Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsausführungen vermögen der Begründung des Berufungsgerichtes nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die materielle Rechtskraftwirkung ist die Maßgeblichkeit einer gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (Fasching, ZPR Rz 1497). Die materielle Rechtskraftwirkung bezieht sich auf die Sachlage wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorlag. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes werden von der Rechtskraftwirkung nicht erfaßt (Fasching aaO Rz 1531). Die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren der Klägerin im Verfahren 21 C 197/80 des Bezirksgerichtes Linz erging am 18.Dezember 1980; dies ist daher der spätestmögliche Zeitpunkt, auf den sich die Wirkungen des Urteiles und damit der Rechtskraft beziehen können. Gemäß § 46 EheG treten die Wirkungen der Scheidung der Ehe mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles ein. Ungeachtet des Umstandes, daß das Urteil, mit dem die Scheidung ausgesprochen wurde, vor dem Zeitpunkt der Fällung des Urteiles über die Unterhaltsklage erging, war im Hinblick darauf, daß die Wirkungen der Scheidung erst mit der Rechtskraft eintraten, im Zeitpunkt der Fällung des Urteiles zu 21 C 197/80 die Ehe aufrecht. Mit diesem Urteil wurde daher über den von der Klägerin auf § 94 ABGB gegründeten Anspruch auf Unterhalt für die Dauer der aufrechten Ehe abgesprochen. Nach ständiger Rechtsprechung (zB SZ 52/182, 55/74 und 59/64), wird ein während der Ehe gefälltes, nur den ehelichen Unterhaltsanspruch festsetzendes gerichtliches Urteil (oder ein gerichtlicher Vergleich), durch eine Scheidung - mit Ausnahme einer solchen nach § 55 EheG in der geltenden Fassung mit Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 leg cit - unwirksam. Ein solches Unterhaltsurteil verliert also wegen der durch die Scheidung geänderten Verhältnisse für die nachehelichen Unterhaltsansprüche die materielle Rechtskraft (JBl 1978, 539; EvBl 1987/18, jeweils mwN). Insoweit ist es also nicht mehr maßgeblich und bindet weder die Gerichte noch die Parteien (so auch Fasching, Komm III, 693 f und 725 und ZPR Rz 1497 f; SSV-NF 3/83).Die Revisionsausführungen vermögen der Begründung des Berufungsgerichtes nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die materielle Rechtskraftwirkung ist die Maßgeblichkeit einer gerichtlichen Entscheidung, durch die eine Wiederholung desselben Rechtsstreites ausgeschlossen wird und Gerichte und Parteien an die Entscheidung gebunden werden (Fasching, ZPR Rz 1497). Die materielle Rechtskraftwirkung bezieht sich auf die Sachlage wie sie im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vorlag. Nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes werden von der Rechtskraftwirkung nicht erfaßt (Fasching aaO Rz 1531). Die Entscheidung über das Unterhaltsbegehren der Klägerin im Verfahren 21 C 197/80 des Bezirksgerichtes Linz erging am 18.Dezember 1980; dies ist daher der spätestmögliche Zeitpunkt, auf den sich die Wirkungen des Urteiles und damit der Rechtskraft beziehen können. Gemäß Paragraph 46, EheG treten die Wirkungen der Scheidung der Ehe mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles ein. Ungeachtet des Umstandes, daß das Urteil, mit dem die Scheidung ausgesprochen wurde, vor dem Zeitpunkt der Fällung des Urteiles über die Unterhaltsklage erging, war im Hinblick darauf, daß die Wirkungen der Scheidung erst mit der Rechtskraft eintraten, im Zeitpunkt der Fällung des Urteiles zu 21 C 197/80 die Ehe aufrecht. Mit diesem Urteil wurde daher über den von der Klägerin auf Paragraph 94, ABGB gegründeten Anspruch auf Unterhalt für die Dauer der aufrechten Ehe abgesprochen. Nach ständiger Rechtsprechung (zB SZ 52/182, 55/74 und 59/64), wird ein während der Ehe gefälltes, nur den ehelichen Unterhaltsanspruch festsetzendes gerichtliches Urteil (oder ein gerichtlicher Vergleich), durch eine Scheidung - mit Ausnahme einer solchen nach Paragraph 55, EheG in der geltenden Fassung mit Schuldausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, leg cit - unwirksam. Ein solches Unterhaltsurteil verliert also wegen der durch die Scheidung geänderten Verhältnisse für die nachehelichen Unterhaltsansprüche die materielle Rechtskraft (JBl 1978, 539; EvBl 1987/18, jeweils mwN). Insoweit ist es also nicht mehr maßgeblich und bindet weder die Gerichte noch die Parteien (so auch Fasching, Komm römisch drei, 693 f und 725 und ZPR Rz 1497 f; SSV-NF 3/83).
