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Entscheidung 10 ObS 6/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS6/05p

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zora M*****, vertreten durch Mag. Irene Podovsovnik, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 2004, GZ 7 Rs 144/04d-25, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Mai 2004, GZ 34 Cgs 10/04s-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision legt die Klägerin keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage dar:

Die Frage, ob die Klägerin gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG invalid ist, stellt sich nicht, weil die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ua voraussetzt, dass die (der) Versicherte das 57. Lebensjahr vollendet hat, die Klägerin aber erst im 52. Lebensjahr steht. Das Berufungsgericht konnte daher von den zu Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, insbesondere von der Entscheidung 10 ObS 101/03f, nicht abweichen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine (ein) Versicherte(r), die (der) - wie die Klägerin - eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0084605). Zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität genügt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RIS-Justiz RS0108306). Es kommen als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, dass von einem „Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0084857). Bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt müssen zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sind (SSV-NF 7/37; 10 ObS 262/03g mwN; RIS-Justiz RS0084772). Dabei ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes der (des) Versicherten zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0084743 [T13]). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen ist, ob die (der) Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§510 Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E76002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00006.05P.0125.000

Im RIS seit

24.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20050125_OGH0002_010OBS00006_05P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0084605 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Ein Versicherter, der eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann - sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.
RS0084743 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit haben Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr vorkommen oder die speziell dem Versicherten nicht offenstehen, weil sie ausschließlich Angehörigen des jeweils a …
RS0084772 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht
Ein Spengler, der nur mehr als Kühlerspengler oder Galanteriespengler arbeiten kann, wobei es in der ersten Berufsgruppe neunzig bis einhundert Arbeitsplätze, in der zweiten wesentlich weniger in Österreich gibt, kann auf diese Tätigkeiten verwiesen werden.
RS0084833 Rechtssatz 08.09.1987Zivilrecht
In keinem Fall der Verweisung ist zu berücksichtigen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht.
RS0084857 Rechtssatz 15.09.1990Zivilrecht
Als Verweisungstätigkeiten kommen nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, dass von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann, wobei hiezu …
RS0108306 Rechtssatz 19.08.1997Zivilrecht
Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verw …