Entscheidungsgründe:
Der Ehegatte der Klägerin beantragte am 18.7.1989 zur Alterspension den Hilflosenzuschuß. Vom 6.8.1989 bis zu seinem Tod am 5.9.1989 wurde er auf Kosten eines Trägers der Sozialversicherung in einer Krankenanstalt gepflegt. Nach seinem Tod wurde das Verfahren durch die Klägerin, die mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte, fortgesetzt.
Mit dem gegenüber der Klägerin erlassenen Bescheid vom 11.12.1989 sprach die beklagte Partei aus, daß die Alterspension (§ 130 GSVG) ab 1.10.1989 nicht gebühre (Punkt 1.), daß der Hilflosenzuschuß (§ 74 GSVG) vom 18.7. bis 30.9.1989 mit monatlich 2.542 S gebühre, ab 1.10.1989 nicht gebühre (Punkt 2.), daß der Hilflosenzuschuß vom 3. bis 30.9.1989 zur Gänze, ab 1.10.1989 nicht ruhe (§ 74 GSVG) (Punkt 3.), und daß die Berechtigung (der Klägerin) zur Fortsetzung des durch das Ableben des Anspruchsberechtigten unterbrochenen Verfahrens anerkannt werde (Punkt 4.).Mit dem gegenüber der Klägerin erlassenen Bescheid vom 11.12.1989 sprach die beklagte Partei aus, daß die Alterspension (Paragraph 130, GSVG) ab 1.10.1989 nicht gebühre (Punkt 1.), daß der Hilflosenzuschuß (Paragraph 74, GSVG) vom 18.7. bis 30.9.1989 mit monatlich 2.542 S gebühre, ab 1.10.1989 nicht gebühre (Punkt 2.), daß der Hilflosenzuschuß vom 3. bis 30.9.1989 zur Gänze, ab 1.10.1989 nicht ruhe (Paragraph 74, GSVG) (Punkt 3.), und daß die Berechtigung (der Klägerin) zur Fortsetzung des durch das Ableben des Anspruchsberechtigten unterbrochenen Verfahrens anerkannt werde (Punkt 4.).
In der gegen die Feststellung des Ruhens des Hilflosenzuschusses vom 3. bis 30.9.1989 im Punkt 3. gerichteten Klage begehrte die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses am 3.9.1989 und vom 6. bis 30.9.1989 zu unterlassen. Die Ruhendstellung sei nur vom Beginn der fünften Pflegewoche in der Krankenanstalt an bis zum Todestag, also nur am 4. und 5.9.1989 gerechtfertigt.
Die beklagte Partei beantragte, das Ruhen des Hilflosenzuschusses am 3. und 4.9.1989 festzustellen und das Mehrbegehren abzuweisen, weil die fünfte Pflegewoche bereits am 3.9.1989 begonnen habe und der Anspruch auf Hilflosenzuschuß mit dem Tod des Pensionisten am 5.9.1989 nach § 68 Abs 1 lit b GSVG ohne weiteres Verfahren erloschen sei.Die beklagte Partei beantragte, das Ruhen des Hilflosenzuschusses am 3. und 4.9.1989 festzustellen und das Mehrbegehren abzuweisen, weil die fünfte Pflegewoche bereits am 3.9.1989 begonnen habe und der Anspruch auf Hilflosenzuschuß mit dem Tod des Pensionisten am 5.9.1989 nach Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, GSVG ohne weiteres Verfahren erloschen sei.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses am 3.9.1989 und vom 6. bis 30.9.1989 zu unterlassen. Der Bescheid vom 11.12.1989 sei hinsichtlich seiner Punkte 1., 2. und 4. rechtskräftig geworden und damit rechtskräftig festgestellt, daß der Hilflosenzuschuß vom 18.7. bis 30.9.1989 mit monatlich 2.542 S gebühre. Daher sei nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser Hilflosenzuschuß nach § 74 Abs 3 GSVG ruhe. Nach dem anzuwendenden § 902 Abs 2 ABGB sei die vierwöchige Frist am 3.9.1989 abgelaufen, so daß der Hilflosenzuschuß erst seit 4.9.1989 ruhe. Da dieser Anspruch nach § 68 Abs 1 lit b GSVG mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erloschen sei, sei die bescheidmäßige Feststellung dieses Anspruches bis 30.9.1989 und die gleichzeitige Ruhendstellung für die Zeit "ab" (richtig: nach) dem Tod(estag) zwar verfehlt gewesen, doch könne dies wegen der diesbezüglichen Rechtskraft des Bescheides nicht berichtigt werden. Für den Ausspruch über das Ruhen fehle eine gesetzliche Grundlage.Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses am 3.9.1989 und vom 6. bis 30.9.1989 zu unterlassen. Der Bescheid vom 11.12.1989 sei hinsichtlich seiner Punkte 1., 2. und 4. rechtskräftig geworden und damit rechtskräftig festgestellt, daß der Hilflosenzuschuß vom 18.7. bis 30.9.1989 mit monatlich 2.542 S gebühre. Daher sei nur mehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser Hilflosenzuschuß nach Paragraph 74, Absatz 3, GSVG ruhe. Nach dem anzuwendenden Paragraph 902, Absatz 2, ABGB sei die vierwöchige Frist am 3.9.1989 abgelaufen, so daß der Hilflosenzuschuß erst seit 4.9.1989 ruhe. Da dieser Anspruch nach Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, GSVG mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erloschen sei, sei die bescheidmäßige Feststellung dieses Anspruches bis 30.9.1989 und die gleichzeitige Ruhendstellung für die Zeit "ab" (richtig: nach) dem Tod(estag) zwar verfehlt gewesen, doch könne dies wegen der diesbezüglichen Rechtskraft des Bescheides nicht berichtigt werden. Für den Ausspruch über das Ruhen fehle eine gesetzliche Grundlage.
Dagegen erhob die beklagte Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung. Darin beantragte sie, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß sie schuldig erkannt werde, der Klägerin den Hilflosenzuschuß für die Zeit vom 18.7.1989 bis 5.9.1989 im Ausmaß von monatlich 2.542 S unter Berücksichtigung eines Ruhens gemäß § 74 Abs 3 GSVG in der Zeit vom 3. bis 5.9.1989 zu gewähren und das Mehrbegehren der Klägerin, ihr den Hilflosenzuschuß auch für den 3.9.1989 unter Abstandnahme von der Anwendung der Ruhensbestimmung des § 74 Abs 3 GSVG und darüberhinaus auch für die Zeit vom 6. bis 30.9.1990 (richtig: 1989) zu gewähren, abzuweisen.Dagegen erhob die beklagte Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung. Darin beantragte sie, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß sie schuldig erkannt werde, der Klägerin den Hilflosenzuschuß für die Zeit vom 18.7.1989 bis 5.9.1989 im Ausmaß von monatlich 2.542 S unter Berücksichtigung eines Ruhens gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GSVG in der Zeit vom 3. bis 5.9.1989 zu gewähren und das Mehrbegehren der Klägerin, ihr den Hilflosenzuschuß auch für den 3.9.1989 unter Abstandnahme von der Anwendung der Ruhensbestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GSVG und darüberhinaus auch für die Zeit vom 6. bis 30.9.1990 (richtig: 1989) zu gewähren, abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es zu lauten habe:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin als Bezugsberechtigte(n) nach dem Tod des Anspruchsberechtigten Leopold SCH***** binnen 14 Tagen 84,70 S an Hilflosenzuschuß zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses vom 6. bis 30.9.1989 zu unterlassen, wird abgewiesen."
