Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Absätze 1 und 2 des § 255 ASVG tätig war, würde nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle als invalid gelten, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande wäre, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperliche und geistig gesunde Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Absätze 1 und 2 des Paragraph 255, ASVG tätig war, würde nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle als invalid gelten, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande wäre, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperliche und geistig gesunde Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Daß die Revisionswerberin infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes jedenfalls noch imstande ist, die Tätigkeit einer Aufseherin in Museen, Ausstellungen, Versteigerungshäusern u. dgl. ohne Einschränkungen auszuüben wird in der Revision nicht bekämpft. Daß es allein im Raume Wien für Frauen etwa 1000 derartige Arbeitsplätze gibt, gehört zu den nicht als aktenwidrig gerügten und daher im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Entscheidungsgrundlagen des berufungsgerichtlichen Urteils. Bei der Erledigung der Rechtsrüge ist daher nur zu prüfen, ob diese Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird, und ob sie der Revisionswerberin unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann.
Die erste Frage wurde vom Berufungsgericht schon deshalb richtig bejaht, weil daraus, daß für eine Tätigkeit schon im nur einen Teil des österreichischen Arbeitsmarktes bildenden Raume Wien für Frauen etwa 1.000 Arbeitsplätze bestehen, geschlossen werden muß, daß eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt entsprechend gefragt und entlohnt wird. Ob die Klägerin im Verweisungsberuf tatsächlich einen Posten finden wird, ist bei der Beurteilung ihrer Invalidität nicht entscheidungswesentlich (so auch 10 Ob S 50/87; 10 Ob S 112/87 ua.). Während ein Versicherter, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, nach § 255 Abs 1 ASVG nur auf Berufe verwiesen werden darf, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, und ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, wenn auch die anderen Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG zutreffen, nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden darf, die er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt hat, darf ein nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesener Versicherter, auf den die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht zutreffen, nur nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, zu denen er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet werden, die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden können oder durch die er nicht wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben kann, das ein gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Das Verweisungsfeld solcher Arbeiter ist daher mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident (Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung ZAS 1984, 83 (85) (so auch 10 Ob S 12/87).Die erste Frage wurde vom Berufungsgericht schon deshalb richtig bejaht, weil daraus, daß für eine Tätigkeit schon im nur einen Teil des österreichischen Arbeitsmarktes bildenden Raume Wien für Frauen etwa 1.000 Arbeitsplätze bestehen, geschlossen werden muß, daß eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt entsprechend gefragt und entlohnt wird. Ob die Klägerin im Verweisungsberuf tatsächlich einen Posten finden wird, ist bei der Beurteilung ihrer Invalidität nicht entscheidungswesentlich (so auch 10 Ob S 50/87; 10 Ob S 112/87 ua.). Während ein Versicherter, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nur auf Berufe verwiesen werden darf, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, und ein Versicherter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, wenn auch die anderen Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG zutreffen, nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden darf, die er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt hat, darf ein nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesener Versicherter, auf den die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht zutreffen, nur nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, zu denen er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet werden, die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden können oder durch die er nicht wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben kann, das ein gesunder Versicherter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Das Verweisungsfeld solcher Arbeiter ist daher mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident (Schrammel, Zur Problematik der Verweisung in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung ZAS 1984, 83 (85) (so auch 10 Ob S 12/87).
Die im § 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte.Die im Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm - nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Diese Bestimmung hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte.
Die Revisionswerberin war nach ihrer Schulzeit zunächst im Burgenland als landwirtschaftliche Arbeiterin, dann in einer Konservenfabrik, bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See und als Schilfrohrpresserin und sodann in Wien zunächst als Stanzerin und schließlich als Förderbandarbeiterin in einem Pressegroßvertrieb tätig. Sie ist unterweisbar und kann eingeordnet werden und stand am Stichtag erst im 49. Lebensjahr.
Unter diesen Umständen kann schon aufgrund des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhaltes nicht gesagt werden, daß der Revisionswerberin die Verweisung auf die Tätigkeit einer Aufseherin in Museen, Ausstellungen, Versteigerungshäuserin u.dgl unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden könnte.
Nach § 255 Abs 3 ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten und ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens die Hälfte seines bisherigen Einkommens erwerben kann, sondern nur darauf, daß er wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben imstande ist, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch die Verweisungstätigkeiten zu erzielen pflegt. Ist ein Versicherter - wie die Revisionswerberin - in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung - also wie ein gesunder Versicherter - auszuüben, dann kann er auch die für diese Tätigkeit übliche Entlohnung erzielen (so auch 10 Ob S 20/87 ua.). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Versicherte durch die auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten und ihm zumutbare Tätigkeiten wenigstens die Hälfte seines bisherigen Einkommens erwerben kann, sondern nur darauf, daß er wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben imstande ist, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch die Verweisungstätigkeiten zu erzielen pflegt. Ist ein Versicherter - wie die Revisionswerberin - in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung - also wie ein gesunder Versicherter - auszuüben, dann kann er auch die für diese Tätigkeit übliche Entlohnung erzielen (so auch 10 Ob S 20/87 ua.). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.