Die Revision ist zulässig, weil zu der hier gemäß § 182 BSVG anwendbaren Bestimmung des § 367 Abs 3 ASVG noch keine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zu der hier gemäß Paragraph 182, BSVG anwendbaren Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, ASVG noch keine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, die Bestimmung des § 367 Abs 3 lit a ASVG iVm § 182 BSVG betreffe lediglich Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts VII des Ersten Teils des BSVG. Die in § 309 Abs 5 BSVG normierte Pensionsanpassung 2008 sei nicht Teil des Abschnitts VII des Ersten Teils des BSVG, weshalb § 367 Abs 3 ASVG iVm § 182 BSVG nicht anzuwenden sei. Das Gericht hätte selbständig die richtige Bemessungsgrundlage für die Pensionserhöhung ab 1. 11. 2008 ermitteln müssen. Es hätte dabei berücksichtigen müssen, dass die Pensionsanpassung 2008 im Bereich der Kleinstpensionen (= Pensionen unter 747 EUR brutto monatlich) gegen die Richtlinie 79/7/EWG verstoße. Auch die Pensionen jener Frauen, die eine Pension unter 747 EUR ohne Ausgleichszulage erhielten, seien daher zumindest um 2,81 % zu erhöhen.Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG betreffe lediglich Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts römisch sieben des Ersten Teils des BSVG. Die in Paragraph 309, Absatz 5, BSVG normierte Pensionsanpassung 2008 sei nicht Teil des Abschnitts römisch sieben des Ersten Teils des BSVG, weshalb Paragraph 367, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG nicht anzuwenden sei. Das Gericht hätte selbständig die richtige Bemessungsgrundlage für die Pensionserhöhung ab 1. 11. 2008 ermitteln müssen. Es hätte dabei berücksichtigen müssen, dass die Pensionsanpassung 2008 im Bereich der Kleinstpensionen (= Pensionen unter 747 EUR brutto monatlich) gegen die Richtlinie 79/7/EWG verstoße. Auch die Pensionen jener Frauen, die eine Pension unter 747 EUR ohne Ausgleichszulage erhielten, seien daher zumindest um 2,81 % zu erhöhen.
Der erkennende Senat hat dazu - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der erst jüngst ergangenen und einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 42/10i vom 4. 5. 2010 - Folgendes erwogen:
1. Der Umfang der Bescheiderlassungspflicht der Versicherungsträger bei Feststellung von Leistungsansprüchen wird im Wesentlichen durch die - gemäß § 182 BSVG - auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 367 ASVG festgelegt. „Jedenfalls einen Bescheid zu erlassen“ ist im Wesentlichen dort, wo es um die Fixierung längerfristig zu erbringender Leistungen geht, wie dies für die Leistungen aus der Pensionsversicherung, aber auch für die wichtigsten Leistungen aus der Unfallversicherung charakteristisch ist. Dasselbe gilt für die in § 367 Abs 1 Satz 2 und 3 ASVG angeführten Feststellungen. Über bestimmte, in § 367 Abs 1 Satz 1 ASVG umschriebene Ansprüche ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Diese sogenannte „bedingte Bescheidpflicht“ erfasst insbesondere Leistungen aus der Krankenversicherung und Unfallversicherung, die nur einmalig oder kurzfristig zu erbringen sind. Hier tritt das Bestreben nach Rechtssicherheit hinter dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung zurück, ohne dass hiedurch der Rechtsschutz des Versicherten erheblich verschlechtert wäre. Dieser kann, sofern er mit dem Inhalt der „schlichten Mitteilung“ nicht einverstanden ist, einen Bescheid beantragen, und sich damit den Weg zum Arbeits- und Sozialgericht eröffnen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 204 mwN).1. Der Umfang der Bescheiderlassungspflicht der Versicherungsträger bei Feststellung von Leistungsansprüchen wird im Wesentlichen durch die - gemäß Paragraph 182, BSVG - auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 367, ASVG festgelegt. „Jedenfalls einen Bescheid zu erlassen“ ist im Wesentlichen dort, wo es um die Fixierung längerfristig zu erbringender Leistungen geht, wie dies für die Leistungen aus der Pensionsversicherung, aber auch für die wichtigsten Leistungen aus der Unfallversicherung charakteristisch ist. Dasselbe gilt für die in Paragraph 367, Absatz eins, Satz 2 und 3 ASVG angeführten Feststellungen. Über bestimmte, in Paragraph 367, Absatz eins, Satz 1 ASVG umschriebene Ansprüche ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Diese sogenannte „bedingte Bescheidpflicht“ erfasst insbesondere Leistungen aus der Krankenversicherung und Unfallversicherung, die nur einmalig oder kurzfristig zu erbringen sind. Hier tritt das Bestreben nach Rechtssicherheit hinter dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung zurück, ohne dass hiedurch der Rechtsschutz des Versicherten erheblich verschlechtert wäre. Dieser kann, sofern er mit dem Inhalt der „schlichten Mitteilung“ nicht einverstanden ist, einen Bescheid beantragen, und sich damit den Weg zum Arbeits- und Sozialgericht eröffnen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 204 mwN).