Das Berufungsgericht hielt das Klagebegehren auf Bezug des Hilflosenzuschusses ab dem Zeitpunkt, von dem an der Anspruch des Verstorbenen nach § 74 Abs 3 GSVG ruhte, für unberechtigt. § 77 Abs 1 GSVG regle die Bezugsberechtigung bezüglich einer im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten noch nicht ausgezahlten fälligen Geldleistung, setze also voraus, daß der Anspruchsberechtigte im genannten Zeitpunkt (materiell) einen Geldleistungsanspruch gehabt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nach § 74 Abs 3 GSVG zur Gänze geruht habe. Für den Ausspruch des Ruhens des Anspruchs auf Hilflosenzuschuß gegenüber dem Pensionsbezieher selbst, worauf es entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes ausschließlich ankommen könne, habe eine gesetzliche Grundlage bestanden. Da es bezüglich der Bezugsberechtigung daher nur auf die Geldleistungspflicht der beklagten Partei ankommen könne, sei das den Zeitraum vom 6. bis 30.9.1989 betreffende Begehren auf Hilflosenzuschuß in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Hinsichtlich der Fristberechnung sei die Berufung jedoch nicht berechtigt. Gleichgültig, ob die Frist des § 74 Abs 3 GSVG nach bürgerlichem Recht (§ 902 ABGB) berechnet werde oder ob man auf die Bestimmungen des öffentlichen Rechts (§ 32 AVG) zurückgreife, blieben Bruchteile eines Tages bei der Fristberechnung unberücksichtigt und könnten den Ablauf einer Frist nicht verkürzen. Der Tag, auf den der Zeitpunkt oder die Ereignung falle, werde nicht mitgerechnet. Die Berufungswerberin vermenge die Abs 1 und 2 des § 902 ABGB. Sie berechnet die Frist nach Tagen, zähle aber den Tag mit, an welchem das Ereignis falle, von dem der Fristlauf beginne. Die fünfte Woche der Anstaltspflege könne erst beginnen, nachdem die vierte Woche geendet habe. Im vorliegenden Fall habe die Anstaltspflege am Sonntag, dem 6.8.1989, begonnen, so daß die vierte Woche mit Sonntag, dem 3.9.1989, geendet habe. Erst am folgenden Tag, dem 4.9.1989, habe die fünfte Woche begonnen, weshalb der Hilflosenzuschuß seither ruhe. Für den 3.9.1989 habe daher noch ein auf die Klägerin übergegangener Geldleistungsanspruch bestanden.Das Berufungsgericht hielt das Klagebegehren auf Bezug des Hilflosenzuschusses ab dem Zeitpunkt, von dem an der Anspruch des Verstorbenen nach Paragraph 74, Absatz 3, GSVG ruhte, für unberechtigt. Paragraph 77, Absatz eins, GSVG regle die Bezugsberechtigung bezüglich einer im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten noch nicht ausgezahlten fälligen Geldleistung, setze also voraus, daß der Anspruchsberechtigte im genannten Zeitpunkt (materiell) einen Geldleistungsanspruch gehabt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil der Anspruch auf Hilflosenzuschuß nach Paragraph 74, Absatz 3, GSVG zur Gänze geruht habe. Für den Ausspruch des Ruhens des Anspruchs auf Hilflosenzuschuß gegenüber dem Pensionsbezieher selbst, worauf es entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes ausschließlich ankommen könne, habe eine gesetzliche Grundlage bestanden. Da es bezüglich der Bezugsberechtigung daher nur auf die Geldleistungspflicht der beklagten Partei ankommen könne, sei das den Zeitraum vom 6. bis 30.9.1989 betreffende Begehren auf Hilflosenzuschuß in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Hinsichtlich der Fristberechnung sei die Berufung jedoch nicht berechtigt. Gleichgültig, ob die Frist des Paragraph 74, Absatz 3, GSVG nach bürgerlichem Recht (Paragraph 902, ABGB) berechnet werde oder ob man auf die Bestimmungen des öffentlichen Rechts (Paragraph 32, AVG) zurückgreife, blieben Bruchteile eines Tages bei der Fristberechnung unberücksichtigt und könnten den Ablauf einer Frist nicht verkürzen. Der Tag, auf den der Zeitpunkt oder die Ereignung falle, werde nicht mitgerechnet. Die Berufungswerberin vermenge die Absatz eins und 2 des Paragraph 902, ABGB. Sie berechnet die Frist nach Tagen, zähle aber den Tag mit, an welchem das Ereignis falle, von dem der Fristlauf beginne. Die fünfte Woche der Anstaltspflege könne erst beginnen, nachdem die vierte Woche geendet habe. Im vorliegenden Fall habe die Anstaltspflege am Sonntag, dem 6.8.1989, begonnen, so daß die vierte Woche mit Sonntag, dem 3.9.1989, geendet habe. Erst am folgenden Tag, dem 4.9.1989, habe die fünfte Woche begonnen, weshalb der Hilflosenzuschuß seither ruhe. Für den 3.9.1989 habe daher noch ein auf die Klägerin übergegangener Geldleistungsanspruch bestanden.
Dieses Urteil wird von beiden Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit Revision bekämpft. Das Rechtsmittel der Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihres auf Unterlassung der Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses vom
6. bis 30.9.1989 gerichteten Begehrens und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern. Die Revision der beklagten Partei bekämpft das Berufungsurteil, insoweit sie darin zur Zahlung von 84,70 S verpflichtet wurde und beantragt, das Berufungsurteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung; die beklagte Partei beantragt, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.