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Entscheidung 10 ObS 58/01d×

Entscheidung 10 ObS 58/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS58/01d

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gordana D*****, vertreten durch Dr. Rudolf Fries, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2000, GZ 9 Rs 305/00i-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. April 2000, GZ 3 Cgs 5/00p-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 8. 11. 1999 wurde der Antrag der am 18. 9. 1955 geborenen Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1. September 1999 abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension ab Stichtag gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität der Klägerin im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG ab. Die Klägerin sei gesundheitlich imstande, eine Reihe von Verweisungstätigkeiten auszuüben.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah weder behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung als gegeben an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Die von der Klägerin gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtdurchführung der Parteienvernehmung der Klägerin und die Nichteinvernahme des behandelnden Arztes als Zeugen, hat bereits das Berufungsgericht verneint, so dass die in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E61693 10C00581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00058.01D.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20010320_OGH0002_010OBS00058_01D0000_000