Entscheidung 10 ObS 6/17f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2016, GZ 25 Rs 83/16s-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen der von der Klägerin auch in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nicht gemäß § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz gilt auch in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043061). Er kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht in Verkennung der Bedeutung der Bestimmungen der §§ 39 Abs 2 Z 1, 75 Abs 2 und 87 Abs 1 ASGG der Mängelrüge nicht gefolgt sei, umgangen werden (RIS-Justiz RS0043061 [T18]).Das Vorliegen der von der Klägerin auch in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass sie nicht gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz gilt auch in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043061). Er kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht in Verkennung der Bedeutung der Bestimmungen der Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer eins, 75, Absatz 2 und 87 Absatz eins, ASGG der Mängelrüge nicht gefolgt sei, umgangen werden (RIS-Justiz RS0043061 [T18]).
Da somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen (§ 502 Abs 1 ZPO).Da somit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00006.17F.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2017
Dokumentnummer
JJT_20170124_OGH0002_010OBS00006_17F0000_000