Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der gemäß Art X § 2 Z 7 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 der erstzit Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG in der gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 hier noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, der erstzit Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Für die Beurteilung, ob der Kläger überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, kommt es nach § 255 Abs 2 Satz 2 ASVG auf seine Tätigkeit bei der StraßenbaustoffeGmbH an, weil diese Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.4.1990) ausgeübt wurde. Ob der Kläger während dieser Zeit in einem angelernten Beruf tätig war, hängt nach dem ersten Satz des zit Abs davon ab, ob er bei diesem Dienstgeber eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Das wäre dann zu bejahen, wenn für diese überwiegende Tätigkeit des Klägers entweder die qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten eines Kfz-Mechanikers oder eines Berufskraftfahrers erforderlich gewesen wäre.Für die Beurteilung, ob der Kläger überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, kommt es nach Paragraph 255, Absatz 2, Satz 2 ASVG auf seine Tätigkeit bei der StraßenbaustoffeGmbH an, weil diese Berufstätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.4.1990) ausgeübt wurde. Ob der Kläger während dieser Zeit in einem angelernten Beruf tätig war, hängt nach dem ersten Satz des zit Abs davon ab, ob er bei diesem Dienstgeber eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Das wäre dann zu bejahen, wenn für diese überwiegende Tätigkeit des Klägers entweder die qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten eines Kfz-Mechanikers oder eines Berufskraftfahrers erforderlich gewesen wäre.
Davon kann aber nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen keine Rede sein. Danach war der Kläger bei der StraßenbaustoffeGmbH als Kraftfahrer (aufgenommen und) tätig. Er wurde üblicherweise als Baggerfahrer eingesetzt, nötigenfalls auch als Lenker eines Muldenkippers. Die reine Lenkertätigkeit, für die offenkundig keine qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich waren, die jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten wären, machte rund 80 %, also rund vier Fünftel der Arbeit des Klägers aus. Daneben führte er - üblicherweise nach Beendigung der Lenkertätigkeit - Arbeiten an den zum Fuhrpark seines Dienstgebers gehörenden Fahrzeugen (vier Schwerlastmulden, zwei bis drei Radladern, zwei bis drei Baggern, einem Unimog, einer Raupe, einem Bohrgerät und Fahrzeugen für den betriebsinternen Verkehr) durch. Dabei handelte es sich um (einfachere) Servicearbeiten, für die er durch einen Meister eingeschult wurde, und zwar am häufigsten um das Wechseln von Reifen. Wenn es größere technische Probleme gab, wurden Monteure entsprechender Firmen herangezogen, denen der Kläger "zur Hilfe" (als Helfer) beigegeben wurde. Großreparaturen wurden vom Kläger bei diesem Dienstgeber nicht vorgenommen.
Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß für die Tätigkeit des Klägers bei der StraßenbaustoffeGmbH keine qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich waren, die jenen in einem Lehrberuf, insbesondere dem des Kfz-Mechanikers oder des Berufskraftfahrers, gleichzuhalten wären. Darauf, daß der Kläger aufgrund seiner Kfz-Mechanikerlehre und seiner Tätigkeit als Kfz-Mechanikergehilfe entsprechende qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten hatte, käme es nur dann an, wenn er diese als Kraftfahrer bei der StraßenbaustoffeGmbH auch in einem Ausmaß hätte einsetzen müssen, wie sie üblicherweise von gelernten Facharbeitern dieser Berufsgruppe erwartet werden. Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbene Berufsschutz bleibt nämlich, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 3/29 mwN; 4/80; ähnlich 7/104). Das ist jedoch nach den zu beurteilenden Feststellungen bei der iS des § 255 Abs 2 ASVG überwiegend ausgeübten Tätigkeit in der StraßenbaustoffeGmbH nicht der Fall (ähnlich SSV-NF 8/17 mwN). Daß der Kläger während der ebenfalls in den am 1.4.1975 beginnenden Beobachtungszeitraum fallenden Beitragsmonate vom 10.1. bis 8.4.1976, 5.3. bis 27.7.1979 und 6.8.1979 bis 21.8.1981, möglicherweise auch vom 15.9. bis 24.12.1981, als gelernter bzw angelernter Kfz-Mechanikergehilfe in einem angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig war, ändert nichts daran, daß er nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war. Im Beobachtungszeitraum überwogen nämlich die Beitragsmonate, in denen keine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Frage, ob der Kläger als invalid gilt, ist daher nach Abs 3 leg cit zu beurteilen. Sie wurde von den Vorinstanzen wegen der dem Kläger zumutbaren Verweisungsmöglichkeiten zu Recht verneint.Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß für die Tätigkeit des Klägers bei der StraßenbaustoffeGmbH keine qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich waren, die jenen in einem Lehrberuf, insbesondere dem des Kfz-Mechanikers oder des Berufskraftfahrers, gleichzuhalten wären. Darauf, daß der Kläger aufgrund seiner Kfz-Mechanikerlehre und seiner Tätigkeit als Kfz-Mechanikergehilfe entsprechende qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten hatte, käme es nur dann an, wenn er diese als Kraftfahrer bei der StraßenbaustoffeGmbH auch in einem Ausmaß hätte einsetzen müssen, wie sie üblicherweise von gelernten Facharbeitern dieser Berufsgruppe erwartet werden. Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbene Berufsschutz bleibt nämlich, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 3/29 mwN; 4/80; ähnlich 7/104). Das ist jedoch nach den zu beurteilenden Feststellungen bei der iS des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG überwiegend ausgeübten Tätigkeit in der StraßenbaustoffeGmbH nicht der Fall (ähnlich SSV-NF 8/17 mwN). Daß der Kläger während der ebenfalls in den am 1.4.1975 beginnenden Beobachtungszeitraum fallenden Beitragsmonate vom 10.1. bis 8.4.1976, 5.3. bis 27.7.1979 und 6.8.1979 bis 21.8.1981, möglicherweise auch vom 15.9. bis 24.12.1981, als gelernter bzw angelernter Kfz-Mechanikergehilfe in einem angelernten Beruf iS des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG tätig war, ändert nichts daran, daß er nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war. Im Beobachtungszeitraum überwogen nämlich die Beitragsmonate, in denen keine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Frage, ob der Kläger als invalid gilt, ist daher nach Absatz 3, leg cit zu beurteilen. Sie wurde von den Vorinstanzen wegen der dem Kläger zumutbaren Verweisungsmöglichkeiten zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.