§ 258 Abs 4 ASVG zählt taxativ jene Rechtstitel auf, die der Frau (dem Mann) deren (dessen) Ehe mit dem (der) Verstorbenen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, den Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) sichern, nämlich daß der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Nach dem Gesetzeswortlaut "zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte", hängt der Anspruch auf Witwenpension nur davon ab, ob der Versicherte aufgrund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten hatte (SSV-NF 1/63). Diesem Erfordernis genügt das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 18. Dezember 1980, 21 C 197/80 ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Scheidung nicht, weil es mit diesem Zeitpunkt außer Kraft trat. Da dieses Urteil den formalen Erfordernissen eines Exekutionstitels auch nach dem Zeitpunkt der Scheidung entsprach, kann aus der Tatsache, daß im weiteren auf dieser Grundlage Exekutionen bewilligt wurden, für den Standpunkt der Klägerin nichts abgeleitet werden. Ausgehend vom Inhalt des Titels, der allein der Prüfung des Exekutionsantrages zugrunde zu legen ist, erfolgten die Exekutionsbewilligungen zu Recht. Helmut N*** hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die Exekutionsbewilligungen erfolgreich mit Rekurs zu bekämpfen, da die Behauptung der Scheidung der Ehe nach Entstehen des Titels zufolge des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren unzulässig war. Es stand ihm nur die Klage nach § 35 EO offen. Daß er die Erhebung einer Oppositionsklage unterließ und die Exekutionsführungen hinnahm, konnte dem Urteil nicht die Qualifikation eines Titels im Sinn des § 258 Abs 4 ASGG verschaffen. Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß daraus, daß Helmut N*** die Exekutionsführungen duldete, sein Einverständnis mit der Unterhaltsleistung in der im Titel bestimmten Höhe abzuleiten sei; es sei daher davon auszugehen, daß eine Vereinbarung über eine Unterhaltsleistung in dieser Höhe zustandegekommen sei. Auch aus einem solchen Ergebnis könnte für den Standpunkt der Klägerin nichts abgeleitet werden, weil eine formlose Vereinbarung den Erfordernissen des § 258 Abs 4 ASGG nur genügt, wenn sie vor Scheidung der Ehe geschlossen wurde.Paragraph 258, Absatz 4, ASVG zählt taxativ jene Rechtstitel auf, die der Frau (dem Mann) deren (dessen) Ehe mit dem (der) Verstorbenen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, den Anspruch auf Witwenpension (Witwerpension) sichern, nämlich daß der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Nach dem Gesetzeswortlaut "zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte", hängt der Anspruch auf Witwenpension nur davon ab, ob der Versicherte aufgrund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten hatte (SSV-NF 1/63). Diesem Erfordernis genügt das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 18. Dezember 1980, 21 C 197/80 ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Scheidung nicht, weil es mit diesem Zeitpunkt außer Kraft trat. Da dieses Urteil den formalen Erfordernissen eines Exekutionstitels auch nach dem Zeitpunkt der Scheidung entsprach, kann aus der Tatsache, daß im weiteren auf dieser Grundlage Exekutionen bewilligt wurden, für den Standpunkt der Klägerin nichts abgeleitet werden. Ausgehend vom Inhalt des Titels, der allein der Prüfung des Exekutionsantrages zugrunde zu legen ist, erfolgten die Exekutionsbewilligungen zu Recht. Helmut N*** hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die Exekutionsbewilligungen erfolgreich mit Rekurs zu bekämpfen, da die Behauptung der Scheidung der Ehe nach Entstehen des Titels zufolge des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren unzulässig war. Es stand ihm nur die Klage nach Paragraph 35, EO offen. Daß er die Erhebung einer Oppositionsklage unterließ und die Exekutionsführungen hinnahm, konnte dem Urteil nicht die Qualifikation eines Titels im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, ASGG verschaffen. Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß daraus, daß Helmut N*** die Exekutionsführungen duldete, sein Einverständnis mit der Unterhaltsleistung in der im Titel bestimmten Höhe abzuleiten sei; es sei daher davon auszugehen, daß eine Vereinbarung über eine Unterhaltsleistung in dieser Höhe zustandegekommen sei. Auch aus einem solchen Ergebnis könnte für den Standpunkt der Klägerin nichts abgeleitet werden, weil eine formlose Vereinbarung den Erfordernissen des Paragraph 258, Absatz 4, ASGG nur genügt, wenn sie vor Scheidung der Ehe geschlossen wurde.
Welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten, daß das die Ehescheidung aussprechende Urteil im Verfahren zu 3 Cg 122/80 des Landesgerichtes Linz allenfalls deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, weil Helmut N*** im Zeitpunkt der Urteilszustellung prozeßunfähig war (Behauptung in der Klage zu 4 Cg 64/87 des Landesgerichtes Linz im Zusammenhang mit dem in diesem Akt erstatteten psychiatrischen Gutachten), kann im vorliegenden Verfahren ungeprüft bleiben, weil die Klägerin selbst davon ausgeht, daß die Ehe rechtswirksam geschieden wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten zuzusprechen.Welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten, daß das die Ehescheidung aussprechende Urteil im Verfahren zu 3 Cg 122/80 des Landesgerichtes Linz allenfalls deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, weil Helmut N*** im Zeitpunkt der Urteilszustellung prozeßunfähig war (Behauptung in der Klage zu 4 Cg 64/87 des Landesgerichtes Linz im Zusammenhang mit dem in diesem Akt erstatteten psychiatrischen Gutachten), kann im vorliegenden Verfahren ungeprüft bleiben, weil die Klägerin selbst davon ausgeht, daß die Ehe rechtswirksam geschieden wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; im Hinblick auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten zuzusprechen.