2. Gemäß § 367 Abs 3 ASVG sind abweichend von den Bestimmungen der Abs 1 und 2 Bescheide über die Auswirkung2. Gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG sind abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 Bescheide über die Auswirkung
a) von Renten- oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts VI a) des Ersten Teils,a) von Renten- oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts römisch sechs a) des Ersten Teils,
b) von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Aufwertungszahl bzw mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.
Der Gesetzgeber hat somit aus einsichtigen Praktikabilitätsüberlegungen heraus die Versicherungsträger auch für den Bereich der Renten- und Pensionsanpassung sowie der Vervielfachung fester Beträge mit einer Aufwertungszahl bzw einem Aufwertungsfaktor von der Pflicht einer Erlassung eines Bescheids befreit und insoweit nur eine bedingte Bescheidpflicht vorgesehen. Über die Auswirkung von Renten- oder Pensionsanpassungen ist daher ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs verlangt (Fink aaO, Die sukzessive Zuständigkeit 241; H. Stolzlechner, Probleme des Irrtums im Leistungsrecht der Sozialversicherung, DRdA 1986, 288 ff [292] mwN).
3. Die Bestimmung des § 367 Abs 3 ASVG über die bedingte Bescheidpflicht des Versicherungsträgers bei Renten- oder Pensionsanpassungen wurde durch das Pensionsanpassungsgesetz (PAG - BGBl 1965/96) gemeinsam mit dem System der laufenden Anpassung der Renten und Pensionen in der Sozialversicherung (Abschnitt VI a) des Ersten Teils des ASVG: §§ 108a ff) eingeführt. Im BSVG finden sich die Bestimmungen über die Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung in Abschnitt VII des Ersten Teils des BSVG (§§ 45 ff BSVG). Danach ist unter anderem die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung gemäß § 46 BSVG von Amts wegen vorzunehmen (§ 48 BSVG). Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 367 Abs 3 ASVG ganz offensichtlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass über die in der Regel nicht problematischen Pensionsanpassungen ein Bescheid nur über Antrag des Pensionsbeziehers zu erlassen ist. Diese Erwägung muss in gleicher Weise auch für die in § 309 Abs 5 BSVG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in § 108h ASVG vorgesehene Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung normierte Pensionsanpassung für das Jahr 2008 gelten. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin, die Bestimmung des § 367 Abs 3 ASVG sei auf die in § 309 Abs 5 BSVG vorgesehene Pensionsanpassung für 2008 nicht anzuwenden, lässt somit nicht nur die in dieser zuletzt genannten Bestimmung ausdrücklich enthaltene Bezugnahme auf die in § 108h ASVG vorgesehene Anpassung der Pensionen außer Betracht, sondern lässt auch den vorliegenden Fall umfassenden Regelungszweck, dass über Pensionsanpassungen aus verfahrensökonomischen Gründen ganz allgemein nur im Fall einer ausdrücklichen Antragstellung des Pensionsbeziehers ein Bescheid zu erlassen ist, unberücksichtigt. Die Antragsmöglichkeit der Klägerin, über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension einen Bescheid zu verlangen, war daher gemäß § 367 Abs 3 ASVG kalendermäßig befristet. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der beklagten Partei im Jänner 2009 war diese Frist bereits verstrichen, sodass die beklagte Partei mit dem gegenständlichen Bescheid den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36 EUR brutto an Pensionsdifferenz für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 aufgrund der Pensionsanpassung 2008 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.3. Die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die bedingte Bescheidpflicht des Versicherungsträgers bei Renten- oder Pensionsanpassungen wurde durch das Pensionsanpassungsgesetz (PAG - BGBl 1965/96) gemeinsam mit dem System der laufenden Anpassung der Renten und Pensionen in der Sozialversicherung (Abschnitt römisch sechs a) des Ersten Teils des ASVG: Paragraphen 108 a, ff) eingeführt. Im BSVG finden sich die Bestimmungen über die Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung in Abschnitt römisch sieben des Ersten Teils des BSVG (Paragraphen 45, ff BSVG). Danach ist unter anderem die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 46, BSVG von Amts wegen vorzunehmen (Paragraph 48, BSVG). Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, ASVG ganz offensichtlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass über die in der Regel nicht problematischen Pensionsanpassungen ein Bescheid nur über Antrag des Pensionsbeziehers zu erlassen ist. Diese Erwägung muss in gleicher Weise auch für die in Paragraph 309, Absatz 5, BSVG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in Paragraph 108 h, ASVG vorgesehene Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung normierte Pensionsanpassung für das Jahr 2008 gelten. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin, die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, ASVG sei auf die in Paragraph 309, Absatz 5, BSVG vorgesehene Pensionsanpassung für 2008 nicht anzuwenden, lässt somit nicht nur die in dieser zuletzt genannten Bestimmung ausdrücklich enthaltene Bezugnahme auf die in Paragraph 108 h, ASVG vorgesehene Anpassung der Pensionen außer Betracht, sondern lässt auch den vorliegenden Fall umfassenden Regelungszweck, dass über Pensionsanpassungen aus verfahrensökonomischen Gründen ganz allgemein nur im Fall einer ausdrücklichen Antragstellung des Pensionsbeziehers ein Bescheid zu erlassen ist, unberücksichtigt. Die Antragsmöglichkeit der Klägerin, über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension einen Bescheid zu verlangen, war daher gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG kalendermäßig befristet. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der beklagten Partei im Jänner 2009 war diese Frist bereits verstrichen, sodass die beklagte Partei mit dem gegenständlichen Bescheid den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36 EUR brutto an Pensionsdifferenz für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 aufgrund der Pensionsanpassung 2008 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.
4. Die Klägerin lässt in ihrer Klage, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, diesen Teil des Bescheids unbekämpft. Sie vertritt jedoch weiterhin den Standpunkt, die beklagte Partei hätte bei der von der Klägerin rechtzeitig beantragten bescheidmäßigen Feststellung der Auswirkungen der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 auf die Höhe ihres Pensionsanspruchs auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung 2008 gleichsam als Vorfrage prüfen müssen.
5. Nach § 46 Abs 2 BSVG ist der Pensionsanpassung die Pension zugrundezulegen, auf die nach den am 31. 12. des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Gemäß § 310 Abs 1 Z 2 BSVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 die soeben zitierte Bestimmung des § 46 Abs 2 BSVG jedoch so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. 12. des vorangegangenen Jahres der 31. 10. 2008 tritt. Diese Vorschrift bedeutet nun nicht, dass es bei der Anpassung der Pension jeweils zu einer Neuberechnung der Pension kommen könnte, um einen allenfalls früher unterlaufenen Fehler in der Pensionsberechnung zu berichtigen. Unter den Vorschriften iSd § 46 Abs 2 BSVG können nicht nur die Vorschriften des materiellen Rechts verstanden werden, vielmehr sind darunter auch die Vorschriften formellen Rechts, insbesondere über die materielle Rechtskraft von Bescheiden, zu subsumieren. Dies bedeutete, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheids über die Pensionshöhe bei der Anpassung von dieser Pensionshöhe auszugehen ist, weil der Leistungsberechtigte auf die rechtskräftig zuerkannte Leistung Anspruch hat und diese Leistung, wenn sie auch zu Lasten des Versicherten in einem zu geringen Ausmaß festgesetzt wurde, grundsätzlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Geldleistungen (§ 101 ASVG, § 65 BSVG) abgeändert werden kann. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass im Verfahren über eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem über die Anpassung einer rechtskräftig gewährten Rente abgesprochen wird, nur die Höhe der Anpassung geprüft werden kann und eine neuerliche Aufrollung der Grundlagen der seinerzeitigen rechtskräftigen Rentengewährung ausgeschlossen ist (10 ObS 152/03f = SSV-NF 17/78). Auch in der Entscheidung 10 ObS 72/98f (= SSV-NF 12/49) wurde für den Fall, dass bei der Berechnung der Witwenpension ein eigenes Einkommen der Witwe irrtümlich nicht berücksichtigt wurde, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 145 Abs 7 GSVG auch bei einer späteren Erhöhung dieses eigenen Einkommens keine Grundlage für eine Neuberechnung der Witwenpension bildet, weil damit in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde.5. Nach Paragraph 46, Absatz 2, BSVG ist der Pensionsanpassung die Pension zugrundezulegen, auf die nach den am 31. 