Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 2 ASGG). Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 ASVG die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt nach § 71 Abs 1 ASGG der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Der Bescheid, der außer Kraft tritt, ist also jener Bescheid, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungsanspruch entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt. Lehnt der betreffende Bescheid den Antrag des Versicherten zur Gänze ab und richtet sich die Klage auf den gesamten im Bescheid abgelehnten Leistungsanspruch, dann tritt der Bescheid zur Gänze außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn in der Klage eine höhere Leistung begehrt wird, als im Bescheid zuerkannt worden ist (SSV-NF 1/1, 2/42, 4/71, 4/153 ua), wenn in der Klage eine Leistung von einem früheren als dem im Bescheid genannten Zeitpunkt an (SSV-NF 6/137 ua) oder wenn in der Klage die Feststellung weiterer Versicherungszeiten begehrt wird, als im Bescheid festgestellt wurde (SSV-NF 1/18, 1/41, 3/31, 7/24 ua). Der Bescheid tritt außer Kraft, soweit er vom Klagebegehren berührt wird. Trotz der Klage wird jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich von dem angefochtenen Bescheid trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist allerdings ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (SSV-NF 1/18, 1/60, 3/78, 4/54 ua; Kuderna ASGG2 459 f in Anm 4 zu § 71 mwN). Eine inhaltliche Trennbarkeit ist weiters anzunehmen, wenn ein Bescheid über verschiedene Leistungen abspricht. Hat etwa der Sozialversicherungsträger eine Pension zuerkannt und zugleich die Ausgleichszulage festgesetzt, so sind diese Bescheidteile zumindest dann trennbar, wenn die Klage sich nur gegen die Höhe der Ausgleichszulage richtet; diesfalls erwächst die Zuerkennung der Pension in Teilrechtskraft (SSV-NF 1/60, 4/54 ua). Begehrt der Kläger hingegen eine höhere Pension, so trittt wegen des inneren Zusammenhanges auch der die Ausgleichszulage betreffende Teil außer Kraft. Inhaltlich trennbar sind auch Bescheide, die in einem über die Zuerkennung einer Rente oder Pension und über den Anspruch auf Pflegegeld absprechen; ebenso Bescheide, die über den Bestand und Umfang einer Versicherungsleistung entscheiden und zugleich deren Ruhen verfügen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG). Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8 ASVG die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt nach Paragraph 71, Absatz eins, ASGG der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Der Bescheid, der außer Kraft tritt, ist also jener Bescheid, der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt und der somit über jenen Leistungsanspruch entschieden hat, welcher der Klage zugrundeliegt. Lehnt der betreffende Bescheid den Antrag des Versicherten zur Gänze ab und richtet sich die Klage auf den gesamten im Bescheid abgelehnten Leistungsanspruch, dann tritt der Bescheid zur Gänze außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn in der Klage eine höhere Leistung begehrt wird, als im Bescheid zuerkannt worden ist (SSV-NF 1/1, 2/42, 4/71, 4/153 ua), wenn in der Klage eine Leistung von einem früheren als dem im Bescheid genannten Zeitpunkt an (SSV-NF 6/137 ua) oder wenn in der Klage die Feststellung weiterer Versicherungszeiten begehrt wird, als im Bescheid festgestellt wurde (SSV-NF 1/18, 1/41, 3/31, 7/24 ua). Der Bescheid tritt außer Kraft, soweit er vom Klagebegehren berührt wird. Trotz der Klage wird jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich von dem angefochtenen Bescheid trennen läßt, weil die darin behandelten Fragen auf einem anderen Rechtsgrund beruhen oder jedenfalls nicht eng zusammenhängen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist allerdings ein möglichst weitgehendes Betroffensein des Bescheides durch das Klagebegehren anzunehmen (SSV-NF 1/18, 1/60, 3/78, 4/54 ua; Kuderna ASGG2 459 f in Anmerkung 4 zu Paragraph 71, mwN). Eine inhaltliche Trennbarkeit ist weiters anzunehmen, wenn ein Bescheid über verschiedene Leistungen abspricht. Hat etwa der Sozialversicherungsträger eine Pension zuerkannt und zugleich die Ausgleichszulage festgesetzt, so sind diese Bescheidteile zumindest dann trennbar, wenn die Klage sich nur gegen die Höhe der Ausgleichszulage richtet; diesfalls erwächst die Zuerkennung der Pension in Teilrechtskraft (SSV-NF 1/60, 4/54 ua). Begehrt der Kläger hingegen eine höhere Pension, so trittt wegen des inneren Zusammenhanges auch der die Ausgleichszulage betreffende Teil außer Kraft. Inhaltlich trennbar sind auch Bescheide, die in einem über die Zuerkennung einer Rente oder Pension und über den Anspruch auf Pflegegeld absprechen; ebenso Bescheide, die über den Bestand und Umfang einer Versicherungsleistung entscheiden und zugleich deren Ruhen verfügen.
