Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die von ihm im Sommer 1996 ausgeübte zweitägige Ferialarbeit sei entsprechend der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 11/47 als Eintritt in das Erwerbsleben anzusehen und die Vorinstanzen hätten ausgehend davon prüfen müssen, ob zu diesem Zeitpunkt seine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Aus der Feststellung des Erstgerichtes, der Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit sei spätestens im September oder Oktober 1997 gelegen, lasse sich im Umkehrschluss ableiten, dass der Kläger bei Ausübung der Tätigkeit im Sommer 1996 arbeitsfähig gewesen sei. Da er somit die Arbeitsunfähigkeit nicht in das Erwerbsleben eingebracht habe, sondern die anfänglich vorhandene Arbeitsfähigkeit nach Eintritt in das Erwerbsleben auf das nunmehrige Ausmaß herabgesunken sei, liege der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vor.
Diesen Ausführungen kommt im Sinne der beschlossenen Aufhebung Berechtigung zu.
Nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit allgemein zur Voraussetzung, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit, die zumindest die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreicht haben musste, durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Es kommt darauf an, ob die trotz Behinderung zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, wobei der körperliche und geistige Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen ist. Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muss der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Ein bereits vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nach ständiger Rechtsprechung bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen (SSV-NF 17/2; 16/102 mwN). In der Entscheidung SSV-NF 11/47 hat der Oberste Gerichtshof eine Ferialtätigkeit von acht Tagen als Eintritt in das Erwerbsleben gewertet.
Für die Beurteilung der hier strittigen Frage, ob die zweitägige Ferialarbeit des Klägers im Sommer 1996 als Eintritt in das Erwerbsleben zu werten ist, ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf die mit 1. 1. 2004 in Kraft getretene und gemäß § 273 Abs 2 ASVG auch im vorliegenden Fall entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG idF 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145, Bedacht zu nehmen. Danach gilt der Versicherte auch dann als invalid bzw berufsunfähig im Sinne des Gesetzes, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. In den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, ASVG 87. Erg-Lfg § 255 Anm 15) wurde ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität/Berufsunfähigkeit eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraussetzt und die (oben zitierte) Judikatur auf Grund des Wortlautes des § 255 Abs 3 ASVG davon ausgeht, dass ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht bedingen kann. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll nunmehr auch Menschen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen „arbeitsunfähig" waren, dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und im Fall einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zum Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit gezwungen sind, ermöglicht werden, einen Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu erwerben. Voraussetzung hiefür soll sein, dass diese Personen 10 Beitragsjahre der Pflichtversicherung erworben haben.Für die Beurteilung der hier strittigen Frage, ob die zweitägige Ferialarbeit des Klägers im Sommer 1996 als Eintritt in das Erwerbsleben zu werten ist, ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf die mit 1. 1. 2004 in Kraft getretene und gemäß Paragraph 273, Absatz 2, ASVG auch im vorliegenden Fall entsprechend anzuwendende Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG in der Fassung 2. SVÄG 2003, BGBl römisch eins 2003/145, Bedacht zu nehmen. Danach gilt der Versicherte auch dann als invalid bzw berufsunfähig im Sinne des Gesetzes, wenn er bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. In den Gesetzesmaterialien (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA, ASVG 87. Erg-Lfg Paragraph 255, Anmerkung 15) wurde ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität/Berufsunfähigkeit eine Änderung, nämlich eine Verschlechterung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens, also seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung, voraussetzt und die (oben zitierte) Judikatur auf Grund des Wortlautes des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG davon ausgeht, dass ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht bedingen kann. Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll nunmehr auch Menschen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen „arbeitsunfähig" waren, dennoch über lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und im Fall einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zum Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit gezwungen sind, ermöglicht werden, einen Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu erwerben. Voraussetzung hiefür soll sein, dass diese Personen 10 Beitragsjahre der Pflichtversicherung erworben haben.
Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 255 Abs 7 ASVG als auch aus den zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesetzgeber in der Frage des Eintrittes in das Berufs- bzw Erwerbsleben auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung abstellt. Diese vom Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich getroffene Regelung, wonach als maßgebender Zeitpunkt des Eintrittes in das Erwerbsleben der Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung anzusehen ist, ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebend. Sie entspricht im Übrigen auch der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 11/47 vertretenen Auffassung, wonach auch eine 8-tägige Ferialarbeit als Eintritt in das Erwerbsleben gewertet werden könne. Es bedarf daher im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Frage, ob die zweitägige Ferialarbeit des Klägers im Sommer 1996 als Eintritt in das Erwerbsleben zu werten ist, einer ausdrücklichen Feststellung darüber, ob durch diese Beschäftigung des Klägers eine Pflichtversicherung begründet wurde. Sollte dies der Fall sein, wird weiters zu berücksichtigen sein, dass nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes der Kläger die objektive Beweislast (vgl SSV-NF 11/47) dafür trägt, dass zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Erwerbsleben seine Arbeitsfähigkeit zumindest die Hälfte der eines gesunden Versicherten erreichte und in der Folge durch Verschlechterung seines Zustandes auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten gesunken ist. Auch diese Frage kann auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Das Verfahren erweist sich daher in dem aufgezeigten Umfang als ergänzungsbedürftig.Sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 7, ASVG als auch aus den zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesetzgeber in der Frage des Eintrittes in das Berufs- bzw Erwerbsleben auf die erstmalige Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung abstellt. Diese vom Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich getroffene Regelung, wonach als maßgebender Zeitpunkt des Eintrittes in das Erwerbsleben der Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Pflichtversicherung anzusehen ist, ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebend. Sie entspricht im Übrigen auch der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SSV-NF 11/47 vertretenen Auffassung, wonach auch eine 8-tägige Ferialarbeit als Eintritt in das Erwerbsleben gewertet werden könne. Es bedarf daher im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Frage, ob die zweitägige Ferialarbeit des Klägers im Sommer 1996 als Eintritt in das Erwerbsleben zu werten ist, einer ausdrücklichen Feststellung darüber, ob durch diese Beschäftigung des Klägers eine Pflichtversicherung begründet wurde. Sollte dies der Fall sein, wird weiters zu berücksichtigen sein, dass nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes der Kläger die objektive Beweislast vergleiche , SSV-NF 11/47) dafür trägt, dass zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Erwerbsleben seine Arbeitsfähigkeit zumindest die Hälfte der eines gesunden Versicherten erreichte und in der Folge durch Verschlechterung seines Zustandes auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten gesunken ist. Auch diese Frage kann auf Grund der bisherigen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Das Verfahren erweist sich daher in dem aufgezeigten Umfang als ergänzungsbedürftig.
Da somit dem Revisionsgericht erheblich scheinende Tatsachen schon in erster Instanz weder erörtert noch festgestellt wurden, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssachen zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.