In ihrer außerordentlichen Revision sieht die Klägerin eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob es für die Verweisung im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG zulässig sei, „einen bisher für die Berufsausübung wesentlichen Arbeitsaspekt, nämlich hier die Akkordarbeit, einfach wegzulassen und auf dasselbe Berufsbild eben ohne diesen Akkord zu verweisen".In ihrer außerordentlichen Revision sieht die Klägerin eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob es für die Verweisung im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zulässig sei, „einen bisher für die Berufsausübung wesentlichen Arbeitsaspekt, nämlich hier die Akkordarbeit, einfach wegzulassen und auf dasselbe Berufsbild eben ohne diesen Akkord zu verweisen".
Damit lässt die Klägerin außer Betracht, dass § 255 Abs 4 ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. In diesem Sinn wird kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz oder ein dem inhaltlich entsprechender „besonderer Berufsschutz" gewährt (10 ObSDamit lässt die Klägerin außer Betracht, dass Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. In diesem Sinn wird kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz oder ein dem inhaltlich entsprechender „besonderer Berufsschutz" gewährt (10 ObS
56/03p = SZ 2003/53 = SSV-NF 17/56; RIS-Justiz RS0087658; 10 ObS
52/05b = RdW 2005, 713 = RIS-Justiz RS0087659 [T7]). Die von der Klägerin ausgeübte „eine" Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG war die einer Verpackerin und Kontrollorin, ohne dass innerhalb dieser Tätigkeit weiter nach der Form der Entgeltbemessung differenziert werden dürfte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die konkrete Ausgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes der Klägerin (insbesondere hinsichtlich der Entgeltbemessung) nicht von ihrem Tätigkeitsschutz als Verpackerin und Kontrollorin erfasst ist, hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung.52/05b = RdW 2005, 713 = RIS-Justiz RS0087659 [T7]). Die von der Klägerin ausgeübte „eine" Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG war die einer Verpackerin und Kontrollorin, ohne dass innerhalb dieser Tätigkeit weiter nach der Form der Entgeltbemessung differenziert werden dürfte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die konkrete Ausgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes der Klägerin (insbesondere hinsichtlich der Entgeltbemessung) nicht von ihrem Tätigkeitsschutz als Verpackerin und Kontrollorin erfasst ist, hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.