Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 58/07p×

Entscheidung 10 ObS 58/07p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS58/07p

Entscheidungsdatum

11.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Tierarzt Andreas Krösen (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Temama J*****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2007, GZ 8 Rs 163/06h-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die am 1. 3. 1947 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 2. 2004) hat sie überwiegend als Verpackerin und Kontrollorin gearbeitet und wurde im Prämienakkord bezahlt. Nach dem verbliebenen Leistungskalkül ist sie weiterhin in der Lage, als Verpackerin und Kontrollorin zu arbeiten. Kalkülsentsprechende Arbeitsplätze für Verpackerinnen und Kontrollorinnen kommen in Österreich in einer Zahl von mehr als 100 vor. Bandarbeit im Sinne von Akkordarbeit kommt bei derartigen Arbeiten nicht vor.

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension ab 1. 2. 2004 gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Paragraph 255, Absatz 4, ASVG stelle nicht auf die Gesamtheit der einzelnen Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab; ausschlaggebend bleibe die abstrakte Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision sieht die Klägerin eine erhebliche Rechtsfrage darin, ob es für die Verweisung im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zulässig sei, „einen bisher für die Berufsausübung wesentlichen Arbeitsaspekt, nämlich hier die Akkordarbeit, einfach wegzulassen und auf dasselbe Berufsbild eben ohne diesen Akkord zu verweisen".

Damit lässt die Klägerin außer Betracht, dass Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abstellt, sondern auf die „Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. In diesem Sinn wird kein Arbeitsplatzschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz oder ein dem inhaltlich entsprechender „besonderer Berufsschutz" gewährt (10 ObS

56/03p = SZ 2003/53 = SSV-NF 17/56; RIS-Justiz RS0087658; 10 ObS

52/05b = RdW 2005, 713 = RIS-Justiz RS0087659 [T7]). Die von der Klägerin ausgeübte „eine" Tätigkeit iSd Paragraph 255, Absatz 4, ASVG war die einer Verpackerin und Kontrollorin, ohne dass innerhalb dieser Tätigkeit weiter nach der Form der Entgeltbemessung differenziert werden dürfte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die konkrete Ausgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes der Klägerin (insbesondere hinsichtlich der Entgeltbemessung) nicht von ihrem Tätigkeitsschutz als Verpackerin und Kontrollorin erfasst ist, hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Anmerkung

E84252 10ObS58.07p

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Fördermayr, zuvo 2007/33 S 45 (tabellarische Aufzählung) - Fördermayr, zuvo 2007,45 (tabellarische Aufzählung) = infas 2007,190/S45 - infas 2007 S45 = SSV-NF 21/29 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00058.07P.0511.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20070511_OGH0002_010OBS00058_07P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung