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Entscheidung 10 ObS 59/10i×

Entscheidung 10 ObS 59/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS59/10i

Entscheidungsdatum

27.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna S*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern 1030 Wien, Ghegagasse 1, wegen Pensionshöhe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2010, GZ 11 Rs 202/09v-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 2009, GZ 17 Cgs 130/09g-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden des Klagevertreters die mit 185,76 EUR (darin enthalten 30,96 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 15. 10. 1944 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Partei eine Alterspension. Die Pensionshöhe betrug im Jahr 2007 307,17 EUR brutto monatlich. Die beklagte Partei erhöhte im Zuge der Pensionsanpassung 2008 die Höhe der Pension ab 1. 1. 2008 um 1,7 %, sodass sie ab diesem Zeitpunkt 312,39 EUR brutto monatlich betrug.

Mit dem am 18. 2. 2009 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag begehrte die Klägerin die Nachzahlung einer Pensionsdifferenz von 189,36 EUR brutto für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 (15,78 EUR x 12 [für 10 Monate und 2 Sonderzahlungen]) sowie die Zahlung einer monatlichen Pension in Höhe von 339,33 EUR brutto ab 1. 11. 2008.

Mit Bescheid vom 4. 6. 2009 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36 EUR brutto für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 aufgrund der eingetretenen Verfristung zurück (Punkt 1.). Die beklagte Partei sprach weiters aus, dass der Klägerin ihre Pension ab 1. 11. 2008 in der Höhe von 323,01 EUR brutto gebühre und wies das darüber hinausgehende Begehren ab (Punkt 2.).

Gegen Punkt 2. des Bescheids richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Zahlung einer Alterspension in Höhe von 339,33 EUR brutto monatlich ab 1. 11. 2008. Die mit Wirksamkeit ab diesem Tag durchgeführte Pensionsanpassung 2009 sei von einem falschen Basisbetrag errechnet worden. Die Pension der Klägerin sei für das Jahr 2008 nur um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 (1,7 %) erhöht worden, nicht aber um den Fixbetrag von 21 EUR brutto oder um zumindest 2,81 %. Die in diesem Ausmaß (um 15,78 EUR) auf 328,17 EUR brutto erhöhte Pension 2008 hätte richtigerweise der Pensionsanpassung 2009 (ab 1. 11. 2008) als Ausgangsbasis zugrundegelegt werden müssen. Paragraph 309, Absatz 5, BSVG, der anstatt einer Vervielfachung der Pension um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 für das Jahr 2008 eine Pensionserhöhung um 21 EUR monatlich nur für Pensionen von mehr als 746,99 EUR monatlich vorgesehen habe, sei verfassungswidrig und verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Wenn niedrige Pensionen prozentuell geringer erhöht würden als höhere Pensionen, seien davon vorwiegend Frauen betroffen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Pensionshöhe 2008 könne nicht mehr Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, weil das diesbezügliche Recht auf Ausstellung eines Bescheids betreffend die Pensionsanpassung 2008 gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG verfristet sei. Die Zurückweisung des entsprechenden Begehrens für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 habe die Klägerin nicht bekämpft. Die Bescheidklage richte sich nur gegen die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Pension ab 1. 11. 2008. Eine Begründung, warum die mit diesem Zeitpunkt erfolgte Valorisierung mit dem Pensionsanpassungsfaktor 2009 rechtswidrig sei, werde in der Klage nicht ausgeführt.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1. 11. 2008 eine Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 323,01 EUR brutto monatlich zu zahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Pension im Ausmaß von 339,33 EUR ab. In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 79/7/EWG und kam daher zu dem Ergebnis, Paragraph 309, Absatz 5, BSVG verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Außerdem sei die Anpassung für das Jahr 2008 von der Klägerin erst mit Antrag vom 13. 2. 2009 und damit nach Ablauf des Kalenderjahrs 2008 verlangt worden, sodass gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG jedenfalls von einer Verfristung des Antragsrechts auszugehen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Nach seinen wesentlichen Rechtsausführungen sei die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Anpassung ihrer Pension für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 unbekämpft geblieben, sodass von der Klageerhebung nur Punkt 2. des Bescheids der beklagten Partei vom 4. 6. 2009 betroffen und außer Kraft getreten sei. Die Klägerin habe mit ihrem erst im Februar 2009 gestellten Antrag nur mehr die Überprüfung der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 (gemäß Paragraph 310, Absatz eins, BSVG schon mit Wirksamkeit ab 1. 11. 2008) verlangen können. Dass diese Pensionsanpassung für das Jahr 2009 um 2 Monate vorgezogen worden sei, könne nicht dazu führen, dass mit einem - wie hier - verspäteten Antrag auch die Pensionsanpassung 2008 noch einmal aufgerollt werden könne. Inwieweit die Pensionsanpassung 2009 (ab 1. 11. 2009) - von der von der Klägerin zuletzt im Oktober 2008 bezogenen Pension ausgehend - unrichtig vorgenommen worden sein soll, werde von der Klägerin nicht ausgeführt. Die von ihr ins Treffen geführte Gemeinschafts- und Verfassungsrechtswidrigkeit betreffe lediglich die hier nicht mehr aufzugreifende Frage der Pensionsanpassung 2008.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Entscheidung im Ergebnis nicht von den von der Klägerin im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung 2008 relevierten Rechtsfragen abhängig seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat von der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung nicht Gebrauch gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zu der hier gemäß Paragraph 182, BSVG anwendbaren Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, ASVG noch keine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, Litera a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG betreffe lediglich Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts römisch sieben des Ersten Teils des BSVG. Die in Paragraph 309, Absatz 5, BSVG normierte Pensionsanpassung 2008 sei nicht Teil des Abschnitts römisch sieben des Ersten Teils des BSVG, weshalb Paragraph 367, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG nicht anzuwenden sei. Das Gericht hätte selbständig die richtige Bemessungsgrundlage für die Pensionserhöhung ab 1. 11. 2008 ermitteln müssen. Es hätte dabei berücksichtigen müssen, dass die Pensionsanpassung 2008 im Bereich der Kleinstpensionen (= Pensionen unter 747 EUR brutto monatlich) gegen die Richtlinie 79/7/EWG verstoße. Auch die Pensionen jener Frauen, die eine Pension unter 747 EUR ohne Ausgleichszulage erhielten, seien daher zumindest um 2,81 % zu erhöhen.

