Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Einschränkungen des Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf iS des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Einschränkungen des Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf iS des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.
In den Erläuterungen zum Initiativantrag der 9. ASVGNov, mit der die zit Bestimmung eingeführt wurde, wurde ua ausgeführt (517 BlgNR 9. GP 87):In den Erläuterungen zum Initiativantrag der 9. ASVGNov, mit der die zit Bestimmung eingeführt wurde, wurde ua ausgeführt (517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 87):
"Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne daß er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen soll es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig sein, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurden. Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrverhältnisses überhaupt nicht vorgesehen ist, wird die Feststellung notwendig sein, daß eine solche Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeit in einem erlernten Beruf. Es wird sich " - in diesem Fall! - " nicht um den Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf handeln dürfen." Auch dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten - wie im vorliegenden Fall - an einem bestimmten Lehrberuf zu messen sind, ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild dieses Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48; SSV-NF 2/66; 6. 9. 1988, 10 Ob S 41/88; 20. 9. 1988, 10 Ob S 245/88; 8. 11. 1988, 10 Ob S 294/88; 6. 12. 1988, 10 Ob S 316/88).
Ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung - im vorliegenden Fall - detaillierte Feststellungen darüber erforderlich sind, welche Anforderungen an ausgelernte Facharbeiter der Berufsgruppe Universalschweißer und Schlosser üblicherweise - und nicht nur in einzelnen Betrieben - gestellt werden und welche qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten dieser Berufsgruppe der Kläger wann erworben hat (insbes SSV-NF 1/48 und 6. 12. 1988, 10 Ob S 316/88). Hingegen ist die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter nicht von wesentlicher Bedeutung (20. 9. 1988, 10 Ob S 180/88 und 6. 12. 1988, 10 Ob S 316/88), ebenso nicht eine besonders sorgfältige Ausführung der übertragenen Arbeiten. Die Invalidität des Klägers wäre allerdings nur dann nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen, wenn er überwiegend in angelernten Berufen tätig gewesen wäre. Als überwiegend iS des zit Abs 1 gelten nach Abs 2 Satz 2 dieser Gesetzesstelle solche angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - im vorliegenden Fall also in der Zeit vom 1. 1. 1972 bis 31. 12. 1986 - ausgeübt wurden. Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer verläßlichen Beurteilung des Berufsschutzes des Klägers nicht aus. Wie sich insbesondere aus den durch die Verordnung des BMHGI 3. 6. 1980 BGBl 277 neugefaßten Bestimmungen über das Berufsbild des "Universalschweißers" ergibt, sind dem Lehrling während der drei Lehrjahre viele Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden. Zu diesen Fertigkeiten und Kenntnissen zählen ua: Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten, Messen, Anreißen, Feilen, Schleifen, Meißeln, Schneiden mit Schere, Sägen, Bohren und Senken, Reiben, Gewindeschneiden von Hand, Hämmern, Richten und Biegen, Nieten, Weich- und Kaltlöten, einfaches Schmieden, Auswählen des geeigneten Schweißverfahrens und Festlegen der Schweißfolge, Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen, Brennschneiden von Hand und mit Maschine, Schutzgasschweißen, Auftragsschweißen, Schweißen von Grauguß und Nichteisenmetallen, Kleben, Grundkenntnisse der Schweißmetallurgie, Kenntnis des Kunststoffschweißens, Kenntnis des Verhaltens der Werkstoffe bei Einwirkung der Schweißflamme und des Lichtbogens, Kenntnis über Korrosion und Korrosionsschutz, über Verschleiß und Verschleißverminderung und der schweißtechnischen Werkstoffprüfung.Ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung - im vorliegenden Fall - detaillierte Feststellungen darüber erforderlich sind, welche Anforderungen an ausgelernte Facharbeiter der Berufsgruppe Universalschweißer und Schlosser üblicherweise - und nicht nur in einzelnen Betrieben - gestellt werden und welche qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten dieser Berufsgruppe der Kläger wann erworben hat (insbes SSV-NF 1/48 und 6. 12. 1988, 10 Ob S 316/88). Hingegen ist die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter nicht von wesentlicher Bedeutung (20. 9. 1988, 10 Ob S 180/88 und 6. 12. 1988, 10 Ob S 316/88), ebenso nicht eine besonders sorgfältige Ausführung der übertragenen Arbeiten. Die Invalidität des Klägers wäre allerdings nur dann nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen, wenn er überwiegend in angelernten Berufen tätig gewesen wäre. Als überwiegend iS des zit Absatz eins, gelten nach Absatz 2, Satz 2 dieser Gesetzesstelle solche angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - im vorliegenden Fall also in der Zeit vom 1. 1. 1972 bis 31. 12. 1986 - ausgeübt wurden. Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer verläßlichen Beurteilung des Berufsschutzes des Klägers nicht aus. Wie sich insbesondere aus den durch die Verordnung des BMHGI 3. 6. 1980 Bundesgesetzblatt 277 neugefaßten Bestimmungen über das Berufsbild des "Universalschweißers" ergibt, sind dem Lehrling während der drei Lehrjahre viele Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden. Zu diesen Fertigkeiten und Kenntnissen zählen ua: Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten, Messen, Anreißen, Feilen, Schleifen, Meißeln, Schneiden mit Schere, Sägen, Bohren und Senken, Reiben, Gewindeschneiden von Hand, Hämmern, Richten und Biegen, Nieten, Weich- und Kaltlöten, einfaches Schmieden, Auswählen des geeigneten Schweißverfahrens und Festlegen der Schweißfolge, Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen, Brennschneiden von Hand und mit Maschine, Schutzgasschweißen, Auftragsschweißen, Schweißen von Grauguß und Nichteisenmetallen, Kleben, Grundkenntnisse der Schweißmetallurgie, Kenntnis des Kunststoffschweißens, Kenntnis des Verhaltens der Werkstoffe bei Einwirkung der Schweißflamme und des Lichtbogens, Kenntnis über Korrosion und Korrosionsschutz, über Verschleiß und Verschleißverminderung und der schweißtechnischen Werkstoffprüfung.
Hinsichtlich mehrerer der angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse steht nicht ausreichend genau fest, ob und unter welchen Umständen sie der Kläger erworben und ausgeübt (10 Ob S 41/88 und 10 Ob S 246/88) hat und ob sie üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern dieser Berufsgruppe in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt oder erwartet werden. Diesbezüglich sei vor allem auf die verschiedenen, nicht im Schweißen bestehenden, schlosserähnlichen Bearbeitungstechniken, aber auch auf das Gasschmelzschweißen (Autogenschweißen), Schweißen von Grauguß und Nichteisenmetallen und die Kenntnis des Kunststoffschweißens verwiesen.
Wegen dieser erheblichen Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen nach dem gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwendenden § 496 Abs 1 Z 3 leg cit aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Wegen dieser erheblichen Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen nach dem gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwendenden Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch auf die vom Kläger in der Berufungsbeantwortung und in der Revision und von der beklagten Partei in der Berufung aufgestellten Tatsachenbehauptungen und die schon im Vorverfahren 7a C 103/86 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien behauptete Tätigkeit des Klägers als Schlosser einzugehen sein.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.