Bei einem kombinierten Entziehungs- und Rückforderungsbescheid ist nach den dargelegten Grundsätzen der die Leistung entziehende (oder neue festsetzende) Teil von jenem über die Rückforderung inhaltlich trennbar: Wendet sich der Kläger nur gegen die Rückforderung, so tritt auch nur dieser Teil außer Kraft (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 404 unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien SSV 15/22). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an:
Wie oben ausführlich dargestellt, enthält der im vorliegenden Verfahren bekämpfte Bescheid der Beklagten vom 29.8.1984 drei voneinander getrennte und auch zu trennende Aussprüche, nämlich 1. daß der Klägerin im Zeitraum 1.11.1982 bis 31.7.1994 eine Ausgleichszulage in bestimmter Höhe gebührt bzw nicht gebührt, daß 2. nach Durchführung eines Ausgleichszulagen-Jahresausgleiches Erstattungsbeträge festgesetzt wurden, und daß schließlich 3. der Überbezug von S 654.781,90 wegen Verletzung der Meldevorschriften zurückgefordert werde.
Die vorliegende Klage richtet sich sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrem Begehren eindeutig nur gegen den die Rückforderung des Überbezuges aussprechenden Teil des Bescheides mit der Begründung, daß eine fahrlässige Verletzung der Meldepflicht nicht vorliege; hilfsweise wurde Verjährung nach § 76 Abs 2 lit b GSVG eingewendet, wonach das Recht auf Rückforderung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt verjährt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Daß die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 153 GSVG nicht gegeben gewesen seien, daß die in Punkt 1. des Bescheides neu festgestellten Ausgleichszulagenbeträge unrichtig seien oder die Entziehung für die Jahre 1985 und 1987 bis 1994 zu Unrecht erfolgt sei oder daß schließlich die im Punkt 2. festgestellten Erstattungsbeträge unrichtig errechnet seien, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Damit sind die Punkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides, die sich inhaltlich von Punkt 3. trennen lassen, als nicht angefochten zu betrachten und daher auch durch die Klage nicht außer Kraft getreten. Außerdem wurde hiedurch auch die Art der eingeklagten Leistung im Sinne des § 65 ASGG festgelegt, nämlich, daß es sich um ein Begehren betreffend die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (§ 65 Abs 1 Z 2), nicht aber um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistung (Z 1) handelt. Die Höhe der Ausgleichszulage für die von der Rückforderung betroffenen Zeiträume bildete dabei nur eine Vorfrage der Rückforderungsansprüche (SSV-NF 3/12 und 4/37; vgl auch SSV-NF 5/86).Die vorliegende Klage richtet sich sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrem Begehren eindeutig nur gegen den die Rückforderung des Überbezuges aussprechenden Teil des Bescheides mit der Begründung, daß eine fahrlässige Verletzung der Meldepflicht nicht vorliege; hilfsweise wurde Verjährung nach Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, GSVG eingewendet, wonach das Recht auf Rückforderung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt verjährt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Daß die Voraussetzungen für die Neufeststellung der Ausgleichszulage nach Paragraph 153, GSVG nicht gegeben gewesen seien, daß die in Punkt 1. des Bescheides neu festgestellten Ausgleichszulagenbeträge unrichtig seien oder die Entziehung für die Jahre 1985 und 1987 bis 1994 zu Unrecht erfolgt sei oder daß schließlich die im Punkt 2. festgestellten Erstattungsbeträge unrichtig errechnet seien, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Damit sind die Punkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides, die sich inhaltlich von Punkt 3. trennen lassen, als nicht angefochten zu betrachten und daher auch durch die Klage nicht außer Kraft getreten. Außerdem wurde hiedurch auch die Art der eingeklagten Leistung im Sinne des Paragraph 65, ASGG festgelegt, nämlich, daß es sich um ein Begehren betreffend die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2,), nicht aber um eine Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistung (Ziffer eins,) handelt. Die Höhe der Ausgleichszulage für die von der Rückforderung betroffenen Zeiträume bildete dabei nur eine Vorfrage der Rückforderungsansprüche (SSV-NF 3/12 und 4/37; vergleiche auch SSV-NF 5/86).
