Entscheidungsgründe:
Der am ***** 1947 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter beschäftigt.
Er leidet an einem Zustand nach Herzinfarkt, hat Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen, weist ein Übergewicht auf, und hat gelegentliche Atemnot sowie eine chronische Bronchitis. Er kann leichte Arbeiten im Sitzen und Stehen, bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit, in geschlossener Folge aber nur bis zu einer Viertelstunde im Gehen verrichten. Arbeiten, die ein gutes Hörvermögen verlangen, sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, unter Einfluß von Rauch, Staub, Nässe oder Kälte oder an hoch exponierten Stellen sind nicht möglich. Das Hörvermögen für die Umgangssprache reicht auf 3 bis 4 m.
Der Kläger begehrt die Gewährung der Invaliditätspension ab 6. November 1980.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger könne noch einfache Kontrollarbeiten in der industriellen Fertigung, Tischarbeiten in der grafischen Produktion, der Leder-, Plastikwaren- und Kartonagewarenerzeugung sowie Arbeiten an Maschinen und Halbautomaten in der Metall- und Kunststoffindustrie (jeweils leichte Arbeit im Sitzen) auf Grund des festgestellten Leistungskalküls verrichten. Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG seien daher nicht gegeben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger könne noch einfache Kontrollarbeiten in der industriellen Fertigung, Tischarbeiten in der grafischen Produktion, der Leder-, Plastikwaren- und Kartonagewarenerzeugung sowie Arbeiten an Maschinen und Halbautomaten in der Metall- und Kunststoffindustrie (jeweils leichte Arbeit im Sitzen) auf Grund des festgestellten Leistungskalküls verrichten. Die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG seien daher nicht gegeben.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Die Beweisrüge des Klägers, die sich gegen die Ausführungen des Sachverständigen richtete, daß Arbeiten zumutbar seien, bei denen ein Gehör für die Umgangssprache von ca. 3 bis 4 m Hörbereich genüge, sei nicht berechtigt. Es sei notorisch, daß das Hörvermögen des linken Ohres von ca. 3 m und des rechten Ohres von ca. 1/2 bis 1 m zusammengezählt werde und sich so das gesamte Hörvermögen ergebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Das Berufungsgericht sei auf die Beweisrüge des Klägers nicht konkret eingegangen, weil die Ausführungen, das Zusammenzählen des Hörvermögens der beiden Ohres sei notorisch, im Grunde unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise werde beantragt, es aufzuheben.