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Entscheidung 10 ObS 57/26v×

Entscheidung 10 ObS 57/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

10ObS57/26v

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1962, *, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 10 Rs 9/26f-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Die klagende Partei wurde 1962 als Mann geboren. Mit Wirksamkeit vom 14. 3. 2023 wurde ihr Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. 3. 2023, VGW-101/092/689/2023-7, von „männlich“ auf „weiblich“ geändert. Aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes wird die klagende Partei als Mann wahrgenommen. Das Auftreten der klagenden Partei, das Styling und die Kleidung vermitteln keinen Eindruck einer weiblichen Geschlechtszugehörigkeit. Die klagende Partei ist derzeit nicht bereit, ihr Äußeres dem weiblichen Geschlecht anzunähern. Sie führt auch weiterhin einen männlichen Vornamen. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die klagende Partei dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt. Es kann keine Feststellung zu einer Irreversibilität eines allfälligen Zugehörigkeitsgefühls getroffen werden.

[2]                 Die klagende Partei wählte den Antragszeitpunkt auf Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister bewusst um den Zeitpunkt ihres 60. Geburtstags, weil sie nicht auf ihre Pension als Frau verzichten wollte.

[3]                 Mit Bescheid vom 7. 7. 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der klagenden Partei vom 27. 3. 2023 auf Gewährung einer Alterspension ab. Es sei anzunehmen, dass sich die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt tatsächlich dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt habe, sondern das nur behaupte, um das im Vergleich zu Männern niedrigere Regelpensionsalter für weibliche Versicherte in Anspruch nehmen zu können.

[4]                 Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehrt die klagende Partei eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß. Zum wechselseitigen Vorbringen und den Verfahrensgang im ersten Rechtsgang wird auf die Entscheidung 10 ObS 71/24z verwiesen.

[5]         In dieser Entscheidung hielt der Fachsenat fest, dass die Eintragung im ZPR bzw das diese verfügende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien öffentliche Urkunden sind, die vollen Beweis dessen begründen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (Paragraph 292, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Dem Gegner steht aber der Beweis des Gegenteils nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen. Die Beklagte kann daher den Nachweis der Unrichtigkeit der damit bezeugten Tatsache, also der (tatsächlichen) Änderung des Geschlechts, führen.

[6]              Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht nach Verfahrensergänzung die Klage ab.

[7]              Das Berufungsgericht gab der dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung nur im Kostenpunkt Folge. In der Sache ging es im Ergebnis davon aus, dass der Beklagten der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Änderung des Geschlechts gelungen sei. Zum einen sei bei der klagenden Partei in keinerlei Hinsicht eine nach außen zu Tage tretende (irreversible) Änderung ihres Geschlechtszugehörigkeitsempfindens festgestellt worden. Zum anderen stützte das Berufungsgericht das Gelingen des Beweises des Gegenteils auch darauf, dass die klagende Partei jegliche Mitwirkung bei der Prüfung der von ihr behaupteten Geschlechtsänderung verweigert habe.

Rechtliche Beurteilung

[8]         Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[9]                 Das Rechtsmittel macht als erhebliche Rechtsfrage (nur) geltend, dass das Berufungsgericht sich auf eine nunmehr veraltete Rechtsprechungslinie des VwGH stütze, wonach für die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsänderung neben der psychischen Komponente auch eine nach außen in Form einer „deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts“ zum Ausdruck kommende Komponente erforderlich sei. Genau diese Rechtsprechung habe der VwGH jedoch nun mit seinem Erkenntnis, das in der Personenstandssache der klagenden Partei ergangen sei, ausdrücklich und mit eingehender Begründung als nicht mehr maßgeblich qualifiziert.

[10]       1. Wird die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese bekämpft werden (RS0118709). Unterlässt dies die außerordentliche Revision, so vermag sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung der Rechtssache erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen (RS0118709 [T1]).

[11]               2. Die klagende Partei bekämpft nur die Begründung des Berufungsgerichts, dass für sie in keinerlei Hinsicht eine nach außen zu Tage tretende (irreversible) Änderung ihres Geschlechtszugehörigkeitsempfindens festgestellt werden konnte.

[12]               Auf die vom Berufungsgericht aus der fehlenden Mitwirkung im Beweisverfahren abgeleiteten Folgen für das Gelingen des Beweises des Gegenteils geht das Rechtsmittel argumentativ nicht ansatzweise ein. Diese weitere Hilfsbegründung wird von der klagenden Partei im Revisionsverfahren vielmehr nicht bekämpft. Eine erhebliche Rechtsfrage wird somit nicht aufgezeigt.

[13]       3. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E148731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00057.26V.0915.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_010OBS00057_26V0000_000