Im vorliegenden Verfahren war also lediglich zu prüfen, ob die Beklagte nach § 76 Abs 1 GSVG berechtigt ist, die zu Unrecht erbrachten Ausgleichszulagenbeträge wegen Verletzung der Meldevorschriften zurückzufordern. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Was die Höhe des Rückforderungsanspruchs betrifft, so war dabei von den durch die Klage unberührt gebliebenen Punkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides auszugehen. Bei Gegenüberstellung der somit rechtskräftig neu festgesetzten bzw entzogenen Ausgleichszulagenbeträge und der Erstattungsbeträge ergibt sich aber, wie das Erstgericht - insoweit von der Klägerin auch völlig unbekämpft - festgestellt hat, ein Überbezug von S 654.781,90. Da nach den Feststellungen der Beklagten erst im Jahr 1994 bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, ist auch keine Verjährung nach § 76 Abs 2 lit b GSVG eingetreten, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes betreffen aber ausschließlich die Berechnung der Höhe der gebührenden Ausgleichszulage bzw der Erstattungsbeträge aufgrund der Ausgleichszulagen-Jahresausgleiche, also Fragen, die nach den obigen Darlegungen nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein konnten, weil darüber bereits mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen worden ist. Berücksichtigt man schließlich, daß das Erstgericht unter Aufschlüsselung der einzelnen Zeiträume den Überbezug auf Seite 10 seines Urteils detalliert feststellte, und daß diese Feststellungen von der Klägerin in ihrer Berufung, die ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Verletzung der Meldevorschriften geltend machte, nicht bekämpft worden waren, so konnten und durften sie auch nicht vom Berufungsgericht zum Gegenstand von weiteren Erörterungen gemacht werden.Im vorliegenden Verfahren war also lediglich zu prüfen, ob die Beklagte nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG berechtigt ist, die zu Unrecht erbrachten Ausgleichszulagenbeträge wegen Verletzung der Meldevorschriften zurückzufordern. Diese Frage wurde vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Was die Höhe des Rückforderungsanspruchs betrifft, so war dabei von den durch die Klage unberührt gebliebenen Punkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides auszugehen. Bei Gegenüberstellung der somit rechtskräftig neu festgesetzten bzw entzogenen Ausgleichszulagenbeträge und der Erstattungsbeträge ergibt sich aber, wie das Erstgericht - insoweit von der Klägerin auch völlig unbekämpft - festgestellt hat, ein Überbezug von S 654.781,90. Da nach den Feststellungen der Beklagten erst im Jahr 1994 bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, ist auch keine Verjährung nach Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, GSVG eingetreten, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes betreffen aber ausschließlich die Berechnung der Höhe der gebührenden Ausgleichszulage bzw der Erstattungsbeträge aufgrund der Ausgleichszulagen-Jahresausgleiche, also Fragen, die nach den obigen Darlegungen nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein konnten, weil darüber bereits mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen worden ist. Berücksichtigt man schließlich, daß das Erstgericht unter Aufschlüsselung der einzelnen Zeiträume den Überbezug auf Seite 10 seines Urteils detalliert feststellte, und daß diese Feststellungen von der Klägerin in ihrer Berufung, die ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Verletzung der Meldevorschriften geltend machte, nicht bekämpft worden waren, so konnten und durften sie auch nicht vom Berufungsgericht zum Gegenstand von weiteren Erörterungen gemacht werden.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß es der vom Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen für notwendig erachteten, aber lediglich eine nicht mehr strittige Vorfrage betreffenden Verfahrensergänzung nicht bedarf. Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher berechtigt. Nach § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof über einen solchen Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist. In diesem Sinne war das klageabweisende und die Verpflichtung zum Rückersatz aussprechende Urteil des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen.Aus dem bisher Gesagten folgt, daß es der vom Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen für notwendig erachteten, aber lediglich eine nicht mehr strittige Vorfrage betreffenden Verfahrensergänzung nicht bedarf. Der Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist daher berechtigt. Nach Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO kann der Oberste Gerichtshof über einen solchen Rekurs durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Streitsache zur Entscheidung reif ist. In diesem Sinne war das klageabweisende und die Verpflichtung zum Rückersatz aussprechende Urteil des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.