Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 5.6.1985 anerkannte die Beklagte den Anspruch des am 17.11.1926 geborenen Klägers auf Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG und setzte den Pensionsbeginn mit 1.2.1985 und das Ausmaß der Leistung mit 11.044,80 S fest, wovon sie bis 31.5.1985 7.545 S nach § 94 ASVG ruhend stellte. Der Pensionsberechnung wurden 467 Versicherungsmonate zugrundegelegt.Mit Bescheid vom 5.6.1985 anerkannte die Beklagte den Anspruch des am 17.11.1926 geborenen Klägers auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, ASVG und setzte den Pensionsbeginn mit 1.2.1985 und das Ausmaß der Leistung mit 11.044,80 S fest, wovon sie bis 31.5.1985 7.545 S nach Paragraph 94, ASVG ruhend stellte. Der Pensionsberechnung wurden 467 Versicherungsmonate zugrundegelegt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Klage, in der 62 weitere Versicherungsmonate behauptet wurden und eine Berufsunfähigkeitspension unter Anrechnung von 529 Versicherungsmonaten im gesetzlichen Ausmaß begehrt wurde. Als zusätzliche Versicherungsmonate wurden geltend gemacht:
a) Nov 1940 bis Juni 1941 8 Mon Besuch der Realschule
b) Juli 1941 bis Okt 1941 4 Mon landw Lehrzeit
c) Sept 1943 bis Feb 1944 3 Mon zusätzl landw Lehrzeit
d) Nov 1945 bis Juni 1947 4 Mon zusätzl als Angestellter
e) Juli 1947 bis Mai 1949 23 Mon als Angestellter
f) Sep 1950 bis Jän 1951 5 Mon als Angestellter
g) Apr 1952 bis Jän 1953 10 Mon als Angestellter
h) Jän 1955 bis Mai 1955 5 Mon als Angestellter
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete gegen
die behaupteten zusätzlichen Versicherungsmonate ein:
zu a): Schulzeit vor Vollendung des 15.Lebenjahres;
zu b) : landw Lehrzeit vor Vollendung des 15.Lebensjahres;
zu c): landw Lehrzeit bei Jahrgang des Klägers nur zur Hälfte anrechenbar;
zu d) und e): keine Meldung bei GKK vor 1.6.1949 und auch keine unentgeltliche Beschäftigung im elterlichen Betrieb;
zu f) bis h): Kläger sei ab 1.9.1950 offener Gesellschafter gewesen und nicht mehr der Versicherungspflicht unterlegen; keine Ersatzzeit nach GSVG.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es stellte die näheren Umstände der unbestrittenen 467 Versicherungsmonate und zu den strittigen Zeiten im wesentlichen fest:
zu a): Der Kläger besuchte von November 1940 bis Juni 1941 die Realschule, schloß sie aber nicht ab.
zu b und c): Vom 5.7.1941 bis 27.3.1944 stand er bei verschiedenen Landwirten in einer landwirtschaftlichen Lehrausbildung, nach der er die Landwirtschaftsprüfung ablegte.
zu d) Nach der Kriegsdienstzeit von März 1944 bis August 1945 besuchte er die Arbeitermittelschule und war vom 22.9.1945 bis 15.3.1947 bei einem Dentisten als Hilfskraft beschäftigt. Er bezog Entgelt, war aber nicht bei der Oö GKK gemeldet. Es wurden auch keine Be(i)träge abgeführt.
zu e): Von Juli 1947 bis Mai 1949 war der Kläger im elterlichen Betrieb in B***** als Angestellter beschäftigt und wurde nach Kollektivvertrag abgerechnet. Auch in dieser Zeit war er bei der Oö GKK nicht angemeldet und es wurden auch keine Be(i)träge abgeführt.
zu f) bis h): Ab 1.6.1949 war der Kläger bei den A***** T*****werken beschäftigt und dort ab September 1950 als Gesellschafter mit weniger als 5 % beteiligt. Mit Bescheid vom 30.10.1950 stellte das Amt der Oö Landesregierung fest, daß der Kläger ab 1.9.1950 als offener Gesellschafter der Pflichtversicherung nicht mehr unterliegt. Er leistete von September 1950 bis Dezember 1955 Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, durch die 44 Monate abgedeckt wurden. Auf seinen Antrag vom 21.12.1954 wurden ihm für die Zeit vom 1.11.1950 bis 31.12.1951 14 Versicherungsmonate gemäß § 31 des 1. Sozialversicherungs-NeuregelungsG angerechnet. Gemäß seinem Schreiben vom 9.4.1963 wurde die geleistete Nachentrichtung für die Monate Februar 1951 bis März 1952 verbucht. Im Februar und März 1955 sowie im Mai 1957 leitstete der Kläger mehrere Zahlungen. Von den Zahlungen im Jahre 1955 wurden 420 S zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 31 SVNG verwendet, der Restbetrag als Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung für die Monate Februar 1953 bis Dezember 1954 (23 Monate). Von den am 1.6.1957 eingegangenen Zahlungen wurde ein Teil für den Erwerb von sieben freiwilligen Versicherungsmonaten von Juni bis Dezember 1955 verwendet, der Rest im Dezember 1964 wunschgemäß rücküberwiesen. Weitere Überweisungen wurden vom Kläger nicht geleistet.zu f) bis h): Ab 1.6.1949 war der Kläger bei den A***** T*****werken beschäftigt und dort ab September 1950 als Gesellschafter mit weniger als 5 % beteiligt. Mit Bescheid vom 30.10.1950 stellte das Amt der Oö Landesregierung fest, daß der Kläger ab 1.9.1950 als offener Gesellschafter der Pflichtversicherung nicht mehr unterliegt. Er leistete von September 1950 bis Dezember 1955 Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, durch die 44 Monate abgedeckt wurden. Auf seinen Antrag vom 21.12.1954 wurden ihm für die Zeit vom 1.11.1950 bis 31.12.1951 14 Versicherungsmonate gemäß Paragraph 31, des 1. Sozialversicherungs-NeuregelungsG angerechnet. Gemäß seinem Schreiben vom 9.4.1963 wurde die geleistete Nachentrichtung für die Monate Februar 1951 bis März 1952 verbucht. Im Februar und März 1955 sowie im Mai 1957 leitstete der Kläger mehrere Zahlungen. Von den Zahlungen im Jahre 1955 wurden 420 S zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Paragraph 31, SVNG verwendet, der Restbetrag als Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung für die Monate Februar 1953 bis Dezember 1954 (23 Monate). Von den am 1.6.1957 eingegangenen Zahlungen wurde ein Teil für den Erwerb von sieben freiwilligen Versicherungsmonaten von Juni bis Dezember 1955 verwendet, der Rest im Dezember 1964 wunschgemäß rücküberwiesen. Weitere Überweisungen wurden vom Kläger nicht geleistet.
In der rechtlichen Beurteilung folgte das Erstgericht der Rechtsansicht der Beklagten.
Der Kläger bekämpfte das erstgerichtliche Urteil zur Gänze mit
Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger
Beweiswürdigung und mangelnder Feststellung wesentlicher Tatsachen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 1.6.1988 (ON 27) wurde das
Berufungsverfahren nach § 74 ASGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die strittigen Vorfragen der Versicherungspflicht bzw -berechtigung sowie des Beginnes und des Endes der Versicherung in den Jahren 1950 bis 1955 unterbrochen und ein diesbezügliches Verfahren angeregt.Berufungsverfahren nach Paragraph 74, ASGG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die strittigen Vorfragen der Versicherungspflicht bzw -berechtigung sowie des Beginnes und des Endes der Versicherung in den Jahren 1950 bis 1955 unterbrochen und ein diesbezügliches Verfahren angeregt.
Mit Bescheid vom 14.3.1989 entschied die Oö GKK, daß der Kläger vom 15.1. bis 31.12.1955 hinsichtlich der Beschäftigung als Betriebsleiter der A***** T*****werke ***** der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Angestelltenversicherung ("Rentenversicherung der Angestellten") sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Mit Bescheid vom 9.1.1991 entschied die Oö GKK, daß der Kläger vom 1.9.1950 bis 14.1.1955 hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der genannten Firma einer solchen Versicherungspflicht nicht unterlag.
Der Landeshauptmann von Oö gab dem Einspruch des Klägers gegen den letztgenannten Bescheid mit Bescheid vom 20.3.1991 keine Folge.
Der BMAS gab der Berufung des Klägers gegen diesen Bescheid des Landeshauptmanns mit Bescheid vom 29.7.1991 keine Folge.
Da der Kläger im Fortsetzungsantrag vom 16.10.1991 erklärt hatte, gegen den seinem Vertreter am 16.8.1991 zugestellten Bescheid des BMAS keine Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben zu haben, sind die genannten Bescheide, die in der mündlichen Berufungsverhandlung am 3.12.1991 verlesen wurden, in Rechtskraft erwachsen.
Nunmehr gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers mit folgender wesentlicher Begründung nicht Folge:
zu a) bis c): Das Erstgericht habe zwar auch über die zu a) bis c) genannten Schul- und Lehrzeiten entschieden, doch sei der Kläger wegen der diesbezüglichen Einschränkung der Klage in der Tagsatzung vom 26.11.1985 nicht beschwert. Er könne zu diesem Punkt auch nur vorbringen, daß das Erstgericht den Einwendungen der Beklagten stattgegeben habe. Damit könne er die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsansicht des Erstgerichtes aber nicht entkräften.
zu d) und e): die Argumente gegen die Nichtanrechnung dieser Beschäftigungszeiten könnten die Annahme des Erstgerichtes, diese Zeiten seien mangels Entrichtung von Beiträgen nicht als Versicherungszeiten anzuerkennen, nicht widerlegen. Daß der Kläger in diesen Zeiträumen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nachging, sei unstrittig; für die Frage der Beitragsentrichtung genüge aber der Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses nicht, vielmehr sei dafür die vom Kläger nicht widerlegte Richtigkeit der Unterlagen des Sozialversicherungsträgers ausschlaggebend.
zu f) bis h): Nach den das Berufungsgericht bindenden Vorfragenentscheidungen unterlag der Kläger vom 1.9.1950 bis 14.1.1955 nicht der Angestelltenversicherung, sondern war in dieser nur vom 15.1. bis 31.12.1955 versicherungspflichtig. Da für die letztgenannte Pflichtversicherungszeit keine Versicherungsbeiträge entrichtet worden seien, komme für den gesamten Zeitraum nur der Erwerb von Versicherungszeiten durch die festgestellten Beitragszahlungen zwischen September 1955 und Juni 1957 in Betracht, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verbucht und angerechnet worden seien. Die vom Berufungswerber bestrittene Rückzahlung der nicht als wirksame Beitragsnachentrichtung anerkannten Beträge sei durch den Pensionsakt gedeckt. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der am 1.6.1957 eingegangenen Zahlungen ergebe sich aus der richtigen Rechtsansicht, daß von diesem Zahlungseingang nur freiwillige Beitragsmonate von Juni bis Dezember 1955, nicht aber für die Zeit vom 15.1. bis 31.5.1955 erworben werden konnten, weil nach § 255 Abs 1 Z 2 lit b ASVG idF vor der 44.ASVGNov die im Juni 1957 eingegangenen Beträge rückwirkend nur ab Juni 1955 verwendet werden konnten.zu f) bis h): Nach den das Berufungsgericht bindenden Vorfragenentscheidungen unterlag der Kläger vom 1.9.1950 bis 14.1.1955 nicht der Angestelltenversicherung, sondern war in dieser nur vom 15.1. bis 31.12.1955 versicherungspflichtig. Da für die letztgenannte Pflichtversicherungszeit keine Versicherungsbeiträge entrichtet worden seien, komme für den gesamten Zeitraum nur der Erwerb von Versicherungszeiten durch die festgestellten Beitragszahlungen zwischen September 1955 und Juni 1957 in Betracht, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verbucht und angerechnet worden seien. Die vom Berufungswerber bestrittene Rückzahlung der nicht als wirksame Beitragsnachentrichtung anerkannten Beträge sei durch den Pensionsakt gedeckt. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der am 1.6.1957 eingegangenen Zahlungen ergebe sich aus der richtigen Rechtsansicht, daß von diesem Zahlungseingang nur freiwillige Beitragsmonate von Juni bis Dezember 1955, nicht aber für die Zeit vom 15.1. bis 31.5.1955 erworben werden konnten, weil nach Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG in der Fassung vor der 44.ASVGNov die im Juni 1957 eingegangenen Beträge rückwirkend nur ab Juni 1955 verwendet werden konnten.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die nichtbeantwortete Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Als Revisionsgründe werden Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung benannt.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wäre nur dann wegen des in der Revision behaupteten, vom § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mangels nichtig, wenn seine Fassung so mangelhaft wäre, daß seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst in Widerspruch wäre oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären und diesen Mängeln durch eine vom Revisionsgericht angeordnete Berichtigung des Urteils nicht abgeholfen werden könnte.Das Urteil des Berufungsgerichtes wäre nur dann wegen des in der Revision behaupteten, vom Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bezeichneten Mangels nichtig, wenn seine Fassung so mangelhaft wäre, daß seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst in Widerspruch wäre oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären und diesen Mängeln durch eine vom Revisionsgericht angeordnete Berichtigung des Urteils nicht abgeholfen werden könnte.
Die in der zit Gesetzesstelle genannten Mängel haften jedoch dem Berufungsurteil nicht an, weshalb der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Welche Versicherungszeiten einem Arbeitskollegen des angerechnet wurden, ist für die Anzahl der vom Kläger erworbenen Versicherungsmonate nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn bei gleichem Versicherungsverlauf diesem Arbeitskollegen - in einem anderen Verfahren - mehr Versicherungsmonate angerechnet worden wären, könnte das nichts daran ändern, daß die Anzahl der vom Kläger erworbenen Versicherungsmonate ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Daß alle Bundesbürger nach Art 7 Abs 1 B-VG, vor dem Gesetz gleich sind, verpflichtet die Organe der Republik Österreich, alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieser Verfassungsgrundsatz gibt den Behörden jedoch nicht das Recht, die Sache eines Bundesbürgers nur deshalb nicht nach der anzuwendenden Gesetzeslage zu entscheiden, weil diese möglicherweise in der Sache eines anderen Bundesbürgers unrichtig angewendet wurde.Welche Versicherungszeiten einem Arbeitskollegen des angerechnet wurden, ist für die Anzahl der vom Kläger erworbenen Versicherungsmonate nicht entscheidungswesentlich. Selbst wenn bei gleichem Versicherungsverlauf diesem Arbeitskollegen - in einem anderen Verfahren - mehr Versicherungsmonate angerechnet worden wären, könnte das nichts daran ändern, daß die Anzahl der vom Kläger erworbenen Versicherungsmonate ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist. Daß alle Bundesbürger nach Artikel 7, Absatz eins, B-VG, vor dem Gesetz gleich sind, verpflichtet die Organe der Republik Österreich, alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieser Verfassungsgrundsatz gibt den Behörden jedoch nicht das Recht, die Sache eines Bundesbürgers nur deshalb nicht nach der anzuwendenden Gesetzeslage zu entscheiden, weil diese möglicherweise in der Sache eines anderen Bundesbürgers unrichtig angewendet wurde.