12. des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Gemäß Paragraph 310, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 die soeben zitierte Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, BSVG jedoch so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. 12. des vorangegangenen Jahres der 31. 10. 2008 tritt. Diese Vorschrift bedeutet nun nicht, dass es bei der Anpassung der Pension jeweils zu einer Neuberechnung der Pension kommen könnte, um einen allenfalls früher unterlaufenen Fehler in der Pensionsberechnung zu berichtigen. Unter den Vorschriften iSd Paragraph 46, Absatz 2, BSVG können nicht nur die Vorschriften des materiellen Rechts verstanden werden, vielmehr sind darunter auch die Vorschriften formellen Rechts, insbesondere über die materielle Rechtskraft von Bescheiden, zu subsumieren. Dies bedeutete, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheids über die Pensionshöhe bei der Anpassung von dieser Pensionshöhe auszugehen ist, weil der Leistungsberechtigte auf die rechtskräftig zuerkannte Leistung Anspruch hat und diese Leistung, wenn sie auch zu Lasten des Versicherten in einem zu geringen Ausmaß festgesetzt wurde, grundsätzlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Geldleistungen (Paragraph 101, ASVG, Paragraph 65, BSVG) abgeändert werden kann. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass im Verfahren über eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem über die Anpassung einer rechtskräftig gewährten Rente abgesprochen wird, nur die Höhe der Anpassung geprüft werden kann und eine neuerliche Aufrollung der Grundlagen der seinerzeitigen rechtskräftigen Rentengewährung ausgeschlossen ist (10 ObS 152/03f = SSV-NF 17/78). Auch in der Entscheidung 10 ObS 72/98f (= SSV-NF 12/49) wurde für den Fall, dass bei der Berechnung der Witwenpension ein eigenes Einkommen der Witwe irrtümlich nicht berücksichtigt wurde, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 145, Absatz 7, GSVG auch bei einer späteren Erhöhung dieses eigenen Einkommens keine Grundlage für eine Neuberechnung der Witwenpension bildet, weil damit in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde.
6. Diese soeben unter Punkt 5. dargelegten Grundsätze müssen nach Ansicht des erkennenden Senats auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Auszugehen ist davon, dass über Anträge auf Gewährung von Pensionsleistungen jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist (vgl § 367 Abs 1 ASVG). Dazu gehört zweifellos auch die Frage der Höhe der Pensionsleistung. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat aber der Gesetzgeber in § 367 Abs 3 ASVG angeordnet, dass eine bescheidmäßige Erledigung über die Auswirkung von Renten- oder Pensionsanpassungen grundsätzlich nicht zu ergehen braucht, obwohl inhaltlich ein typischer Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (Höhe einer Dauerleistung) vorliegt. Damit diese aus durchaus einsichtigen verfahrensökonomischen Gründen sinnvolle Reduzierung der Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung zu keinen Nachteilen in Bezug auf den Rechtsschutz der Pensionsbezieher bei der Vornahme der Pensionsanpassung führt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass ein Bescheid über die Auswirkung von Renten- oder Pensionsanpassungen ausnahmsweise doch dann zu erlassen ist, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde (§ 367 Abs 3ASVG). Die Antragsmöglichkeit der Klägerin, über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension einen Bescheid zu verlangen, war daher gemäß § 367 Abs 3 ASVG kalendermäßig befristet. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der beklagten Partei im Februar 2009 war diese Frist bereits verstrichen. Die beklagte Partei hat daher zu Recht den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36 EUR brutto an Pensionsdifferenz für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 aufgrund der Pensionsanpassung 2008 wegen Verfristung des Antrags auf Bescheidausstellung zurückgewiesen. Damit war aber auch eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung 2008 im Fall der Klägerin durch das Arbeits- und Sozialgericht jedenfalls nicht mehr möglich, da das Recht der Klägerin auf Ausstellung eines - vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbaren - Bescheids über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension gemäß § 367 Abs 3 ASVG bereits verfristet war. Die Klägerin konnte daher mit ihrem am 18. 2. 2009 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag nur mehr eine inhaltliche Überprüfung der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 erreichen, wobei dieser Pensionsanpassung gemäß § 309 Abs 1 Z 2 BSVG iVm § 46 Abs 2 BSVG die Pension zugrundezulegen war, auf die nach den am 31. 