Begründung:
[1] Die klagende Partei wurde 1962 als Mann geboren. Mit Wirksamkeit vom 14. 3. 2023 wurde ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. 3. 2023, VGW-101/092/689/2023-7, von „männlich“ auf „weiblich“ geändert. Aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes wird die klagende Partei als Mann wahrgenommen. Das Auftreten der klagenden Partei, das Styling und die Kleidung vermitteln keinen Eindruck einer weiblichen Geschlechtszugehörigkeit. Die klagende Partei ist derzeit nicht bereit, ihr Äußeres dem weiblichen Geschlecht anzunähern. Sie führt auch weiterhin einen männlichen Vornamen. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die klagende Partei dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt. Es kann keine Feststellung zu einer Irreversibilität eines allfälligen Zugehörigkeitsgefühls getroffen werden.
[2] Die klagende Partei wählte den Antragszeitpunkt auf Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister bewusst um den Zeitpunkt ihres 60. Geburtstags, weil sie nicht auf ihre Pension als Frau verzichten wollte.
[3] Mit Bescheid vom 7. 7. 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der klagenden Partei vom 27. 3. 2023 auf Gewährung einer Alterspension ab. Es sei anzunehmen, dass sich die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt habe, sondern das nur behaupte, um das im Vergleich zu Männern niedrigere Regelpensionsalter für weibliche Versicherte in Anspruch nehmen zu können.
[4] Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die klagende Partei eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß. Zum wechselseitigen Vorbringen und den Verfahrensgang im ersten Rechtsgang wird auf die Entscheidung 10 ObS 71/24z verwiesen.
[5] In dieser Entscheidung hielt der Fachsenat fest, dass die Eintragung im ZPR bzw das diese verfügende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien öffentliche Urkunden sind, die vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§ 292 Abs 1 Satz 1 ZPO). Dem Gegner steht aber der Beweis des Gegenteils nach § 292 Abs 2 ZPO offen. Die Beklagte kann daher den Nachweis der Unrichtigkeit der damit bezeugten Tatsache, also der (tatsächlichen) Änderung des Geschlechts, führen. In dieser Entscheidung hielt der Fachsenat fest, dass die Eintragung im ZPR bzw das diese verfügende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien öffentliche Urkunden sind, die vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (Paragraph 292, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Dem Gegner steht aber der Beweis des Gegenteils nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen. Die Beklagte kann daher den Nachweis der Unrichtigkeit der damit bezeugten Tatsache, also der (tatsächlichen) Änderung des Geschlechts, führen.
[6] Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht nach Verfahrensergänzung die Klage ab.
[7] Das Berufungsgericht gab der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung nur im Kostenpunkt Folge. In der Sache ging es im Ergebnis davon aus, dass der Beklagten der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Änderung des Geschlechts gelungen sei. Zum einen sei bei der klagenden Partei in keinerlei Hinsicht eine nach außen zu Tage tretende (irreversible) Änderung ihres Geschlechtszugehörigkeitsempfindens festgestellt worden. Zum anderen stützte das Berufungsgericht das Gelingen des Beweises des Gegenteils auch darauf, dass die klagende Partei jegliche Mitwirkung bei der Prüfung der von ihr behaupteten Geschlechtsänderung verweigert habe.