Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß der Kläger Berufsschutz als Maler und Anstreicher genießt; die Voraussetzungen für die begehrte Leistung lägen jedoch nicht vor, weil der Kläger weiterhin als Anstreicher bei Werkstättenarbeit und Spritzlackierer oder Tauchbadlackierer in der metallverarbeitenden Industrie tätig sein könne. Das zieht der Kläger nicht in Zweifel, hält jedoch dem von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis entgegen, daß er bisher immer nur als Zimmermaler tätig gewesen sei und Lackierungsarbeiten nicht verrichtet habe. Hieraus ist für ihn jedoch nichts zu gewinnen:
War ein Versicherter überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, so gilt er gemäß § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und bei gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Der Verweisungsrahmen wird durch das Berufsbild des erlernten oder angelernten Berufes, nicht jedoch durch die innerhalb dieses Berufes vom Versicherten konkret ausgeübte Tätigkeit bestimmt. Invalidität liegt erst vor, wenn der Versicherte außer Stande ist, irgend eine auf dem Arbeitsmarkt gefragte Teiltätigkeit seines erlernten oder angelernten Berufes auszuüben. Daß aber die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe qualifizierte Teiltätigkeiten des Berufes des Malers und Anstreichers sind, kann nicht bezweifelt werden und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.War ein Versicherter überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, so gilt er gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und bei gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Der Verweisungsrahmen wird durch das Berufsbild des erlernten oder angelernten Berufes, nicht jedoch durch die innerhalb dieses Berufes vom Versicherten konkret ausgeübte Tätigkeit bestimmt. Invalidität liegt erst vor, wenn der Versicherte außer Stande ist, irgend eine auf dem Arbeitsmarkt gefragte Teiltätigkeit seines erlernten oder angelernten Berufes auszuüben. Daß aber die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe qualifizierte Teiltätigkeiten des Berufes des Malers und Anstreichers sind, kann nicht bezweifelt werden und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
Einen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellten Berufsschutz sieht das Gesetz nur für Versicherte vor, die das 55.Lebensjahr vollendet haben (§ 255 Abs 4 [aF] ASVG, nunmehr § 253 d ASVG). Da der am 10.2.1948 geborene Kläger die altersmäßigen Voraussetzungen für den erweiterten Berufsschutz nicht erfüllt, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.Einen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellten Berufsschutz sieht das Gesetz nur für Versicherte vor, die das 55.Lebensjahr vollendet haben (Paragraph 255, Absatz 4, [aF] ASVG, nunmehr Paragraph 253, d ASVG). Da der am 10.2.1948 geborene Kläger die altersmäßigen Voraussetzungen für den erweiterten Berufsschutz nicht erfüllt, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.