Entscheidung 10 ObS 57/04m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede S*****, vertreten durch Dr. Stefan Probst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Jänner 2004, GZ 7 Rs 207/03t-57, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva; RIS-Justiz RS0043061). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verneint, sodass auch insoweit kein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens vorliegt. Wie eine Parteienbehauptung zu verstehen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht begründen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung sei pflegegeldrelevanter Pflegebedarf nicht ableitbar, stellt keine Fehlbeurteilung dar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva; RIS-Justiz RS0043061). Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels mit einer durch die Aktenlage gedeckten Begründung verneint, sodass auch insoweit kein Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens vorliegt. Wie eine Parteienbehauptung zu verstehen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und kann eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht begründen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung sei pflegegeldrelevanter Pflegebedarf nicht ableitbar, stellt keine Fehlbeurteilung dar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E73108
10ObS57.04m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00057.04M.0427.000
Dokumentnummer
JJT_20040427_OGH0002_010OBS00057_04M0000_000