Maßgebend für das Ruhen nach § 94 ASVG sei das für das Jahr 1984 ermittelte Erwerbseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers. Der steuerliche Bilanzgewinn aus dem Gewerbebetrieb habe in diesem Jahr S 257.185,-- betragen. Die monatlichen Privatentnahmen seien mit S 12.000,-- (richtig: S 12.200,--) errechnet worden. Selbst wenn der Kläger dieses gesamte Erwerbseinkommen zur Tilgung von Bankschulden verwendet hätte, könnte das das hier maßgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht vermindern, weil damit nicht etwa im Jahr 1984 entstandene Betriebsschulden, sondern aus den Vorjahren stammende Bankschulden getilgt worden seien. Andernfalls könnte der Pensionsberechtigte zu Lasten des Versicherungsträgers vielleicht Jahre zurückliegende Verbindlichkeiten abdecken. Die Ruhensbestimmungen hätten den Zweck, Doppel- oder Mehrfachleistungen, die nicht berechtigt wären, weil die Pension einen Ersatz für das entfallene Arbeitseinkommen sein solle, zu vermindern. Entscheidend sei, daß der Kläger die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung seiner Bedürfnisse verwenden habe können. Das zeigten die monatlichen Privatentnahmen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.Maßgebend für das Ruhen nach Paragraph 94, ASVG sei das für das Jahr 1984 ermittelte Erwerbseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers. Der steuerliche Bilanzgewinn aus dem Gewerbebetrieb habe in diesem Jahr S 257.185,-- betragen. Die monatlichen Privatentnahmen seien mit S 12.000,-- (richtig: S 12.200,--) errechnet worden. Selbst wenn der Kläger dieses gesamte Erwerbseinkommen zur Tilgung von Bankschulden verwendet hätte, könnte das das hier maßgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht vermindern, weil damit nicht etwa im Jahr 1984 entstandene Betriebsschulden, sondern aus den Vorjahren stammende Bankschulden getilgt worden seien. Andernfalls könnte der Pensionsberechtigte zu Lasten des Versicherungsträgers vielleicht Jahre zurückliegende Verbindlichkeiten abdecken. Die Ruhensbestimmungen hätten den Zweck, Doppel- oder Mehrfachleistungen, die nicht berechtigt wären, weil die Pension einen Ersatz für das entfallene Arbeitseinkommen sein solle, zu vermindern. Entscheidend sei, daß der Kläger die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung seiner Bedürfnisse verwenden habe können. Das zeigten die monatlichen Privatentnahmen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Während der Anspruch auf (normale) Alterspension nach § 253 Abs 1 ASVG an die besondere Voraussetzung geknüpft ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach dem GSVG noch nach dem BSVG pflichtversichert ist, und das Zusammentreffen eines solchen Anspruches mit einem daneben erzielten Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach § 94 Abs 1 ASVG nur zu einem teilweisen Ruhen der (normalen) Alterspension führt, ist der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253 b Abs 1 ASVG ua an die besondere Voraussetzung geknüpft, daß der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist, wobei eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt. Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer fällt nach § 253 b Abs 2 ASVG mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen (1984 S 2.189,-- - BGBl 1983/638) nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbsfähigkeit folgenden Tag wieder auf.Während der Anspruch auf (normale) Alterspension nach Paragraph 253, Absatz eins, ASVG an die besondere Voraussetzung geknüpft ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG noch nach dem GSVG noch nach dem BSVG pflichtversichert ist, und das Zusammentreffen eines solchen Anspruches mit einem daneben erzielten Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit nach Paragraph 94, Absatz eins, ASVG nur zu einem teilweisen Ruhen der (normalen) Alterspension führt, ist der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253, b Absatz eins, ASVG ua an die besondere Voraussetzung geknüpft, daß der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist, wobei eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt. Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer fällt nach Paragraph 253, b Absatz 2, ASVG mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen (1984 S 2.189,-- - BGBl 1983/638) nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbsfähigkeit folgenden Tag wieder auf.
Daher bewirkt die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension (MGA ASVG 46. ErgLfg, 1282 Anm 5 zu § 253 a).Daher bewirkt die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Erwerbseinkommen bezogen wird, den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension (MGA ASVG 46. ErgLfg, 1282 Anmerkung 5 zu Paragraph 253, a).
