Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Unterlassung der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und der Parteienvernehmung der Klägerin, die vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung nicht für gegeben erachtet wurden und daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva). Soweit die Klägerin meint, durch ihre Parteienvernehmung hätte die konkrete Einkommenssituation vor und nach dem Unfall bewiesen werden können, macht sie einen Feststellungsmangel geltend, der aber nicht vorliegt.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Unterlassung der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und der Parteienvernehmung der Klägerin, die vom Berufungsgericht mit ausreichender Begründung nicht für gegeben erachtet wurden und daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva). Soweit die Klägerin meint, durch ihre Parteienvernehmung hätte die konkrete Einkommenssituation vor und nach dem Unfall bewiesen werden können, macht sie einen Feststellungsmangel geltend, der aber nicht vorliegt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit objektiv-abstrakt zu prüfen ist und die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, ist zutreffend (§ 48 ASGG) und entspricht derDie rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit objektiv-abstrakt zu prüfen ist und die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG) und entspricht der
ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262
= JBl 1988, 259 = DRdA 1989, 128; ebenso SSV-NF 2/104, 3/22,
3/128 und 4/3; SVSlg 32.893, 32.894 ua; vgl auch Grillberger, Österreichisches Sozialrecht 53 f). Die Revisionsausführungen, die - entgegen der herrschenden Auffassung (vgl nur Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 25 zu § 6 mwN) - lediglich das Primat einer wörtlichen Auslegung des § 101 Abs 1 B-KUVG ("des Versehrten" statt "eines Versehrten") behaupten, sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von seiner ständigen Rechtsprechung zu veranlassen. Die Textierung des § 203 Abs 1 ASVG zwingt nämlich keineswegs zu den von der Revision gezogenen Schlüssen: auch nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung wird die Erwerbsfähigkeit "des Versehrten" (also "des" Klägers) - wenn auch objektiv-abstrakt - und nicht die "irgendeines" Versehrten (Klägers) untersucht. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, daß ein Härtefall, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit geboten erscheinen läßt, schon deshalb nicht vorliegt, weil die Klägerin ihren Beruf einer Hauptschullehrerin weiterhin ausübt.3/128 und 4/3; SVSlg 32.893, 32.894 ua; vergleiche auch Grillberger, Österreichisches Sozialrecht 53 f). Die Revisionsausführungen, die - entgegen der herrschenden Auffassung vergleiche nur Bydlinski in Rummel ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 6, mwN) - lediglich das Primat einer wörtlichen Auslegung des Paragraph 101, Absatz eins, B-KUVG ("des Versehrten" statt "eines Versehrten") behaupten, sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von seiner ständigen Rechtsprechung zu veranlassen. Die Textierung des Paragraph 203, Absatz eins, ASVG zwingt nämlich keineswegs zu den von der Revision gezogenen Schlüssen: auch nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung wird die Erwerbsfähigkeit "des Versehrten" (also "des" Klägers) - wenn auch objektiv-abstrakt - und nicht die "irgendeines" Versehrten (Klägers) untersucht. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, daß ein Härtefall, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit geboten erscheinen läßt, schon deshalb nicht vorliegt, weil die Klägerin ihren Beruf einer Hauptschullehrerin weiterhin ausübt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG:Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG:
Gründe, die einen Kostenzuspruch als Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch sind solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.