Der erkennende Senat hat dazu - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der erst jüngst ergangenen und einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 42/10i vom 4. 5. 2010 - Folgendes erwogen:

1. Der Umfang der Bescheiderlassungspflicht der Versicherungsträger bei Feststellung von Leistungsansprüchen wird im Wesentlichen durch die - gemäß Paragraph 182, BSVG - auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 367, ASVG festgelegt. „Jedenfalls einen Bescheid zu erlassen“ ist im Wesentlichen dort, wo es um die Fixierung längerfristig zu erbringender Leistungen geht, wie dies für die Leistungen aus der Pensionsversicherung, aber auch für die wichtigsten Leistungen aus der Unfallversicherung charakteristisch ist. Dasselbe gilt für die in Paragraph 367, Absatz eins, Satz 2 und 3 ASVG angeführten Feststellungen. Über bestimmte, in Paragraph 367, Absatz eins, Satz 1 ASVG umschriebene Ansprüche ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Diese sogenannte „bedingte Bescheidpflicht“ erfasst insbesondere Leistungen aus der Krankenversicherung und Unfallversicherung, die nur einmalig oder kurzfristig zu erbringen sind. Hier tritt das Bestreben nach Rechtssicherheit hinter dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung zurück, ohne dass hiedurch der Rechtsschutz des Versicherten erheblich verschlechtert wäre. Dieser kann, sofern er mit dem Inhalt der „schlichten Mitteilung“ nicht einverstanden ist, einen Bescheid beantragen, und sich damit den Weg zum Arbeits- und Sozialgericht eröffnen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 204 mwN).

2. Gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG sind abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 Bescheide über die Auswirkung

a) von Renten- oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts römisch sechs a) des Ersten Teils,

b) von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Aufwertungszahl bzw mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.