Bei diesem "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen (vgl § 61 Abs 1 GSVG und § 57 Abs 1 BSVG; MGA ASVG 45. ErgLfg 578 Anm 3 zu § 99; Teschner in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 357 FN 5). Ein solcher "Wegfall" ist daher - anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinn des § 100 ASVG - nach § 367 Abs 1 ASVG durch Bescheid festzustellen. Die Frage, ob der Kläger im Jahr 1984 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, auf Grund derer ein die oben genannte Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen bezogen wurde, wurde von den Vorinstanzen mit Recht bejaht.Bei diesem "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension handelt es sich wegen des möglichen Wiederauflebens der Pension um eine Art gänzliches Ruhen vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, GSVG und Paragraph 57, Absatz eins, BSVG; MGA ASVG 45. ErgLfg 578 Anmerkung 3 zu Paragraph 99,; Teschner in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 357 FN 5). Ein solcher "Wegfall" ist daher - anders als das Erlöschen von Leistungsansprüchen im Sinn des Paragraph 100, ASVG - nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG durch Bescheid festzustellen. Die Frage, ob der Kläger im Jahr 1984 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, auf Grund derer ein die oben genannte Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen bezogen wurde, wurde von den Vorinstanzen mit Recht bejaht.
Da es sich beim Wegfall einer vorzeitigen Alterspension - wie schon erwähnt - um eine Art gänzliches Ruhen dieser Pension handelt, kann die im Abs 3 des das teilweise Ruhen von anderen Pensionen wegen Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen regelnden § 94 ASVG gegebene Definition, was als Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit gilt, auch für den im § 253 b ASVG verwendeten Erwerbseinkommensbegriff übernommen werden (vgl auch Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Bauernsozialversicherung2 3. Lfg 431 Anm 4 und 434-2 Anm 9 jeweils zu § 122 BSVG).Da es sich beim Wegfall einer vorzeitigen Alterspension - wie schon erwähnt - um eine Art gänzliches Ruhen dieser Pension handelt, kann die im Absatz 3, des das teilweise Ruhen von anderen Pensionen wegen Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen regelnden Paragraph 94, ASVG gegebene Definition, was als Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit gilt, auch für den im Paragraph 253, b ASVG verwendeten Erwerbseinkommensbegriff übernommen werden vergleiche auch Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Bauernsozialversicherung2 3. Lfg 431 Anmerkung 4 und 434-2 Anmerkung 9 jeweils zu Paragraph 122, BSVG).
Nach § 94 Abs 3 ASVG gilt als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 bei einer gleichzeitig ausgeübtenNach Paragraph 94, Absatz 3, ASVG gilt als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, bei einer gleichzeitig ausgeübten
a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit...
Ähnlich formuliert § 25 Abs. 1 GSVG, wonach für die Ermittlung
der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 und
gemäß § 3 Abs 3 leg cit, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem
Kalenderjahr ... heranzuziehen ist; hiebei sind die für die
Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des
Pflichtversicherten zugrunde zu legen.
Einkünfte ... aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb sind
nach § 2 Abs 4 Z 1 Einkommensteuergesetz der Gewinn. Das ist nach § 4 Abs 1 leg cit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt.nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Einkommensteuergesetz der Gewinn. Das ist nach Paragraph 4, Absatz eins, leg cit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt.
Dieser Gewinn (= Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb) wurde für das Jahr 1984 (ohne Zurechnung der Lohnsteuer) insgesamt mit S 251.584,--, monatlich daher mit rund S 20.965,-- entsprechend dem diesbezüglich bindenden Einkommensteuerbescheid 1984 festgestellt. Auf diese Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb hat der in der Klage erwähnte Verlustabzug (von S 396.343,--) keinen Einfluß. Dabei handelt es sich um in den - nach der 1984 noch geltenden Rechtslage - fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandene Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, die soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind, bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs 1 oder nach § 5 EStG auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, nach § 18 Abs 1 Z 4 leg cit als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind (so auch SSV-NF 1/66).Dieser Gewinn (= Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb) wurde für das Jahr 1984 (ohne Zurechnung der Lohnsteuer) insgesamt mit S 251.584,--, monatlich daher mit rund S 20.965,-- entsprechend dem diesbezüglich bindenden Einkommensteuerbescheid 1984 festgestellt. Auf diese Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb hat der in der Klage erwähnte Verlustabzug (von S 396.343,--) keinen Einfluß. Dabei handelt es sich um in den - nach der 1984 noch geltenden Rechtslage - fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandene Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, die soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind, bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz eins, oder nach Paragraph 5, EStG auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind (so auch SSV-NF 1/66).
Deshalb erweist sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt, so daß der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.