen, so wird zu klären sein, ob allenfalls die Beschaffung der erforderlichen Sitzgelegenheit durch Kostenübernahme oder Beistellung von anderer Seite sichergestellt ist und ob eine ausreichende Anzahl von Dienstgebern dieser besonderen Ausstattung des Arbeitsplatzes die Zustimmung erteilt wird.
Zu klären wird auch sein, ob die Klägerin eine Antragstellung an den Sozialversicherungsträger oder das Landesinvalidenamt unternommen hat bzw. aus welchen Gründen eine solche Antragstellung bisher unterblieben ist.
Erst nach Klärung dieser Fragen wird sich eine abschließende Beurteilung des erhobenen Begehrens möglich erweisen. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Erst nach Klärung dieser Fragen wird sich eine abschließende Beurteilung des erhobenen Begehrens möglich erweisen. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.