Der Gesetzgeber hat somit aus einsichtigen Praktikabilitätsüberlegungen heraus die Versicherungsträger auch für den Bereich der Renten- und Pensionsanpassung sowie der Vervielfachung fester Beträge mit einer Aufwertungszahl bzw einem Aufwertungsfaktor von der Pflicht einer Erlassung eines Bescheids befreit und insoweit nur eine bedingte Bescheidpflicht vorgesehen. Über die Auswirkung von Renten- oder Pensionsanpassungen ist daher ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs verlangt (Fink aaO, Die sukzessive Zuständigkeit 241; H. Stolzlechner, Probleme des Irrtums im Leistungsrecht der Sozialversicherung, DRdA 1986, 288 ff [292] mwN).

3. Die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die bedingte Bescheidpflicht des Versicherungsträgers bei Renten- oder Pensionsanpassungen wurde durch das Pensionsanpassungsgesetz (PAG - BGBl 1965/96) gemeinsam mit dem System der laufenden Anpassung der Renten und Pensionen in der Sozialversicherung (Abschnitt römisch sechs a) des Ersten Teils des ASVG: Paragraphen 108 a, ff) eingeführt. Im BSVG finden sich die Bestimmungen über die Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung in Abschnitt römisch sieben des Ersten Teils des BSVG (Paragraphen 45, ff BSVG). Danach ist unter anderem die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 46, BSVG von Amts wegen vorzunehmen (Paragraph 48, BSVG). Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, ASVG ganz offensichtlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass über die in der Regel nicht problematischen Pensionsanpassungen ein Bescheid nur über Antrag des Pensionsbeziehers zu erlassen ist. Diese Erwägung muss in gleicher Weise auch für die in Paragraph 309, Absatz 5, BSVG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in Paragraph 108 h, ASVG vorgesehene Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung normierte Pensionsanpassung für das Jahr 2008 gelten. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin, die Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 3, ASVG sei auf die in Paragraph 309, Absatz 5, BSVG vorgesehene Pensionsanpassung für 2008 nicht anzuwenden, lässt somit nicht nur die in dieser zuletzt genannten Bestimmung ausdrücklich enthaltene Bezugnahme auf die in Paragraph 108 h, ASVG vorgesehene Anpassung der Pensionen außer Betracht, sondern lässt auch den vorliegenden Fall umfassenden Regelungszweck, dass über Pensionsanpassungen aus verfahrensökonomischen Gründen ganz allgemein nur im Fall einer ausdrücklichen Antragstellung des Pensionsbeziehers ein Bescheid zu erlassen ist, unberücksichtigt. Die Antragsmöglichkeit der Klägerin, über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension einen Bescheid zu verlangen, war daher gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG kalendermäßig befristet. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der beklagten Partei im Jänner 2009 war diese Frist bereits verstrichen, sodass die beklagte Partei mit dem gegenständlichen Bescheid den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36 EUR brutto an Pensionsdifferenz für den Zeitraum 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 aufgrund der Pensionsanpassung 2008 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

4. Die Klägerin lässt in ihrer Klage, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, diesen Teil des Bescheids unbekämpft. Sie vertritt jedoch weiterhin den Standpunkt, die beklagte Partei hätte bei der von der Klägerin rechtzeitig beantragten bescheidmäßigen Feststellung der Auswirkungen der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 auf die Höhe ihres Pensionsanspruchs auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung 2008 gleichsam als Vorfrage prüfen müssen.

5. Nach Paragraph 46, Absatz 2, BSVG ist der Pensionsanpassung die Pension zugrundezulegen, auf die nach den am 31. 12. des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Gemäß Paragraph 310, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 die soeben zitierte Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, BSVG jedoch so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. 12. des vorangegangenen Jahres der 31. 10. 2008 tritt. Diese Vorschrift bedeutet nun nicht, dass es bei der Anpassung der Pension jeweils zu einer Neuberechnung der Pension kommen könnte, um einen allenfalls früher unterlaufenen Fehler in der Pensionsberechnung zu berichtigen. Unter den Vorschriften iSd Paragraph 46, Absatz 2, BSVG können nicht nur die Vorschriften des materiellen Rechts verstanden werden, vielmehr sind darunter auch die Vorschriften formellen Rechts, insbesondere über die materielle Rechtskraft von Bescheiden, zu subsumieren. Dies bedeutete, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheids über die Pensionshöhe bei der Anpassung von dieser Pensionshöhe auszugehen ist, weil der Leistungsberechtigte auf die rechtskräftig zuerkannte Leistung Anspruch hat und diese Leistung, wenn sie auch zu Lasten des Versicherten in einem zu geringen Ausmaß festgesetzt wurde, grundsätzlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Geldleistungen (Paragraph 101, ASVG, Paragraph 65, BSVG) abgeändert werden kann. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass im Verfahren über eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem über die Anpassung einer rechtskräftig gewährten Rente abgesprochen wird, nur die Höhe der Anpassung geprüft werden kann und eine neuerliche Aufrollung der Grundlagen der seinerzeitigen rechtskräftigen Rentengewährung ausgeschlossen ist (10 ObS 152/03f = SSV-NF 17/78). Auch in der Entscheidung 10 ObS 72/98f (= SSV-NF 12/49) wurde für den Fall, dass bei der Berechnung der Witwenpension ein eigenes Einkommen der Witwe irrtümlich nicht berücksichtigt wurde, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 145, Absatz 7, GSVG auch bei einer späteren Erhöhung dieses eigenen Einkommens keine Grundlage für eine Neuberechnung der Witwenpension bildet, weil damit in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde.

6. Diese soeben unter Punkt 5. dargelegten Grundsätze müssen nach Ansicht des erkennenden Senats auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Auszugehen ist davon, dass über Anträge auf Gewährung von Pensionsleistungen jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist vergleiche Paragraph 367, Absatz eins, ASVG). Dazu gehört zweifellos auch die Frage der Höhe der Pensionsleistung. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat aber der Gesetzgeber in Paragraph 367, Absatz 3, ASVG angeordnet, dass eine bescheidmäßige Erledigung über die Auswirkung von Renten- oder Pensionsanpassungen grundsätzlich nicht zu ergehen braucht, obwohl inhaltlich ein typischer Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (Höhe einer Dauerleistung) vorliegt. Damit diese aus durchaus einsichtigen verfahrensökonomischen Gründen sinnvolle Reduzierung der Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung zu keinen Nachteilen in Bezug auf den Rechtsschutz der Pensionsbezieher bei der Vornahme der Pensionsanpassung führt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass ein Bescheid über die Auswirkung von Renten- oder Pensionsanpassungen ausnahmsweise doch dann zu erlassen ist, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde (Paragraph 367, Absatz 3 A, S, römisch fünf G,). Die Antragsmöglichkeit der Klägerin, über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension einen Bescheid zu verlangen, war daher gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG kalendermäßig befristet. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der beklagten Partei im Februar 2009 war diese Frist bereits verstrichen. Die beklagte Partei hat daher zu Recht den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36 EUR brutto an Pensionsdifferenz für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis 31. 10. 2008 aufgrund der Pensionsanpassung 2008 wegen Verfristung des Antrags auf Bescheidausstellung zurückgewiesen. Damit war aber auch eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung 2008 im Fall der Klägerin durch das Arbeits- und Sozialgericht jedenfalls nicht mehr möglich, da das Recht der Klägerin auf Ausstellung eines - vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbaren - Bescheids über die Auswirkung der Pensionsanpassung 2008 auf die Höhe ihrer Pension gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG bereits verfristet war. Die Klägerin konnte daher mit ihrem am 18. 2. 2009 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag nur mehr eine inhaltliche Überprüfung der Pensionsanpassung für das Jahr 2009 erreichen, wobei dieser Pensionsanpassung gemäß Paragraph 309, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, BSVG die Pension zugrundezulegen war, auf die nach den am 31. 10. 2008 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Ausgangsbasis für die Pensionsanpassung 2009 war somit im Fall der Klägerin ihr Pensionsanspruch für Oktober 2008 in Höhe von 312,39 EUR brutto monatlich. Durch die Multiplikation mit dem Faktor 1,034 ergibt sich daher ab 1. 11. 2008 ein Pensionsanspruch der Klägerin in der bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 323,01 EUR brutto monatlich. Die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel weiters ins Treffen geführte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit betrifft die im gegenständlichen Verfahren nicht mehr aufzugreifende Frage der Auswirkungen der Pensionsanpassungen 2008, sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig war, entspricht es der Billigkeit, der in angespannten Einkommensverhältnissen lebenden Klägerin die Hälfte ihrer Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen.

Schlagworte

Sozialrecht,

Textnummer

E94774

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00059.10I.0727.000

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100727_OGH0002_010OBS00059_10I0000_000