10. 2008 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Ausgangsbasis für die Pensionsanpassung 2009 war somit im Fall der Klägerin ihr Pensionsanspruch für Oktober 2008 in Höhe von 312,39 EUR brutto monatlich. Durch die Multiplikation mit dem Faktor 1,034 ergibt sich daher ab 1. 11. 2008 ein Pensionsanspruch der Klägerin in der bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 323,01 EUR brutto monatlich. Die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel weiters ins Treffen geführte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit betrifft die im gegenständlichen Verfahren nicht mehr aufzugreifende Frage der Auswirkungen der Pensionsanpassungen 2008, sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.6. Diese soeben unter Punkt 5. dargelegten Grundsätze müssen nach Ansicht des erkennenden Senats auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Auszugehen ist davon, dass über Anträge auf Gewährung von Pensionsleistungen jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist vergleiche Paragraph 367, Absatz eins, ASVG). Dazu gehört zweifellos auch die Frage der Höhe der Pensionsleistung. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat aber der Gesetzgeber in Paragraph 367, Absatz 3, ASVG angeordnet, dass eine bescheidmäßige Erledigung über die Auswirkung von Renten- oder Pensionsanpassungen grundsätzlich nicht zu ergehen braucht, obwohl inhaltlich ein typischer Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (Höhe einer Dauerleistung) vorliegt. Damit diese aus durchaus einsichtigen verfahrensökonomischen Gründen sinnvolle Reduzierung der Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung zu keinen Nachteilen in Bezug auf den Rechtsschutz der Pensionsbezieher bei der Vornahme der Pensionsanpassung führt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass ein Bescheid über die Auswirkung von Renten- oder Pensionsanpassungen ausnahmsweise doch dann zu erlassen ist, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde (Paragraph 367, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Die Antragsmöglichkeit der Klägerin, über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension einen Bescheid zu verlangen, war daher gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG kalendermäßig befristet. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der beklagten Partei im Februar 2009 war diese Frist bereits verstrichen. Die beklagte Partei hat daher zu Recht den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36 EUR brutto an Pensionsdifferenz für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 aufgrund der Pensionsanpassung 2008 wegen Verfristung des Antrags auf Bescheidausstellung zurückgewiesen. Damit war aber auch eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung 2008 im Fall der Klägerin durch das Arbeits- und Sozialgericht jedenfalls nicht mehr möglich, da das Recht der Klägerin auf Ausstellung eines - vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbaren - Bescheids über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG bereits verfristet war. Die Klägerin konnte daher mit ihrem am 18. 2. 2009 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag nur mehr eine inhaltliche Überprüfung der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 erreichen, wobei dieser Pensionsanpassung gemäß Paragraph 309, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, BSVG die Pension zugrundezulegen war, auf die nach den am 31. 10. 2008 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Ausgangsbasis für die Pensionsanpassung 2009 war somit im Fall der Klägerin ihr Pensionsanspruch für Oktober 2008 in Höhe von 312,39 EUR brutto monatlich. Durch die Multiplikation mit dem Faktor 1,034 ergibt sich daher ab 1. 11. 2008 ein Pensionsanspruch der Klägerin in der bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 323,01 EUR brutto monatlich. Die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel weiters ins Treffen geführte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit betrifft die im gegenständlichen Verfahren nicht mehr aufzugreifende Frage der Auswirkungen der Pensionsanpassungen 2008, sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig war, entspricht es der Billigkeit, der in angespannten Einkommensverhältnissen lebenden Klägerin die Hälfte ihrer Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig war, entspricht es der Billigkeit, der in angespannten Einkommensverhältnissen lebenden Klägerin die Hälfte ihrer Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen.